Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt von dem Ergebnis der Prüfung möglicher Konsequenzen
hinsichtlich eines Bruches der Verschwiegenheitspflicht Kenntnis.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
In der Ratssitzung am 9.07.08 hat die Fraktion „die Unabhängigen Hilden“
in einer Stellungnahme bedauert, dass
„…ausweislich der Rückläufe des
Verwaltungsgerichtes Düsseldorf die Betreiber des Bürgerbegehrens Unterlagen
verwendet haben, die auch aus –nichtöffentlichen- Sitzungen und Quellen
stammen. Wir bitten den Bürgermeister zu prüfen welche Konsequenzen daraus zu
ziehen sind, - und das erheben wir zum Antrag.“
Diesem Antrag hat der Rat mehrheitlich zugestimmt.
Das Ergebnis der antragsgemäßen Prüfung habe ich in einem Schreiben (als
Anlage 1 der SV beigefügt) an die Kreisverwaltung zusammengefasst um hierzu
auch die Stellungnahme der Kommunalaufsicht zu erhalten.
Meine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes wird vom Landrat -als untere
staatliche Aufsichtsbehörde- mit Schreiben vom 18.09.2008 (als Anlage 2 der SV
beigefügt) geteilt.
Hinsichtlich der möglichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch den
Rat zu Lasten von Frau Dr. Christina Krasemann-Sharma (s. Seite 3, 1. Absatz
der Anlage 1) weist der Landrat zu Recht
darauf hin, dass eine Manipulation technischer Geräte in Bezug auf Fax-
und Absenderkennung problemlos möglich ist. Insofern ist hier eine eindeutige
„Beweisführung“ im Sinne einer persönlichen Zuordnung einer Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht nicht möglich.
Ein Ordnungsgeld nach § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 GO NRW
kann also nicht festgesetzt werden.
Hinsichtlich einer
„Vertrauensentscheidung“ des Rates ( s. Seite 3 letzter Absatz der Anlage 1)
ist die richtige Rechtsgrundlage § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
nein |
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Personelle
Auswirkungen |
nein |
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