Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse;
Antrag der Fraktion Bündnis90 / Die Grünen
Vorlage
WP 20-25 SV 01/025
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Mit der Verkürzung der Einreichungsfrist für Vorschläge zur Tagesordnung auf 10 Tage soll den Fraktionen eine schnellere Reaktion auf aktuelle Themen ermöglicht werden und schnellere Entscheidungen getroffen werden können.

 


Antragstext:

 

Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden und seiner Ausschüsse wird wie folgt geändert.:

§ 1 Tagesordnung

Text aktuell: …Vorschläge, die der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister 21 Tage vor der Sitzung von einer Fraktion oder von einem Fünftel der Ratsmitglieder unterbreitet werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Text neu: ….. Vorschläge, die der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister 10 Tage vor der Sitzung von einer Fraktion oder von einem Fünftel der Ratsmitglieder unterbreitet werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Der § 12 „Rauchen in Sitzungen“ wird ersatzlos gestrichen


Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 48 Abs 1 GO NRW setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

 

 

Die 21 Tage-Frist ist seit mindestens 1994 in der Geschäftsordnung festgelegt. Eine Begründung für genau diese Frist ist nicht (mehr) ersichtlich.

Ein Grund ist zweckmäßigerweise § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung:

Der Bürgermeister fügt der Einladung Sitzungsvorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bei. Diese sollen  (…) Erläuterungen und Begründungen und ggflls einen Beschlussvorschlag enthalten.

Wenn Anträge tatsächlich erst 10 Tage vor der Sitzung eingereicht werden, ist es regelmäßig nicht möglich, Sitzungsvorlagen mit einer (fundierten) Stellungnahme zu erstellen, die dann fristgerecht 9 Tage vor der Sitzung zugestellt werden können, zumal die Fristenberechnung auf Wochentagen beruht, d.h. die Frist für Sitzungen an einem Mittwoch endet an einem Sonntag.

Sollte der Rat sich für eine 10 Tages-Frist aussprechen so wäre dies nur umsetzbar, wenn zugleich die Verpflichtung entfällt, der Einladung begründende oder erläuternde Sitzungsunterlagen (außer den jeweiligen Antragstexten) beizufügen.

 

Gegen eine Frist von 10 Tagen spricht die Vorgabe aus § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW. Demnach setzt der Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Bei einer Frist von 10 Tagen müsste die Abstimmung bei Sitzungen, die an einem Mittwoch stattfinden, zwingend an dem Montag erfolgen, an dem auch die Zustellung erfolgt. Demnach hätten Ausschussvorsitzende/r und Bürgermeister bzw. der zuständige Beigeordnete nur einen halben Tag, um terminlich für eine Abstimmung zusammen zu finden.

 

Regelungen anderer Kommunen

Es gibt keine einheitliche Regelung, weder was die Ladungsfrist, noch was die Frist für die Pflicht zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten angeht:

Düsseldorf

Frist nach § 48 I GO:           10 Tage

Ladungsfrist:                        07 Tage 

 

Langenfeld

Frist nach § 48 I GO:           12 Tage

Ladungsfrist:                        10 Tage 

 

Monheim

Frist nach § 48 I GO:           14 Tage

Ladungsfrist:                        09 Tage

 

Essen

Frist nach § 48 I GO:           15 Tage

Ladungsfrist:                        08 Tage

 

Insofern gibt es auch kein richtig oder falsch…

 

 

Aus den o.g. Gründen empfiehlt die Verwaltung,

 

a)    es entweder bei der bisherigen Regelung zu belassen oder

 

b)    alternativ die Frist nach § 48 I GO auf 14 Tage zu verkürzen, gleichzeitig aber die Verwaltung von der Pflicht, Beratungsunterlagen (außer dem jeweiligen Antrag) beizufügen, zu entbinden.

      Für Sitzungen, die mittwochs stattfinden (z.B. Rat und StEA) würde diese Frist mittwochs, 24.00 Uhr, enden.

 

 

Bezüglich der Streichung des § 12 Geschäftsordnung wird auch verwaltungsseitig keine Notwendigkeit mehr für diese Regelung in der Geschäftsordnung gesehen, da das Rauchen in öffentlichen Gebäuden grundsätzlich untersagt ist.

 

gez.

Dr.  Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

Klimarelevanz:

keine