Betreff
Ausschussbildung
Vorlage
SV 006
Aktenzeichen
Kt/Wi
Art
Beschlussvorlage VHS

Beschlussvorschlag:

 

Die Verbandsversammlung stimmt über folgende Alternativen ab:

 

Alternative 1

Die Verbandsversammlung beschließt, in der aktuellen Wahlperiode 2020 bis 2025 keinen Arbeitsplanausschuss zu bilden und die bisherige Aufgabe des Gremiums in die Verbandsversammlung zu verlagern.

 

Alternative 2

1.     Die Verbandsversammlung beschließt, zur Vorberatung des Arbeitsplanentwurfes

       einen Arbeitsplan-Ausschuss zu bilden, dem ____ Mitglieder angehören sollen.

 

2a. Die Verbandsversammlung beschließt folgenden einheitlichen Wahlvorschlag

       einstimmig:

 

2b. Dem Arbeitsplan-Ausschuss gehören folgende Personen als ordentliche Mitglieder   

       an:

 

3.     Zur/Zum Ausschussvorsitzenden wird bestellt:

 

4.     Zur/Zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wird bestellt:

 

5.     Die übrigen ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung werden als stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt.

 


Erläuterungen:

 

Gem. § 57 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden.

 

Gem. § 58 Absatz 3 GO NRW können zu Mitgliedern der Ausschüsse, neben Mitgliedern der Verbandsversammlung, auch sachkundige Bürger bestellt werden.

Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder der Verbands-versammlung in diesem Ausschuss nicht erreichen.

Weiterhin können auch volljährige sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden (§ 58 Abs. 4 GO).

 

In der Vergangenheit war es üblich, einen Arbeitsplanausschuss einzurichten, in dem inhaltlich das Semesterprogramm der VHS beraten wurde.

 

Der Arbeitsplanausschuss bestand in der vergangenen Legislaturperiode aus 11 Mitgliedern, um allen in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen eine Beteiligung zu ermöglichen.

Die neue Verbandsversammlung setzt sich ebenfalls aus 11 Fraktionen zusammen:

(CDU Haan, CDU Hilden, SPD Haan, SPD Hilden, FDP Haan, FDP Hilden, BA, GAL, Die Grünen, WLH und AfD).

 

Über die Frage, ob ein Arbeitsplanausschuss gebildet werden soll und über die Anzahl der Ausschussmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

Erläuterungen zu Alternative 1:

 

Im Arbeitsplanausschuss vom 14.11.2018 wurde über die Zukunft des Gremiums wie folgt diskutiert:

 

Auszug aus der Niederschrift:

TOP 4        Zukunft des Arbeitsplanausschusses

Herr Bartels erklärt, dass er Zweifel am Sinn des Arbeitsplanausschusses habe. Zum einen sei der Ausschuss selten gut besucht und zum anderen könnten die eingebrachten Ideen aufgrund der terminlichen Vorgaben im geplanten Semester gar nicht verarbeitet werden. Unter diesen Umständen stelle er sich den Arbeitsplanausschuss eher als Ideenschmiede vor.

Herr Dürr appelliert an die Fraktionen ihre Vertreter in den Ausschuss zu entsenden.

Herr Buchner sagt, dass der Arbeitsplanausschuss einen Sinn ergebe, wenn genug Vorlaufzeit bestehe. Über die Effektivität müsse man dann noch mal nachdenken.

Frau Morwind möchte wissen, wie die Volkshochschule den Arbeitsplanausschuss bewertet.

Herr Kurth sagt, dass er das Interesse der Politik an der pädagogischen Arbeit schätze. Je weiter der Arbeitsplanausschuss terminlich vorverlegt werde, umso weniger detailliert sei der Arbeitsplanentwurf. Man könne den Arbeitsplanausschuss in 2 Gremien aufteilen. Das erste Gremium sammelt die Ideen und das zweite Gremium verabschiedet den Arbeitsplanentwurf.

Herr Bartel schlägt vor, das Thema „Zukunft des Arbeitsplanausschusses“ in einem Jahr noch mal zu besprechen.

Es sei aber jedem unbenommen, Ideen für das übernächste Semester der VHS mitzuteilen.

 

 

Ebenso wurde das Thema „Zukunft des AP-Ausschusses“ in der Sitzung am 08.11.2019 besprochen.

 

Auszug aus der Niederschrift

TOP 7        Zukunft des Arbeitsplanausschusses

Herr Dürr teilt mit, dass die neu gewählte Verbandsversammlung darüber beraten müsse, ob man die Aufgabe des Arbeitsplanausschusses in diese integriere. Er rege daher an, die Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsplanausschusses der neuen Verbandsversammlung zu überlassen.

Frau Morwind erklärt, dass sie den Arbeitsplanausschuss als wichtiges Gremium empfinde, über dessen Fortbestand die neue Verbandsversammlung entscheiden solle.

Herr Bartel sagt, dass die Politik, unabhängig vom Gremium, die Möglichkeit haben müsse, sich inhaltlich bei der Programmgestaltung zu beteiligen.

Herr Kurth erklärt, dass er die Möglichkeit der Politik sich einzubringen als wertvoll empfinde und dies sehr im Interesse der VHS sei.

 

 

Position der VHS: Die VHS würde eine Verlagerung der Inhalte des Arbeitsplanausschusses in die Sitzungen der Verbandsversammlung begrüßen. Die Information der Mitglieder über das geplante Programm der VHS sowie der inhaltliche Austausch zwischen Verbandsversammlung und VHS blieben auf diese Weise gewahrt. Gleichzeitig würde sich der organisatorische Aufwand erheblich verringern. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens wird auch dadurch verdeutlicht, dass es in der Volkshochschul-Landschaft den "Normalfall" darstellt.

 

 

Erläuterungen zu Alternative 2:

 

zu Beschlussvorschlag 2a

Die Besetzung eines Ausschusses kann durch einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmigen Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages erfolgen

(§ 50 Abs. 3 GO).

 

zu Beschlussvorschlag 2b

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemayer).

 

Ein Berechnungsbeispiel auf der Basis von 11 Ausschussmitgliedern ist als Anlage beigefügt.

 

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind Listenverbindungen nicht zulässig. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 GO).

 

 

zu Beschlussvorschlag 3 und 4

Hierfür gilt § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Die Bestimmung ist nachfolgend abgedruckt, soweit hier von Bedeutung.

 

(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die/der Verbandsvorsteher/in zu ziehen hat.

 

 

 

gez.

in Vertretung:

 

 

 

S. Eichner

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Investitionen:

 

Folgeaufwand

 

Sachaufwand:

 

Personalaufwand:

 

Finanzierung