Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 19.8.2020:
Elberfelder Str. - Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h
Vorlage
WP 20-25 SV 66/006
Aktenzeichen
66.1 Elberfelder Straße
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der Antrag verfolgt die Intention, durch Ausdehnung des 50 km/h -Bereichs um wenige hundert Meter vor allem die kombinierte Zufahrt zu vier wichtigen Freizeit- und Naherholungszielen von der angemessenen Geschwindigkeitsbegrenzung zu erfassen. Die Einmündung der Zufahrt liegt zwar neben einer per Lichtsignalanlage bedarfsweise geregelten Fußgängerquerung der Elberfelder Straße; diese hat jedoch auf der freien Strecke der B 228 so gut wie keine Bedeutung für den ein und ausbiegenden Verkehr. Zweckmäßigerweise sollte die 50 km/h-Zone so weit vor bzw. hinter diesen Einmündungsbereich gelegt werden, dass gleichzeitig auch die Kasernenzufahrt mit erfasst wird.


Antragstext:

 

Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob auf der Elberfelder Straße (B 228) der 50 km/h-Bereich um ca. 600 Meter in östliche Richtung über das Ortseingangsschild hinaus (in Richtung Haan) etwa bis zur Einfahrt in die Waldkaserne (Haus-Nr. 200) durch Beschilderung ausgedehnt werden kann, mit dem Ziel, die verkehrlich sensiblen Einmündungsbereiche von Waldschwimmbad, dem Ausflugslokal Waldschenke, dem Tennisclub, dem Parkplatz für Waldbesucher und der Bundeswehrkaserne in die erhöhte innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung einzubeziehen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Rechtlicher Hinweis

Nach den gesetzlichen Regelungen in § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Stadtverwaltung als Untere Straßenverkehrsbehörde (hier vertreten durch das Tiefbau- und Grünflächenamt) für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. die Anordnung der laut Antrag zu prüfenden Geschwindigkeitsbeschränkung, zuständig.
Eine anderweitige Zuständigkeit zur Anordnung solcher Maßnahmen, wie z.B. durch politische Gremien, sieht die Gesetzeslage nicht vor. Insofern kann daher auch der Stadtentwicklungsausschuss letztlich keine abschließende Entscheidung über das Prüfergebnis im Sinne des § 45 StVO treffen.

 

Sachverhaltsaufklärung

Die Elberfelder Straße ist eine Bundesstraße (B228). Zuständige Straßenbaubehörde und Straßenbaulastträger sind der Landesbetrieb Straßenbau NRW. Der vom Antragsteller benannte Streckenabschnitt liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt (s. Anlage 2).

 

Der Streckenabschnitt hat eine gerade Linienführung mit sehr guten Sichtverhältnissen sowohl von der Einmündung zum Parkplatz des Waldschwimmbades als auch vor dort aus auf die B228.

Gleiches gilt für die Sicht von der Fahrbahn auf die Geh- und Radwege. Weiterhin sind die Geh- und Radwege durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzt. Für die jeweiligen Links-Abbieger besteht bei beiden Einfahrten eine eigenständige Abbiegespur.

 

Auf Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt gilt regelmäßig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h. Ab der Einmündung zum Waldschwimmbad bis zum Ortseingang und auch in umgekehrter Richtung besteht bereits eine Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 70 km/h.

 

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat zu dem zur beantragten Prüfung der weiteren Absenkung der zulässigen Geschwindigkeit mitgeteilt:

-     dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 km/h bereits vorhanden ist. Auch ist der vorhandene Rad- und Gehweg durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt. Die Straße verläuft geradlinig und ist gut überschaubar.
Die Verkehrsbelastung ist mit 9124 Kfz/24h und einem DTV(SV) in Höhe von 251 Fzg/24h für eine Bundesstraße eher gering. Der Radverkehr ist mit 141 Radfahrern am Tag auch eher unterdurchschnittlich.

-     dass auf der Grundlage der StVO ohne nachweisbare Gefahrenlage (in der Regel über eine Unfallauswertung) keine Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden dürfe und

-     sollte eine Unfallauswertung für diesen Bereich keine Auffälligkeiten aufweisen, der Landesbetrieb hier definitiv keinen Handlungsbedarf sieht.

 

Die Kreispolizeibehörde hat dazu mitgeteilt:

-    Eine Unfalluntersuchung für den Streckenverlauf zeigt im Abfragezeitraum 2018 bis 07/2020 insgesamt 10 Verkehrsunfälle (nur meldepflichtige Unfälle der Kat.1 - 4 + 6).
Nur bei einem Unfall ist als Unfallursache Geschwindigkeit angegeben.

-    Die Elberfelder Straße ist in dem in Rede stehenden Teilstück gut ausgebaut. Auf der gerade geführten Strecke ist durch Zeichen 274 eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h angeordnet. Links- und rechtsseitig sind jeweils durch Zeichen 240 gekennzeichnete Geh-/Radwege vorhanden. Die Einmündungsbereiche sind gut einsehbar.

-    Aufgrund der dargestellten Gesamtumstände besteht aus Sicht der Direktion Verkehr keine
Veranlassung, die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auf 50 km/h zu reduzieren.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Grundlage für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h nicht gegeben ist.

 

 

gez.
In Vertretung
N. Danscheidt
1. Beigeordneter

 

 

Klimarelevanz:

 

keine