Betreff
3. Nachtragssatzung zur "Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden" vom 13.12.2017
Vorlage
WP 20-25 SV 60/004
Aktenzeichen
IV/60-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2021 und beschließt

 

1.         aufgrund der Erhöhung der Beiträge des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes werden im Haushalt 2021 auf dem Sachkonto 544310 - Beiträge BRW - überplanmäßig zusätzlich Mittel in Höhe von 156.000 € und aufgrund der Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser werden auf dem Sachkonto 523100 - Erstattungen an das Land - außerplanmäßig 80.000 € bereitgestellt. Die Deckung erfolgt insgesamt aus dem Produkt 120101, Sachkonto 545011 - Aufwand für Festwert Straßenbeleuchtung -.

 

2.         folgende 3. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 mit folgenden Gebührensätzen:

 

3. Nachtragssatzung vom            zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.            § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,82 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,03 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

2.            § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,93 €.

 

 

§ 2

 

Diese 3. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.         Erhöhung der Beiträge des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes

 

Unter Berücksichtigung der Beitragsentwicklung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes im Jahr 2020 wird in der Gebührenkalkulation nunmehr von einer Beitragssteigerung in Höhe von 4 % ausgegangen. Diese Neukalkulation erfordert eine Anpassung des bisherigen Planungsansatzes.

 

2.         Erhöhung der Abwasserabgabe an das Land NRW

 

Durch die am 13. August 2020 in Kraft getretene Änderung und Verschärfung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser haben sich die Grundlagen für die Erhebung der Abwasserabgabe für die Ableitung von Niederschlagswasser in Gewässer geändert, so dass die Stadt Hilden ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nunmehr wieder entsprechende Abwasserabgaben an das Land NRW zahlen muss.

 

3.         Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für die Stadtentwässerung für das Jahr 2021

 

3.1       Kostenträgerstruktur

 

Für die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer*innen für die Abwasserreinigung Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die Niederschlagswasserentsorgung.

 

3.1.1    Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung

 

In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.424.420 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 2.979.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 1,85 € (- 1,6 %).

 

3.1.2    Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 245.394 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 312.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr sinkt auf 0,79 € (- 7,1 %)

 

3.1.3    Niederschlagswasser

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.889.197 €. Als Fläche sind 5.232.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,93 € (+ 9,7 %). Obwohl eine Überdeckung aus Vorjahren vorliegt steigt die Niederschlagswassergebühr, da im Jahr 2021 Sachwerte (neue Regenwasserkanäle) im Wert von über 6.000.000 € neu in das Anlagevermögen der Stadt übernommen werden, was wiederum zu erhöhten Abschreibungswerten führt. Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt 1.364.340 €.

 

 

4.         Entwicklung der Gebühren seit 2012

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2012:

 

 

 

5.         Gebührenvergleich

 

Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2020 im Kreis Mettmann

Kommune

Schmutzwasser €

Regenwasser €

Summe Musterhaushalt € *

Stadt Erkrath

2,07

1,12

559,60

Stadt Haan

2,25

0,65

534,50

Stadt Heiligenhaus

2,82

1,24

725,20

Stadt Hilden

1,85

0,84

479,20

Stadt Langenfeld (Rheinland)

2,12

0,71

516,30

Stadt Mettmann

3,00

1,20

756,0

Stadt Monheim am Rhein

2,63

1,67

743,10

Ratingen

1,90

0,98

507,40

Velbert

2,79

1,66

773,80

Wülfrath

1,86

0,87

485,10

*Musterhaushalt (Definition nach Bund der Steuerzahler):             

200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche              

Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2021 immer noch die niedrigste Summe für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert bleiben:

Stadt Hilden 2021                     1,82 €                     0,93 €                               484,90 €

 

6.         Gebührenhöhe

 

Die Ermittlung der Gebührenhöhe ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

Die Ansätze sind im Doppelhaushalt 2020/2021 enthalten, außer die Erhöhung der Ab-

wasserabgabe in Höhe von 80.000 € und der Erhöhung der Beiträge BRW in Höhe von

156.000 €.

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021 ff

1103020110 Schmutzwasserentsorgung

544310

Beiträge BRW

3.107.800

 

1103020210 Regenwasserentsorgung

544310

Beiträge BRW

741.500

 

1103024000 Vorkostenträger Mischwasserkanäle

544310

Beiträge BRW

200.700

 

1103020210 Regenwasserentsorgung

523100

Erstattung an das Land

80.000

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021

1201010010 Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen

545011

Aufwendungen für Festwert Straßen-beleuchtung

236.000

In 2021 finden planmäßig Maßnahmen in geringerem Umfang statt.

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke