Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stellt
nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d)
des Kommunalwahlgesetzes die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl des
Integrationsrates der Stadt Hilden 2020 fest.
Erläuterungen und Begründungen:
Für die Wahl des
Integrationsrates der Stadt Hilden gelten gem. § 27 Abs. 11 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschriften über die Wahlprüfung
entsprechend. Danach hat die neue Vertretung gemäß § 40 Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit
der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Der Wahlausschuss hat in seiner
Sitzung am 03.08.2020 die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des
Integrationsrates der Stadt Hilden nach Vorprüfung durch die Verwaltung
zugelassen. Es wurde im Zulassungsverfahren nur bei einem Listenvorschlag eine
fehlende Zustimmungserklärung festgestellt. Der Vorschlag war zurückzuweisen.
Bei allen anderen Wahlvorschläge wurden keinerlei Mängel festgestellt.
Die zugelassenen Wahlvorschläge
wurden am 05.08.2020 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.
Die Wahl des Integrationsrates
der Stadt Hilden fand in den Wahllokalen der Kommunalwahl statt. Es wurden
separate Wahlurnen eingesetzt. Um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten, erfolgte
die Auszählung der Stimmen durch einen zentralen Wahlvorstand.
Das vorläufige Ergebnis der
Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden wurde am 16.09.2020 durch den
Wahlausschuss geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt.
Bedenken gegen die Entscheidungen des zentralen Wahlvorstandes über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben.
Das endgültige Ergebnis der
Wahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 17.09.2020 bekannt gemacht.
Gemäß § 39 des
Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl
•
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
•
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen,
die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
• die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c)
Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem
Monat sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.
Der Rat hat insofern nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Wahl des Integrationsrates der
Stadt Hilden für gültig zu erklären. (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d
Kommunalwahlgesetz).
In Vertretung
Gez. Danscheidt
Erster Beigeordneter