Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2021 und
beschließt
1. aufgrund der Erhöhung
der Beiträge des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes werden im Haushalt 2021
auf dem Sachkonto 544310 - Beiträge BRW - überplanmäßig zusätzlich Mittel in
Höhe von 156.000 € und aufgrund der Änderung der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser werden auf dem Sachkonto 523100 - Erstattungen an das Land -
außerplanmäßig 80.000 € bereitgestellt. Die Deckung erfolgt insgesamt aus dem
Produkt 120101, Sachkonto 545011 - Aufwand für Festwert Straßenbeleuchtung -.
2. folgende 3.
Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 mit folgenden Gebührensätzen:
3. Nachtragssatzung vom zur „Satzung über die Gebühren für
die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils
geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 09.12.2020 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1.
§ 3
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,82 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,03 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).
2.
§ 5
erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung
beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,93 €.
§ 2
Diese 3. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Erhöhung
der Beiträge des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes
Unter
Berücksichtigung der Beitragsentwicklung des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes im Jahr 2020 wird in der Gebührenkalkulation nunmehr von einer
Beitragssteigerung in Höhe von 4 % ausgegangen. Diese Neukalkulation erfordert
eine Anpassung des bisherigen Planungsansatzes.
2. Erhöhung
der Abwasserabgabe an das Land NRW
Durch die am
13. August 2020 in Kraft getretene Änderung und Verschärfung der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser haben sich die Grundlagen für die Erhebung der Abwasserabgabe für die
Ableitung von Niederschlagswasser in Gewässer geändert, so dass die Stadt
Hilden ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nunmehr wieder entsprechende
Abwasserabgaben an das Land NRW zahlen muss.
3. Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW
für die Stadtentwässerung für das Jahr 2021
3.1 Kostenträgerstruktur
Für die zu
berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 3.1.1 bis 3.1.3 genannten
Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende
Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel
verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte
Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die Abwasserreinigung
Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt
wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen
Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“
dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die
Niederschlagswasserentsorgung.
3.1.1 Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung
In diesem Tarif
werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der
Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den
Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.424.420 €. Als
Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt
auf 1,85 € (- 1,6 %).
3.1.2 Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der
Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf
245.394 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die
Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 7,1 %)
3.1.3 Niederschlagswasser
In diesem Tarif
werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive
der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich
auf 4.889.197 €. Als Fläche sind 5.232.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr
steigt auf 0,93 € (+ 9,7 %). Obwohl eine Überdeckung aus Vorjahren vorliegt
steigt die Niederschlagswassergebühr, da im Jahr 2021 Sachwerte (neue
Regenwasserkanäle) im Wert von über 6.000.000 € neu in das Anlagevermögen der
Stadt übernommen werden, was wiederum zu erhöhten Abschreibungswerten führt.
Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung
beträgt 1.364.340 €.
4. Entwicklung
der Gebühren seit 2012
Die folgende
Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2012:
5. Gebührenvergleich
Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht
jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2020 im Kreis Mettmann
Kommune |
Schmutzwasser € |
Regenwasser € |
Summe
Musterhaushalt € * |
Stadt Erkrath |
2,07 |
1,12 |
559,60 |
Stadt Haan |
2,25 |
0,65 |
534,50 |
Stadt Heiligenhaus |
2,82 |
1,24 |
725,20 |
Stadt Hilden |
1,85 |
0,84 |
479,20 |
Stadt Langenfeld (Rheinland) |
2,12 |
0,71 |
516,30 |
Stadt Mettmann |
3,00 |
1,20 |
756,0 |
Stadt Monheim am Rhein |
2,63 |
1,67 |
743,10 |
Ratingen |
1,90 |
0,98 |
507,40 |
Velbert |
2,79 |
1,66 |
773,80 |
Wülfrath |
1,86 |
0,87 |
485,10 |
*Musterhaushalt
(Definition nach Bund der Steuerzahler):
200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte
Fläche
Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich
für 2021 immer noch die niedrigste Summe für den Musterhaushalt im
Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert
bleiben:
Stadt Hilden 2021 1,82 € 0,93 €
484,90 €
6. Gebührenhöhe
Die Ermittlung
der Gebührenhöhe ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation nach § 6
KAG NRW.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
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||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
Die Ansätze sind im Doppelhaushalt
2020/2021 enthalten, außer die Erhöhung der Ab- |
||||||
wasserabgabe in Höhe von 80.000 € und der
Erhöhung der Beiträge BRW in Höhe von |
||||||
156.000 €. |
||||||
|
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|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 ff |
1103020110
Schmutzwasserentsorgung |
544310 |
Beiträge BRW |
3.107.800 |
||
|
1103020210
Regenwasserentsorgung |
544310 |
Beiträge BRW |
741.500 |
||
|
1103024000
Vorkostenträger Mischwasserkanäle |
544310 |
Beiträge BRW |
200.700 |
||
|
1103020210
Regenwasserentsorgung |
523100 |
Erstattung an
das Land |
80.000 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 |
1201010010
Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen |
545011 |
Aufwendungen
für Festwert Straßen-beleuchtung |
236.000 |
||
In
2021 finden planmäßig Maßnahmen in geringerem Umfang statt. |
||||||
|
|
|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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