Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt:“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Aussage auf Seite „Inhaltsverzeichnis - Seite 1“ des Berichtes bezüglich der Nichtveröffentlichung der „grünen Seiten“ hat den Charakter einer Empfehlung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Sie wurde aus Gründen äußerster Vorsicht gegeben, um auch nur die geringste Möglichkeit einer Schwächung der Position der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Hilden in den Gremien der Stadtwerke Hilden GmbH zu vermeiden. Selbstverständlich sind sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat der Stadt Hilden grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, auch diese grünen Seiten und damit den vollständigen Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Gründe des Datenschutzes, die gegen ein Zugänglichmachen sprechen würden, liegen hier nicht vor.
Wie kann der Bericht entsprechend des Antrages der Bürgeraktion der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?
Gemäß § 101 Abs. 2 GO NRW erstreckt sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf, ob „die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind“. Durch Auslegung meint diese Vorschrift auch die umfassende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungswirtschaft. Insbesondere jedoch gemäß § 103 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW hat der Rat dem Rechnungsprüfungsamt die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Prüfung der Betätigung der Stadt Hilden als Gesellschafterin … in Gesellschaften des privaten Rechts … übertragen. Mithin ist die Prüfung der Beteilungungsverwaltung ein Bestandteil der Prüfung des Jahresabschlusses, wenn auch ein zeitlich und organisatorisch abgetrennter Prüfungsbericht erstellt wurde, der ebenso getrennt vom noch nicht vorliegenden Prüfbericht über den Jahresabschluss beraten wurde.
Zum vom Rat festgestellten Jahresabschluss bestimmt der § 96 Abs. 2 GO NRW, dass „er öffentlich bekanntzumachen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“ Wie mit dem Prüfungsbericht zu verfahren ist, ergibt sich jedoch aus dem Gesetzestext nicht unmittelbar.
Da entsprechend der bisherigen Ausführungen jeder Einzelprüfungsbericht ein Bestandteil des Prüfberichts über einen Jahresabschluss ist, kann die 3. Handreichung des Innenministers zum NKF herangezogen werden. Darin wird im Teil „Erläuterungen zu § 101 GO - I. Allgemeines - Seite 290“ empfohlen:
„5. Keine Pflicht zur Veröffentlichung des Prüfberichtes
Der Rat und die
Bürgerinnen und Bürger als Adressaten des Jahresabschlusses verlangen aus der
Abschlussprüfung konkrete Empfehlungen und Informationen zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit, der Ordnungsmäßigkeit und der Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns
der Gemeinde. Für die Prüfung des Jahresabschlusses bedeutet dies, dass die
Prüfung nicht allein auf „verwaltungsinterne“ Informationsbedürfnisse bzw. auf
die Ratsmitglieder ausgerichtet werden darf, sondern gleichermaßen auch die
Interessen der Bürgerinnen und Bürger bei der Durchführung der Prüfung zu
berücksichtigen sind. Aus diesem Anlass entsteht jedoch keine Pflicht für die
Gemeinde, auch den Bürgerinnen und Bürgern den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses
verfügbar zu machen. Der Prüfbericht muss auch nicht im Rahmen der öffentlichen
Bekanntmachung des Jahresabschlusses zugängig gemacht werden.
Als Adressat und
Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses ist der Prüfungsbericht dem Rat,
der den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung beauftragt hat, zu übergeben.
Dieser wird in öffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Abschlussprüfung beraten,
denn er hat unter Einbeziehung des Prüfungsergebnisses den Jahresabschluss festzustellen.
Damit ist für die Information über die Art, Umfang und Inhalte der
durchgeführten Prüfung eine ausreichende Öffentlichkeit gewährleistet. Das
Prüfungsergebnis sollte dagegen dem gleichen Adressatenkreis verfügbar gemacht
werden, der im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses zu
informieren ist oder sich informieren will. Da das Prüfungsergebnis nach § 101
Abs. 3 GO NRW in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen ist, bietet es sich
an, diesen Bestätigungsvermerk dem
der Aufsichtsbehörde nach § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW anzuzeigenden
Jahresabschluss sowie der Bekanntmachung
des Jahresabschlusses nach § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW beizufügen.
In diesem Zusammenhang muss anhand der Gegebenheiten vor Ort entschieden
werden, ob neben dem Prüfungsergebnis auch der Prüfungsbericht für alle
Interessenten verfügbar gemacht werden soll. Ist dies der Fall, sollte der
Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Gemeinde einsehbar
sein und nicht losgelöst davon als eigenständiges Werk veröffentlicht werden.
Bei einer Veröffentlichung wäre zu prüfen, ob auf bestimmte Prüfungsergebnisse
und Erkenntnisse besonders hingewiesen wird. Auch ist darüber zu entscheiden, ob Beanstandungen, aus denen heraus
Anlass bestand, den aufgestellten Jahresabschluss anzupassen, vollständig
veröffentlicht werden. Außerdem können z. B. Datenschutzgründe dazu führen, auf
die Veröffentlichung bestimmter Teile des Prüfungsberichtes zu verzichten.“
Aus diesen Empfehlungen aus der Handreichung lässt sich ableiten, dass auf den (Einzel-)Prüfungsbericht als Bestandteil der Prüfung der Jahresrechnung in der Bekanntmachung des festgestellten Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks hingewiesen werden sollte. Gleichzeitig ist in der Bekanntmachung darzustellen, dass alle den Jahresabschluss betreffenden Berichte - ganz oder in Teilen - bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden. Da wie bereits oben gesagt datenschutzrechtliche Gründe nicht vorliegen, die ein der Öffentlichkeit Zugänglichmachen verbieten würden, kann der Rat in diesem Falle frei entscheiden, ob der Empfehlung des RPA-Leiters folgt oder nicht.
Der Antrag der Fraktion Bürgeraktion ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.