Antrag der Fraktion Bündnis90 / Die Grünen
Erläuterungen zum
Antrag:
Mit der
Verkürzung der Einreichungsfrist für Vorschläge zur Tagesordnung auf 10 Tage
soll den Fraktionen eine schnellere Reaktion auf aktuelle Themen ermöglicht
werden und schnellere Entscheidungen getroffen werden können.
Antragstext:
Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden und seiner Ausschüsse
wird wie folgt geändert.:
§ 1 Tagesordnung
Text aktuell: …Vorschläge, die der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister
21 Tage vor der Sitzung von einer Fraktion oder von einem Fünftel der
Ratsmitglieder unterbreitet werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Text neu: …..
Vorschläge, die der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister 10 Tage vor der Sitzung
von einer Fraktion oder von einem Fünftel der Ratsmitglieder unterbreitet
werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der § 12 „Rauchen in Sitzungen“ wird ersatzlos gestrichen
Stellungnahme der
Verwaltung:
Nach § 48 Abs 1 GO NRW setzt der Bürgermeister die
Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer
in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
Die 21 Tage-Frist ist seit mindestens 1994 in der
Geschäftsordnung festgelegt. Eine Begründung für genau diese Frist ist nicht
(mehr) ersichtlich.
Ein Grund ist zweckmäßigerweise § 2 Abs. 2 der
Geschäftsordnung:
Der
Bürgermeister fügt der Einladung Sitzungsvorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
bei. Diese sollen (…) Erläuterungen und
Begründungen und ggflls einen Beschlussvorschlag enthalten.
Wenn Anträge tatsächlich erst 10 Tage vor der Sitzung
eingereicht werden, ist es regelmäßig nicht möglich, Sitzungsvorlagen mit einer
(fundierten) Stellungnahme zu erstellen, die dann fristgerecht 9 Tage vor der
Sitzung zugestellt werden können, zumal die Fristenberechnung auf Wochentagen
beruht, d.h. die Frist für Sitzungen an einem Mittwoch endet an einem Sonntag.
Sollte der Rat sich für eine 10 Tages-Frist aussprechen so
wäre dies nur umsetzbar, wenn zugleich die Verpflichtung entfällt, der
Einladung begründende oder erläuternde Sitzungsunterlagen (außer den jeweiligen
Antragstexten) beizufügen.
Gegen eine Frist von 10 Tagen spricht die Vorgabe aus § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW.
Demnach setzt der
Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.
Bei einer Frist von 10 Tagen müsste die Abstimmung bei Sitzungen, die an einem
Mittwoch stattfinden, zwingend an dem Montag erfolgen, an dem auch die
Zustellung erfolgt. Demnach hätten Ausschussvorsitzende/r und Bürgermeister
bzw. der zuständige Beigeordnete nur einen halben Tag, um terminlich für eine
Abstimmung zusammen zu finden.
Regelungen anderer Kommunen
Es gibt keine einheitliche Regelung, weder was die
Ladungsfrist, noch was die Frist für die Pflicht zur Aufnahme von
Tagesordnungspunkten angeht:
Düsseldorf
Frist nach § 48 I GO: 10 Tage
Ladungsfrist: 07 Tage
Langenfeld
Frist nach § 48 I GO: 12 Tage
Ladungsfrist: 10 Tage
Monheim
Frist nach § 48 I GO: 14 Tage
Ladungsfrist: 09 Tage
Essen
Frist nach § 48 I GO: 15 Tage
Ladungsfrist: 08 Tage
Insofern gibt es auch kein
richtig oder falsch…
Aus den o.g. Gründen empfiehlt
die Verwaltung,
a)
es entweder bei der bisherigen Regelung
zu belassen oder
b)
alternativ die Frist nach § 48 I GO auf
14 Tage zu verkürzen, gleichzeitig aber die Verwaltung von der Pflicht,
Beratungsunterlagen (außer dem jeweiligen Antrag) beizufügen, zu entbinden.
Für Sitzungen,
die mittwochs stattfinden (z.B. Rat und StEA) würde diese Frist mittwochs,
24.00 Uhr, enden.
Bezüglich der Streichung des §
12 Geschäftsordnung wird auch verwaltungsseitig keine Notwendigkeit mehr für
diese Regelung in der Geschäftsordnung gesehen, da das Rauchen in öffentlichen
Gebäuden grundsätzlich untersagt ist.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
keine