Betreff
Schadensersatzklage gegen Herrn Koch und Schadensersatzklage gegen die Frankfurter Sparkasse AG
Vorlage
WP 04-09 SV 20/074
Aktenzeichen
II
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Die Stadt Hilden beschließt eine Schadensersatzklage gegen Herrn Koch nicht einzureichen und

Klage gegen die Frankfurter Sparkasse AG zu erheben.

Die benötigte Mittel von 72.000,- € werden überplanmäßig bei Hhst. 0230.6500 „Prozess-/Rechtsbeistandskosten“ bereitgestellt.

Deckung: Mehreinnahmen bei Hhst. 9000.0030 „Gewerbesteuer“.“

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

1. Schadensersatzklage gegen Herrn Koch:

Bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Februar 2006 war die Frage erörtert worden, ob es sinnvoll ist, gegen den Finanzmakler Herrn Koch Schadensersatzklage einzulegen. Eine Entscheidung wurde seinerzeit nicht getroffen. Dieses sollte vielmehr zurückgestellt wollte, da gegebenenfalls Herr Koch in Kürze ausgeliefert werden sollte. Die Verwaltung hatte zugesagt, diese Frage rechtzeitig vor Verjährung wieder zur Entscheidung zu bringen. Aus diesem Grunde war die Entscheidung im Rat dann auch gleichlautend.

 

Nach Bewertung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Fassnacht ist davon auszugehen, dass Schadensersatzansprüche gegen Herrn Koch möglicherweise Ende 2006 verjähren. Eine Entscheidung muss daher jetzt getroffen werden, damit verjährungsunterbrechende Schritte bis 2006 greifen könnten. Zurzeit sitzt Herr Koch nach wie vor in Auslieferungshaft in Namibia, so dass die Schritte zur Unterbrechung  der Verjährung nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten dürften.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass allein ein erstinstanzliches Verfahren rund 40.000,- Euro kosten würde und es sehr unwahrscheinlich ist, von Koch keine Gelder zu erlangen, empfiehlt die Verwaltung auf dieses Verfahren zu verzichten. Außerdem ist aus Gesprächen mit anderen Gemeinden bekannt, dass bereits Vorpfändungen anderer Gläubiger einschließlich des Finanzamtes in zweistelligen Millionenhöhe vorliegen.

 

2. Schadensersatzklage gegen die Frankfurter Sparkasse AG

Anders zu beurteilen sind die Aussichten gegebenenfalls von der Frankfurter Sparkasse AG im Rahmen von Schadensersatz Gelder zu bekommen.

 

Die Frankfurter Sparkasse AG (damals: Stadtsparkasse Frankfurt) wollte mit der Stadt Hilden - veranlasst durch eine entsprechende betrügerische Behauptung von Koch - einen Darlehensvertrag über 5.788.583,35 DM abschließen. Sie hat zu diesem Zweck den genannten Betrag noch vor Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrags mit der Stadt Hilden an die Landesbank Stuttgart gezahlt. Die Stadt Hilden hatte der Frankfurter Sparkasse AG mit Schreiben vom 30. September 1987 mitgeteilt, dass sie, die Stadt Hilden, mit der Frankfurter Sparkasse AG keinen Darlehensvertrag abgeschlossen hat und dies auch nicht will, sie vielmehr mit Koch einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat und deshalb eventuelle Zwischenfinanzierungen zu Lasten von Koch gehen. Die Sparkasse Frankfurt AG wusste auf Grund des Schreibens der Stadt Hilden, dass die Stadt Hilden die von der Frankfurter Sparkasse AG an die Landesbank Stuttgart geleistete Zahlung nicht veranlasst hatte und deshalb dafür auch nicht aufkommen will. Die Frankfurter Sparkasse AG forderte dennoch nicht die von ihr an die Landesbank Stuttgart geleistete Zahlung von dieser zurück. Sie hat dazu im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 mitgeteilt, Grund hierfür sei ein weiterer von Koch begangener Betrug gewesen. Koch hatte der Frankfurter Sparkasse AG mit Telex vom 15. Dezember 1987 mitgeteilt, dass die Stadt Hilden vereinbarungsgemäß den per Valuta 15. Dezember 1987 fälligen Kassenkredit in Höhe von 5.788.583,35 DM zuzüglich angefallener Zinsen zurückzahle. Die betreffende Zahlung wurde bekanntlich von der Stadt Heppenheim auf vermeintliche Anweisung der Stadt Hilden geleistet. Die Sparkasse Frankfurt AG nahm die Zahlung als vermeintliche Darlehensrückzahlung durch die Stadt Hilden entgegen, obwohl die Stadt Hilden ihr zuvor mitgeteilt hatte, dass zwischen ihr und der Sparkasse Frankfurt AG kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und sie deshalb an die Frankfurter Sparkasse AG auch keine Rückzahlung leisten wird, sondern an Koch auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags. Hätte die Frankfurter Sparkasse AG der Stadt Hilden das Telex vorgelegt und nachgefragt, ob es damit tatsächlich seine Richtigkeit hat, obschon die Stadt Hilden doch mit Schreiben vom 30. September 1987 noch jede Rückzahlung abgelehnt hatte, hätte die Stadt Hilden der Frankfurter Sparkasse AG mitgeteilt, dass sie, die Stadt Hilden, die Zahlung der Stadt Heppenheim nicht veranlasst hat und sie nach wie vor keinen Grund dafür sieht, an die Frankfurter Sparkasse AG - selbst oder durch Dritte - Zahlung zu leisten. Die Frankfurter Sparkasse AG hatte leider Koch geglaubt, nicht der Stadt Hilden.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 nicht mit der Frage befasst, ob der Stadt Hilden gegen die Frankfurter Sparkasse AG ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil sich die Landesbank Baden-Württemberg eine etwaige Freistellungsverpflichtung der Frankfurter Sparkasse AG gegenüber der Stadt Hilden nicht entgegenhalten lassen müsse (vgl. Urteil Seite 15 unter 1.d.bb).

 

In Betracht zu ziehen ist ein Schadensersatzanspruch der Stadt Hilden gegen die Frankfurter Sparkasse AG wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder Vertragsverhandlungen. Die Frankfurter Sparkasse AG wollte mit der Stadt Hilden einen Darlehensvertrag abschließen. Sie hat zu diesem Zweck der Stadt Hilden ein Darlehensangebot unterbreitet und die Darlehensvaluta bereits zur Auszahlung gebracht. Der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder Vertragsverhandlungen steht nicht entgegen, dass es nicht zum Vertragsschluss kam. Die Bank trifft eine Aufklärungspflicht, wenn sie einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat (BGH NJW 2004, 2736,2741).

 

Der Frankfurter Sparkasse AG ist zum Vorwurf zu machen, dass sie ihre Zahlung an die Landesbank Stuttgart wie ein der Stadt Hilden gewährtes Darlehen behandelte und die Zahlung der Stadt Heppenheim als vermeintliche Darlehensrückzahlung durch die Stadt Hilden entgegennahm, obschon die Stadt Hilden ihr zuvor ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sie, die Stadt Hilden, mit der Frankfurter Sparkasse AG keinen Darlehensvertrag abschließen will und auf ihre Rechnung keine Darlehensrückzahlungen an die Frankfurter Sparkasse AG leisten wird. Die Stadt Hilden hatte es gegenüber der Frankfurter Sparkasse AG ausdrücklich abgelehnt, mit ihr einen Darlehensvertrag abzuschließen. Damit ließ sich die Aussage von Koch gegenüber der Frankfurter Sparkasse AG, die Stadt Hilden leiste vereinbarungsgemäß Rückzahlung des Darlehens, schlechterdings nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen musste es sich für die Frankfurter Sparkasse AG aufdrängen, bei der Stadt Hilden Rückfrage zu halten, was denn nun gelten soll.

 

Folgt das Gericht dieser Argumentation und nimmt es eine Schadensersatzverpflichtung der Frankfurter Sparkasse AG dem Grunde nach an, wird es aber nach meiner Beurteilung der Stadt Hilden ein Mitverschulden anlasten, weil die Stadt Hilden nicht kontrolliert hatte, ob Koch seine Darlehenszusage auch tatsächlich einhielt. Deshalb sollte nicht der volle in Betracht kommende Schadensersatzbetrag geltend gemacht werden. Zu denken ist an eine Quote von 50 %.

 

Davon ausgehend, dass auch hier ein Prozess über zwei Instanzen geführt werden müsste, beträgt das Prozesskostenrisiko insgesamt 72.000,- Euro.

 

Nach Auffassung des Anwaltes Herrn Dr. Fassnacht, hat eine solche Klage durchaus Chancen auf Erfolg.

 

Da die Verjährung auch hier im Juni eintritt, empfiehlt die Verwaltung Herrn Dr. Fassnacht mit der Erhebung dieser Klage zu beauftragen.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

Anlage

Kostenrisiko-Übersicht

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

0230.6500

Bezeichnung:

Prozess-/ und Rechtsbeistandkosten

Kosten                                   

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

Haushaltsjahr

 

Mittel stehen zur Verfügung: Nein

Finanzierung:

Mehreinnahmen bei Hhst. 9000.0030 „Gewerbesteuer“

Sichtvermerk Kämmerer