Betreff
Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen
Vorlage
WP 20-25 SV 20/009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.)    Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen den außerordentlichen Ertrag zur Deckung der Isolierung der Belastungen, die sich aus der  COVID-19-Pandemie im Haushalt ergeben, im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2020, bereit.

 

2.)    Der Rat der Stadt Hilden ermächtigt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Kämmerin, Mehraufwendungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2020 bis zu einer Höhe von 500.000 Euro je Budget gem. § 8 der Haushaltssatzung 2020/2021, bereitzustellen. Die Deckung erfolgt in diesen Fällen durch den unter 1.) bereitgestellten außerordentlichen Ertrag.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gem. § 5 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 die Summe der Haushaltsbelastung infolge der COVID-19-Pandemie durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu ermitteln. Die Summe der Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die (Teil-)Ergebnisrechnung einzustellen und bilanziell gesondert zu aktivieren. Diese Teilergebnisse belastet nicht das Jahresergebnis 2020.

 

Die zum Beschluss vorgeschlagenen Sachverhalte stellen einen Vorgriff auf den Jahresabschluss 2020 dar. Die frühzeitige Mittelbereitstellung ist zur Erhaltung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Verwaltung bereits zum jetzigen Zeitpunkt notwendig.

 

Unabhängig von der (späteren) Isolierung der Belastungen im Rahmen des Jahresabschlusses reichen die bisherigen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen gemäß Haushaltsplan nicht aus, um z. B. Schutzausrüstung zu bestellen, Dienstleistungsverträge zur Quarantäne-Überwachung zu schließen und Arbeitsverträge zu unterzeichnen, also die notwendigen Belastungen überhaupt erst zu begründen. Die Auflösung des Haushaltsmittelengpasses kann erfolgen, in dem die „Abschlussbuchungen“ verursachungsgerecht vorgezogen werden. Damit wird zudem die Arbeitsspitze im Jahresabschluss reduziert, die sich aus der (dann erneut) zu erhebenden Belastungen zwecks Isolierung ergeben.

 

Die Haushaltssatzung der Stadt Hilden enthält bereits eine Ausnahme von der Notwendigkeit zur über-/außerplanmäßigen Mittelbereitstellung durch den Rat für Jahresabschlusssachverhalte. Diese Ausnahmeregelung sollte nunmehr genutzt werden, um die unabweisbaren und kurzfristig benötigten Aufwandsermächtigungen zu erhöhen.

 

Dabei sind grundsätzlich die beiden Fallkonstellationen:

  • Belastungen aus Mehraufwendungen /-auszahlungen und
  • Belastungen aus Mindererträgen /-einzahlungen

zu betrachten.   

 

Die außerordentlichen Erträge zur Isolierung von COVID-19-bedingten Mindererträgen werden entsprechend ihrer Verursachung in die jeweiligen Budgets aufgenommen. So wird verhindert, dass der nach Haushaltssatzung verbindliche Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen zu einer Reduzierung der Aufwandsermächtigungen führt.

Fallen beispielsweise im Produkt 160101 - Zahlungsströme aus der allgemeinen Finanzwirtschaft - 20 Mio. € Steuereinnahmen aus, reduziert sich die Aufwandsermächtigung im Produkt entsprechend und die (geminderten) Gewerbesteuerumlagen können nicht mehr abgeführt werden.

 

COVID-19-bedingte Ermächtigungen für Mehraufwendungen sollen ebenfalls entsprechend ihrer Verursachung in den Budgets über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die überplanmäßigen Personalaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen im Produkt 010801 „Personalmanagement“ bereitgestellt, da entsprechend § 8 der Haushaltssatzung zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Produkte ohnehin zu einem Personalbudget zusammengefasst sind. Diese Fallkonstellation bildet den einfachen Fall ab, dass die bisher ausgewiesenen Aufwandsermächtigungen nicht ausreichen, um zusätzliche Ausgaben zu tätigen.

 

Gem. § 2 NKF-CIG findet die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) NRW für das Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung.

Mehraufwendungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, können somit - unabhängig von der Höhe - vom Rat genehmigt und die außerordentlichen Erträge bereitgestellt werden. Die bis zum 30.09.2020 bekannten Mindererträge und Mehraufwendungen können der Sitzungsvorlage 20/002 (Haushaltsbewirtschaftungsbericht) entnommen werden.

 

Die endgültige Ermittlung der Belastungen aus 2020 erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses Sie werden im Anhang erläutert.

 

Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist beginnend im Haushaltsjahr 2025 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben.

Im Jahr 2024 steht der Stadt Hilden für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Beschluss des Rates herbeizuführen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt in Einklang stehen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer