Betreff
Wahl und Benennung von Vertreterinnen/Vertretern in Gremien des Landesintegrationsrates
Vorlage
WP 20-25 SV 50/008
Aktenzeichen
III/50.02/wo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu a:

Der Integrationsrat beschließt die Entsendung von zwei Mitgliedern in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates. Es werden folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder benannt:

 

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Zu b:

Der Integrationsrat beschließt die Entsendung von einem Mitglied in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates. Es wird folgendes Mitglied und folgende/r Stellvertreter/in benannt:

 

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Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsräte und damit der hier lebenden Migrantinnen und Migranten.

 

Im Februar 2012 wurde er mit der Verabschiedung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes gesetzlich verankert. Als Landesverband wurde er damit institutionalisiert und seine Rechte konkretisiert. So verpflichtete sich das Land, den Landesintegrationsrat bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben anzuhören.

 

107 Integrationsräte aus Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind derzeit Mitglied des Landesintegrationsrates.

 

Er ist in Nordrhein-Westfalen die einzige Organisation, die aus demokratischen Urwahlen von Migrantinnen und Migranten hervorgeht. Seine Organe bilden sich nach dem Delegiertenprinzip: Die Integrationsräte, die ihrerseits aus Wahlen in den Gemeinden von Migrantinnen und Migranten bestimmt werden, entsenden Vertreterinnen/Vertreter in die

 

a)    Mitgliederversammlung

und den

b)    Hauptausschuss

 

des Landesintegrationsrates NRW und wählen den Vorstand. In diesen Gremien beraten und erarbeiten die Delegierten die inhaltlichen Positionen. So bündelt der Landesintegrationsrat NRW die Anliegen und Interessen seiner Mitglieder auf Landesebene. Im Rahmen von Anhörungen im Landtag sowie im regelmäßigen Austausch mit den Fraktionen und der Landesregierung gibt der Vorstand die Positionen weiter.

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der örtlichen Integrationsräte und tagt einmal jährlich. Jeder Integrationsrat aus einer Gemeinde mit bis zu 5.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern entsendet einen Delegierten.

 

Integrationsräte aus Städten mit 5.000 bis 20.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden jeweils zwei Delegierte. Für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner gibt es jeweils ein weiteres Delegiertenmandat. Die Delegierten wählen den Vorstand und die Kontrollkommission und entscheiden über Anträge und Mitgliedsbeiträge sowie über Satzungsänderungen.

 

Der Hauptausschuss ist das Verbindungsgremium zwischen Vorstand und Mitgliedern. Er tagt bis zu dreimal jährlich und besteht aus je einer/einem Vertreterin/Vertreter des jeweiligen Integrationsrates und aus dem Vorstand des Landesintegrationsrates. Gemeinsam wird über den jährlichen Haushaltsplan und die Aufnahme neuer Mitglieder entschieden und alle die Geschäftsführung betreffenden Fragen beraten.

 

Die Stadt Hilden entsendet dementsprechend also 2 Delegierte in die Mitgliederversammlung und 1 Mitglied in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates.

 

Delegierte und Mitglieder für die Gremien gilt es samt Stellvertreterinnen / Stellvertreter in der Sitzung zu benennen.

 

Die Satzung des Landesintegrationsrates ist als Anlage beigefügt.

 

gez.

In Vertretung

 

Norbert Danscheidt

1. beigeordneter