Beschlussvorschlag:
„Die Stadt Hilden beschließt eine
Schadensersatzklage gegen Herrn Koch nicht einzureichen und
Klage gegen die Frankfurter Sparkasse AG zu
erheben.
Die benötigte Mittel von 72.000,- € werden
überplanmäßig bei Hhst. 0230.6500 „Prozess-/Rechtsbeistandskosten“
bereitgestellt.
Deckung: Mehreinnahmen bei Hhst. 9000.0030
„Gewerbesteuer“.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
1. Schadensersatzklage gegen Herrn Koch:
Bereits in der
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Februar 2006 war die Frage erörtert
worden, ob es sinnvoll ist, gegen den Finanzmakler Herrn Koch
Schadensersatzklage einzulegen. Eine Entscheidung wurde seinerzeit nicht
getroffen. Dieses sollte vielmehr zurückgestellt wollte, da gegebenenfalls Herr
Koch in Kürze ausgeliefert werden sollte. Die Verwaltung hatte zugesagt, diese
Frage rechtzeitig vor Verjährung wieder zur Entscheidung zu bringen. Aus diesem
Grunde war die Entscheidung im Rat dann auch gleichlautend.
Nach Bewertung von
Herrn Rechtsanwalt Dr. Fassnacht ist davon auszugehen, dass Schadensersatzansprüche
gegen Herrn Koch möglicherweise Ende 2006 verjähren. Eine Entscheidung muss
daher jetzt getroffen werden, damit verjährungsunterbrechende Schritte bis 2006
greifen könnten. Zurzeit sitzt Herr Koch nach wie vor in Auslieferungshaft in
Namibia, so dass die Schritte zur Unterbrechung
der Verjährung nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten dürften.
In Anbetracht der
Tatsache, dass allein ein erstinstanzliches Verfahren rund 40.000,- Euro kosten
würde und es sehr unwahrscheinlich ist, von Koch keine Gelder zu erlangen,
empfiehlt die Verwaltung auf dieses Verfahren zu verzichten. Außerdem ist aus
Gesprächen mit anderen Gemeinden bekannt, dass bereits Vorpfändungen anderer
Gläubiger einschließlich des Finanzamtes in zweistelligen Millionenhöhe
vorliegen.
2. Schadensersatzklage gegen die Frankfurter Sparkasse AG
Anders zu beurteilen
sind die Aussichten gegebenenfalls von der Frankfurter Sparkasse AG im Rahmen
von Schadensersatz Gelder zu bekommen.
Die Frankfurter
Sparkasse AG (damals: Stadtsparkasse Frankfurt) wollte mit der Stadt Hilden -
veranlasst durch eine entsprechende betrügerische Behauptung von Koch - einen
Darlehensvertrag über 5.788.583,35 DM abschließen. Sie hat zu diesem Zweck den
genannten Betrag noch vor Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrags mit
der Stadt Hilden an die Landesbank Stuttgart gezahlt. Die Stadt Hilden hatte
der Frankfurter Sparkasse AG mit Schreiben vom 30. September 1987 mitgeteilt,
dass sie, die Stadt Hilden, mit der Frankfurter Sparkasse AG keinen Darlehensvertrag
abgeschlossen hat und dies auch nicht will, sie vielmehr mit Koch einen
Darlehensvertrag abgeschlossen hat und deshalb eventuelle
Zwischenfinanzierungen zu Lasten von Koch gehen. Die Sparkasse Frankfurt AG
wusste auf Grund des Schreibens der Stadt Hilden, dass die Stadt Hilden die von
der Frankfurter Sparkasse AG an die Landesbank Stuttgart geleistete Zahlung
nicht veranlasst hatte und deshalb dafür auch nicht aufkommen will. Die
Frankfurter Sparkasse AG forderte dennoch nicht die von ihr an die Landesbank
Stuttgart geleistete Zahlung von dieser zurück. Sie hat dazu im
Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 mitgeteilt, Grund hierfür
sei ein weiterer von Koch begangener Betrug gewesen. Koch hatte der Frankfurter
Sparkasse AG mit Telex vom 15. Dezember 1987 mitgeteilt, dass die Stadt Hilden
vereinbarungsgemäß den per Valuta 15. Dezember 1987 fälligen Kassenkredit in
Höhe von 5.788.583,35 DM zuzüglich angefallener Zinsen zurückzahle. Die betreffende
Zahlung wurde bekanntlich von der Stadt Heppenheim auf vermeintliche Anweisung
der Stadt Hilden geleistet. Die Sparkasse Frankfurt AG nahm die Zahlung als
vermeintliche Darlehensrückzahlung durch die Stadt Hilden entgegen, obwohl die
Stadt Hilden ihr zuvor mitgeteilt hatte, dass zwischen ihr und der Sparkasse
Frankfurt AG kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und sie deshalb an die
Frankfurter Sparkasse AG auch keine Rückzahlung leisten wird, sondern an Koch
auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags. Hätte die Frankfurter
Sparkasse AG der Stadt Hilden das Telex vorgelegt und nachgefragt, ob es damit
tatsächlich seine Richtigkeit hat, obschon die Stadt Hilden doch mit Schreiben
vom 30. September 1987 noch jede Rückzahlung abgelehnt hatte, hätte die Stadt
Hilden der Frankfurter Sparkasse AG mitgeteilt, dass sie, die Stadt Hilden, die
Zahlung der Stadt Heppenheim nicht veranlasst hat und sie nach wie vor keinen
Grund dafür sieht, an die Frankfurter Sparkasse AG - selbst oder durch Dritte -
Zahlung zu leisten. Die Frankfurter Sparkasse AG hatte leider Koch geglaubt,
nicht der Stadt Hilden.
Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005
nicht mit der Frage befasst, ob der Stadt Hilden gegen die Frankfurter
Sparkasse AG ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil sich die Landesbank
Baden-Württemberg eine etwaige Freistellungsverpflichtung der Frankfurter
Sparkasse AG gegenüber der Stadt Hilden nicht entgegenhalten lassen müsse (vgl.
Urteil Seite 15 unter 1.d.bb).
In Betracht zu
ziehen ist ein Schadensersatzanspruch der Stadt Hilden gegen die Frankfurter
Sparkasse AG wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder Vertragsverhandlungen.
Die Frankfurter Sparkasse AG wollte mit der Stadt Hilden einen Darlehensvertrag
abschließen. Sie hat zu diesem Zweck der Stadt Hilden ein Darlehensangebot
unterbreitet und die Darlehensvaluta bereits zur Auszahlung gebracht. Der
Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder Vertragsverhandlungen steht
nicht entgegen, dass es nicht zum Vertragsschluss kam. Die Bank trifft eine
Aufklärungspflicht, wenn sie einen besonderen Gefährdungstatbestand für den
Kunden geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat (BGH NJW 2004,
2736,2741).
Der Frankfurter
Sparkasse AG ist zum Vorwurf zu machen, dass sie ihre Zahlung an die Landesbank
Stuttgart wie ein der Stadt Hilden gewährtes Darlehen behandelte und die
Zahlung der Stadt Heppenheim als vermeintliche Darlehensrückzahlung durch die
Stadt Hilden entgegennahm, obschon die Stadt Hilden ihr zuvor ausdrücklich
mitgeteilt hatte, dass sie, die Stadt Hilden, mit der Frankfurter Sparkasse AG
keinen Darlehensvertrag abschließen will und auf ihre Rechnung keine
Darlehensrückzahlungen an die Frankfurter Sparkasse AG leisten wird. Die Stadt
Hilden hatte es gegenüber der Frankfurter Sparkasse AG ausdrücklich abgelehnt,
mit ihr einen Darlehensvertrag abzuschließen. Damit ließ sich die Aussage von
Koch gegenüber der Frankfurter Sparkasse AG, die Stadt Hilden leiste
vereinbarungsgemäß Rückzahlung des Darlehens, schlechterdings nicht
vereinbaren. Unter diesen Umständen musste es sich für die Frankfurter
Sparkasse AG aufdrängen, bei der Stadt Hilden Rückfrage zu halten, was denn nun
gelten soll.
Folgt das Gericht
dieser Argumentation und nimmt es eine Schadensersatzverpflichtung der Frankfurter
Sparkasse AG dem Grunde nach an, wird es aber nach meiner Beurteilung der Stadt
Hilden ein Mitverschulden anlasten, weil die Stadt Hilden nicht kontrolliert
hatte, ob Koch seine Darlehenszusage auch tatsächlich einhielt. Deshalb sollte
nicht der volle in Betracht kommende Schadensersatzbetrag geltend gemacht
werden. Zu denken ist an eine Quote von 50 %.
Davon ausgehend,
dass auch hier ein Prozess über zwei Instanzen geführt werden müsste, beträgt
das Prozesskostenrisiko insgesamt 72.000,- Euro.
Nach Auffassung des
Anwaltes Herrn Dr. Fassnacht, hat eine solche Klage durchaus Chancen auf
Erfolg.
Da die Verjährung
auch hier im Juni eintritt, empfiehlt die Verwaltung Herrn Dr. Fassnacht mit
der Erhebung dieser Klage zu beauftragen.
Günter Scheib
Anlage
Kostenrisiko-Übersicht
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Haushaltstelle: 0230.6500 |
Bezeichnung: Prozess-/ und Rechtsbeistandkosten |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
|
Mittel stehen zur
Verfügung: Nein |
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Finanzierung: Mehreinnahmen bei Hhst. 9000.0030
„Gewerbesteuer“ |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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