Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden delegiert auf Grundlage des § 60 Abs. 2 GO NRW seine
Entscheidungsbefugnis für die Dauer der epidemischen Lage auf den
Hauptausschuss.
Die Delegation
verlängert sich entsprechend, wenn die epidemische Lage von landesweiter
Tragweite über den 28. Januar hinaus erklärt wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Landtag hat mit der
Beschlussfassung über das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen
Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des
Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (GV. NRW. S.
217b) vom 14. April 2020 die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungsbefugnisse des
Rates während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den
Hauptausschuss zu delegieren (§ 60 Absatz 2 GO NRW).
Der Landtag Nordrhein-Westfalen
hat mit Beschluss vom 27. November 2020 erneut die epidemische Lage von
landesweiter Tragweite für die Dauer von zwei Monaten festgestellt. Somit ist
der Anwendungsbereich des geänderten § 60 Absatz 2 GO NRW eröffnet.
Durch die in § 60 Absatz 2 GO
NRW eingefügte Regelung können die Mitglieder des Rates ihre – aus einer
demokratischen Wahl hervorgegangenen - Rechte für die Dauer der festgestellten
epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den Hauptausschuss übertragen,
wenn sie mit zwei Drittel der Mitglieder des Rates dieser Delegation zustimmen.
Bei der Möglichkeit der Delegation handelt es sich um eine an die Räte
gerichtete Handlungsoption; eine Verpflichtung, eine Delegation vorzunehmen
oder eine Abfrage hierzu einzuleiten, besteht nicht.
Mit der Delegation sollen
Versammlungen auf das absolut notwendige Maß und qualitativ und quantitativ
möglichst geringe Kontakte reduziert werden.
Die so vorgenommene Delegation
endet automatisch mit außer Kraft treten der epidemischen Lage von landesweiter
Tragweite am 28. Januar 2021.
Der Beschlussvorschlag sieht
vor, die Delegation der Entscheidungsbefugnisse automatisch zu verlängern, wenn
die epidemische Lage auch über den 28. Januar hinaus verlängert werden sollte.
Der Delegationsbeschluss wird
rein vorsorglich getroffen; die nächste (planmäßige) Sitzung des Rates ist für
den 10. März 2021 vorgesehen. Sollte die epidemische Lage nicht über den 28.
Januar hinaus erklärt werden, wäre der Beschluss gegenstandslos.
Selbstverständlich ist es dem
Rat möglich, die Delegation vorzeitig aufzuheben und seine gesetzlichen und
satzungsmäßigen Entscheidungskompetenzen wiederherzustellen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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