Beschlussvorschlag:
Die
Verbandsversammlung wählt
Frau
Bürgermeisterin/Herrn Bürgermeister ________________________
zur
Verbandsvorsteherin/zum Verbandsvorsteher.
Erläuterungen:
Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit i.V.m. § 10 der Verbandssatzung wird die
Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamtinnen/beamten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden
gewählt; sie/er darf der Verbandsversammlung als stimmberechtigtes Mitglied
nicht angehören.
Die Verbandssatzung enthält ebenfalls in § 10
zusätzlich die Bestimmung, dass die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher
von ihrem/seinem für das Kulturwesen zuständigen Beigeordneten vertreten wird.
Für
das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW. Diese Bestimmung
lautet:
„Wahlen werden, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene
Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten
hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die
Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
gez.
in Vertretung:
S. Eichner
Finanzielle Auswirkungen: nein
Investitionen: |
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Folgeaufwand |
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Sachaufwand: |
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Personalaufwand: |
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Finanzierung |
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