Betreff
2. Nachtragssatzung zur "Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden"
Vorlage
WP 20-25 SV 60/005
Aktenzeichen
IV/60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2021. Außerdem beschließt er die folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden:

 

2. Nachtragssatzung vom ________ zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.            § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)       Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt

 

a)         bei Kleinkläranlagen 26,21 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes,

b)         bei abflusslosen Gruben 25,20 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes.

 

 

§ 2

 

Diese 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.         Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW

 

Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung. Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben.

 

Die Gebührenkalkulation zur Berechnung der Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ist Bestandteil der Kalkulation nach § 6 KAG NRW für die gesamte Stadtentwässerung.

 

Mit Sitzungsvorlage Nr. 60/045 vom 14.11.2017 wurde die Gebührenkalkulation über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen für 2018 letztmalig beraten und die Gebühr auf 24,92 € (Kleinkläranlagen) bzw. 23,00 € (Abwassergruben) festgesetzt und in den darauffolgenden Jahren, da keine wesentlichen Änderungen vorlagen, in gleicher Höhe übernommen.

 

Die jetzige Kostenträgerstruktur wurde erstmalig bei der Berechnung der Kalkulation für das Jahr 2018 angewandt.

 

So wurden bisher 1% der Personalkosten für zwei Angestellte bei der Kalkulation berücksichtigt. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass dieser Anteil zu hoch angesetzt war. Aus diesem Grund erfolgt für die Kalkulation der Personalkosten für das Jahr 2021 eine Neuaufteilung nach folgendem Schlüssel:

 

50% - Kostenträger Schmutzwasser

25% - Entsorgung Kleinkläranlagen

25% - Entsorgung ausfahrbarer Gruben

 

Trotz einer daraus resultierenden Verringerung der zu berücksichtigenden Personalkosten ist eine Erhöhung der Gebühren notwendig, da sich die Kosten des Jahresvertrages mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erhöht haben.

 

Andere Sachkosten, die Einfluss auf die Gebührenhöhe haben könnten, werden auf dem Vorkostenträger nicht geplant.

 

Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 26, die der abflusslosen Gruben 10 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen Einwohnern betragen. Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 235 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren nahezu unverändert.

 

Entsprechend der neuen Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW wurden die Gebühren für das Jahr 2021 auf 26,21 € je abgefahrenen m³ Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 25,20 € je abgefahrenen m³ Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.

 

 

2.         Entwicklung der Gebühren

 

 

Gebührentatbestand

2017

2018

2019

2020

2021

Kleinkläranlagen je angefang. m³

24,60

24,92

24,92 €

24,92 €

 26,21 €

Abflusslose Gruben je angefang. m³

22,77

23,00

23,00 €

23,00 €

25,20 €

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021 ff

1103020030

432310

Gebühren

5.400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021 ff

1103020030

432310

Gebühren

5.900

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Franke