Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte
Herrn / Frau zur/
zum 1. stv. Vorsitzenden
und
Herrn / Frau zur/
zum 2. stv. Vorsitzenden
des Hauptausschusses.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- führt der Bürgermeister den Vorsitz im
Hauptausschuss.
Die stellvertretenden Bürgermeister sind
nicht kraft Amtes auch stellvertretende Vorsitzende. Vielmehr hat nach Satz 3
der Vorschrift der Hauptausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/Vertreterinnen
des Vorsitzenden zu wählen.
Kraft Gemeindeordnung führt der hauptamtliche
Bürgermeister / die hauptamtliche Bürgermeisterin den Vorsitz - damit kann diese/r
auch nicht einer Fraktion zugerechnet werden. Dies führt in der Konsequenz
dazu, dass auch der stellvertretende Vorsitz nicht einer Fraktion zugerechnet
werden kann. Anders also als bei dem sonst üblichen Zugriffsverfahren auf die
Ausschussvorsitze hat hier eine eigenständige Wahl zu erfolgen.
Für die Wahl selbst gilt § 50 Abs. 2 GO NW,
wonach Wahlen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene
Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt
ist dann, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Eine Listenwahl ist nach dem Wortlaut des
Gesetzestextes in diesem Fall nicht vorgesehen.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister