für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof
Beschluss über den Städtebaulichen Entwurf
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264 auf Grundlage des vorgelegten
städtebaulichen Entwurfes in der Variante 1 weiterzuführen.
oder alternativ
2. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264 auf Grundlage des vorgelegten
städtebaulichen Entwurfes in der Variante 2 weiterzuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem
Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2019 wurde das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264 für den Bereich „Gerhart-Hauptmann-Hof“
zwischen Sankt-Konrad-Allee und Richrather Straße eingeleitet. Der Bebauungsplan
wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Planung hat das Ziel, vorhandene Grünflächen zu erhalten und
Möglichkeiten einer maßvollen Verdichtung abzuwägen und ggf. planerisch zu
ermöglichen. Nun soll der städtebauliche Entwurf beschlossen
werden, auf dessen Grundlage das Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden
soll.
Bei
diesem Beschluss ist insbesondere zu bedenken, dass die im Verfahren zu
treffende Entscheidung über die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes
erhebliche finanzielle Folgen für die Stadt Hilden mit sich bringen kann, die
in dieser Vorlage in Bezug auf die einzelnen Entwürfe dargestellt werden
(s.u.).
Gliederung der Sitzungsvorlage:
1.
Historie und mögliche
Planungsfolgen
2.
Städtebaulicher Entwurf:
2.1. Erläuterungen
zu den Entwürfen im Bereich Richrather Straße sowie Gerhart-Hauptmann-Hof und
St-Konrad-Allee 12-34
2.2. Erläuterungen
zum Bereich St-Konrad-Allee 36-42
3. Fazit und Empfehlung
4. Weitere Vorgehensweise und nachfolgende
Schritte im Bauleitplanverfahren
Pläne in der Anlage:
-
Lage im Stadtgebiet, Grenze des
Plangebietes
-
Zeichnerische Darstellung der
Entwürfe 1-3
- Bauabsicht
der Eigentümerin
1.
Historie
und mögliche Planungsfolgen
Die Eigentümerin des Grundstücks St.-Konrad-Allee 36-42
möchte zusätzliche Mehrfamilienhäuser auf ihrem Grundstück errichten. Diese
sollen über die mit einer Straßenbreite zwischen 3,5m und 4,20m (Mischfläche) schmale Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof erschlossen werden.
Das Vorhaben der
Eigentümerin wurde dem Stadtentwicklungsausschuss mehrmals auf Grundlage der
Bauvoranfrage vorgestellt (am 19.09.18, 21.11.18, 27.02.19 und 10.4.19). Für die Bebauung wurde nach einer
Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) am 08.05.2019 ein positiver Bauvorbescheid
erteilt (Planung der Eigentümerin siehe Anlage).
Der Bauantrag ging am 15.11.19 ein, und der Stadtentwicklungsausschuss wurde in der Sitzung vom 29.01.20 über den Eingang des Antrags informiert.
Aufgrund von Bedenken von
Anwohnerinnen und Anwohnern, aus der Politik und der sonstigen Bevölkerung
gegen diese Nachverdichtung wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 264
beschlossen:
20.11.2019 Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses
06.01.2020 Zurückstellung
des Bauantrags vom 15.11.2019 für ein Jahr auf Grundlage des eingeleiteten
Bauleitplanverfahrens.
23.09.2020 Beschluss einer Veränderungssperre zur
Sicherung der Planung.
14.10.2020 Bekanntmachung der Veränderungssperre
Dies ermöglicht die Ablehnung des Bauantrags durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde. Auf die Laufzeit der Veränderungssperre ist für das
entsprechende Baugrundstück der Zeitraum der Zurückstellung anzurechnen.
Wenn das derzeit aufgrund § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestehende Baurecht
durch die Aufstellung des Bebauungsplans geschmälert wird, entsteht dem
Grundstückseigentümer ein Vermögensverlust, also ein „Planungsschaden“ gem. §
39ff. BauGB.
So heißt es in § 42 BauGB Abs. 1: „Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer (…) eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen“. Im Nachgang zur Aufstellung des
Bebauungsplans ist daher zu klären, ob dem Grundstückseigentümer durch die
Festsetzungen ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht. Sinnvoll ist es,
diesen Belang bereits in der Planungsphase im Blick zu haben:
Wenn der durch den Bebauungsplan entstehende Eingriff in das bestehende Baurecht des Eigentümers unerheblich ist, wird dies nicht als Planungsschaden gewertet, aus einem erheblichen Eingriff kann jedoch ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Stadt Hilden entstehen. Da die positiv beschiedene Bauvoranfrage dem Eigentümer das Baurecht für zwei Neubauten mit insgesamt 12 Wohnungen einräumt, entstünde zumindest für den Fall, dass eine Nachverdichtung auf dem betroffenen Grundstück durch den Bebauungsplan gänzlich unzulässig würde, voraussichtlich ein beträchtlicher Planungsschaden.
Die Höhe der Entschädigungsansprüche kann in jedem Fall erst nach
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ermittelt werden, da erst dann der
Umfang des ggfs. verbleibenden Baurechts feststeht. Sie ist gemäß § 42 BauGB davon
abhängig, ob die Grundstücke bereits seit über sieben Jahren hätten bebaut
werden können, aber es nicht wurden oder ob das Baurecht erst mit Rechtskraft
der BauO NRW 2018 zum 01.01.2019 entstand. Diese Frage muss im anstehenden
Bauleitplanverfahren umfassend geklärt und das künftige Baurecht auch vor
diesem Hintergrund sinnvoll entwickelt werden.
2.
Städtebaulicher
Entwurf
Die Verwaltung hat drei
Varianten entwickelt, die in dem vom geplanten Bauvorhaben betroffenen
Teilbereich des Geltungsbereichs unterschiedliche städtebauliche Möglichkeiten
aufzeigen (St.-Konrad-Allee 36-42). Im übrigen Geltungsbereich sind Regelungen
für die Anpassung des Bestandes an zeitgemäße Anforderungen vorgesehen.
2.1 Variante 1-3 in den Bereichen
Richrather Straße, Gerhart-Hauptmann-Hof sowie St-Konrad-Allee 12-34:
In
diesen Bereichen sind die vorgelegten drei Varianten gleich. Neben der
planerischen Festsetzung von Baufenstern wird festgesetzt, welcher Anteil der
Grundstücke versiegelt werden darf. Hierdurch soll gesichert werden, dass -
entsprechend dem Planungsziel - möglichst große Grünflächen erhalten werden. Die
Baufenster ermöglichen dennoch in einigen Bereichen eine Erweiterung des
Bestandes auf eine höhere Bautiefe (z. B. durch den Anbau von Balkonen) oder
bei Bedarf auch langfristig gesehen den Neubau von zeitgemäßen Baukörpern.
Richrather Straße 73 - 79
Es
wird ein im Vergleich zum Bestand tieferes Baufenster ausgewiesen. Dieses
ermöglicht langfristig die Überplanung der bestehenden Mehrfamilienhäuser und
Anpassung an zeitgemäße Grundrissgestaltung sowie die Unterbauung des
erforderlichen Grundstücksanteils mit einer Tiefgarage. Die Grundstücke sind
dann dreigeschossig bebaubar, wie auch im nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Bereich an der Richrather Straße. Die Fläche der Tiefgarage wird begrenzt, und
die Grünfläche im übrigen Bereich geschützt. Auch die bestehende Grünstruktur,
die das Grundstück insbesondere an der östlichen Seite umgibt, soll hierdurch geschützt
werden. Ob einzelne Bäume festgesetzt werden können, muss gutachterlich geprüft
werden.
Richrather Straße 81 - 89
Der
Bestand wird gesichert, und bei gleichbleibender Geschossigkeit (II) eine
größere Bautiefe ermöglicht, als derzeit vorhanden. So wird eine maßvolle
Erweiterungsmöglichkeit geschaffen. Es sind außerdem Regelungen zur Steuerung
der Stellplatzsituation vorgesehen.
Gerhart-Hauptmann-Hof 1-50
und St-Konrad-Allee 28 - 34
Der
zweigeschossige Bestand wird gesichert, und es wird eine eingeschossige
Erweiterung in Form eines Wintergartens oder Anbaus an den Reihenhäusern
ermöglicht. Die Erweiterung soll in kleinem Rahmen eine Anpassung der
Wohnfläche an heutige Ansprüche ermöglichen. Gleichzeitig soll die Erweiterung
Rücksicht auf die direkte Nachbarschaft nehmen, indem sie eingeschossig
ausgeführt wird (keine Verschattung) und keine Balkone / Terrassen auf den
Anbauten zulässig sein sollen. Textliche Festsetzungen sollen sicherstellen,
dass die Grundstücke nicht zu stark versiegelt werden.
St-Konrad-Allee 12 - 20
Der zweigeschossige Bestand
wird gesichert, und es wird eine Erweiterung in Form eines Wintergartens oder
Anbaus an den Reihenhäusern ermöglicht. Gleichzeitig soll die Erweiterung
Rücksicht auf die direkte Nachbarschaft nehmen, indem sie eingeschossig
ausgeführt wird (keine Verschattung) und keine Balkone / Terrassen auf den
Anbauten zulässig sein sollen. Textliche Festsetzungen sollen sicherstellen,
dass die Grundstücke nicht zu stark versiegelt werden.
2.2 St-Konrad-Allee 36-42:
Für
das Grundstück St-Konrad-Allee 36-42, dessen städtebauliche Weiterentwicklung
wesentlicher Anlass für die Planung ist, werden verschiedene Varianten
vorgelegt. Die Anzahl der auf Basis der Planungen zu realisierenden neuen
Wohneinheiten variiert, gleichzeitig ist der jeweils erforderliche Aufwand zur
Realisation unterschiedlich groß. Diese Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn
ein möglicher Planungsschaden eingeschätzt werden soll. Um die vorgelegten
Entwürfen mit der bestehenden Planung des Eigentümers vergleichen zu können,
ist diese der Sitzungsvorlage beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen,
dass am 26.10.2020 ein Gespräch der Stadt mit der Eigentümerin stattgefunden hat,
um die städtebaulichen Entwürfe zu besprechen, und eine Stellungnahme zu
erhalten. Die Vertreter der Eigentümer sagten zu, aus Ihrer Sicht kurzfristig
schriftlich Stellung zu nehmen. Aus terminlichen Gründen kann diese
Stellungnahme jedoch voraussichtlich nicht in die Sitzungsvorlage aufgenommen
werden, sondern wird entweder nachgereicht oder in der Sitzung mündlich
mitgeteilt. Eine erste Einschätzung aus dem Gespräch wird aber in den folgenden
Erläuterungen aufgeführt.
Variante 1
Die Variante 1 sieht eine
durchgängig dreigeschossige Bebauung auf dem Grundstück vor. Dies entspricht
der Geschossigkeit in der südlich angrenzenden Nachbarschaft, und ist auch in
Bezug auf die westlich angrenzende Reihenhausbebauung städtebaulich verträglich.
Es sind Satteldächer mit der gleichen Dachneigung vorgesehen wie im Bestand
vorhanden.
Mit dieser Planung wird der
Bau von rechnerisch ca. 14 Wohneinheiten ermöglicht (z.B. 4 WE à ca. 100 m² im
„Zwischenbau“, und 10 WE à ca. 80m²). Etwa 10 dieser Wohnungen können durch die
Aufstockung der Bestandsbauten um ein Geschoss und den Ausbau der Dachgeschosse
errichtet werden. Laut Auskunft der Eigentümerin befinden sich im Dachgeschoss
bereits Wohnungen (ca. 50% der Nutzfläche). Für die zusätzlichen Wohnungen
werden Stellplatzanlagen in Form begrünter Carports errichtet. Diese werden an
der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof angebunden. Zusammengefasst ist geplant:
-
Aufstockung der Bestandsbauten um
jeweils ein Geschoss,
-
Neubau zwischen den Bestandsbauten
mit einer größeren Bautiefe im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss (insg. 14m
tief).
-
Zwei kleine begrünte Carportanlagen
an der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof, geringe Belastung der Ringstraße durch
zusätzlichen Verkehr.
-
Die Grünfläche wird durch die
Carportanlagen verkleinert, bleibt aber ansonsten in ihrer Tiefe als
Abstandsgrün zu den Reihenhäusern am Gerhart-Hauptmann-Hof erhalten.
- Weitestmöglicher
Schutz der Grünstruktur in den Randbereichen des Grundstücks und der übrigen
Grünfläche.
Die
Eigentümerin hat darauf hingewiesen, dass durch die gerade durchgeführte
energetische Sanierung der Bestandsgebäude eine Aufstockung nicht wirtschaftlich
durchgeführt werden kann. Im Zuge der Sanierungsplanung wurde zwar eine
Aufstockung geprüft, jedoch im Hinblick auf die Bauvoranfrage nicht weiter
verfolgt.
Auch bezüglich eines kleineren Neubaus zwischen den Bestandsgebäuden bestehen
hinsichtlich einer wirtschaftlichen Umsetzbarkeit erhebliche Bedenken, da
einerseits das Bauvolumen „zu klein“ sei und andererseits in den Giebelwänden
notwendige Fenster vorhanden seien. Der Aufwand dies zu ändern sei zu hoch.
Auch stünde die gerade durchgeführte energetische Sanierung der Giebelwände
dieser Lösung wirtschaftlich entgegen.
In diesem Zusammenhang wurde zur Freihaltung der Fenster kurz andiskutiert, ob
der Neubau zurückversetzt errichtet werden könnte. Aber auch hier sahen die
Vertreter der Eigentümerin aufgrund des Bauvolumens, etc. keine wirtschaftliche
Umsetzbarkeit.
Variante 2
Diese Variante sieht eine
zweigeschossige straßenbegleitende Bebauung an der St-Konrad-Allee sowie ein
ebenfalls zweigeschossiges Mehrfamilienhaus an der Ringstraße vor. Es sind
Satteldächer mit der gleichen Dachneigung vorgesehen, wie im Bestand vorhanden.
Mit dieser Planung wird der
Bau von ca. 9 Wohneinheiten ermöglicht (rechnerisch z.B. 4 WE im Zwischenbau an
der St-Konrad-Allee, und 5 WE im freistehenden Neubau an der Ringstraße). Für
die zusätzlichen Wohnungen werden Stellplatzanlagen in Form begrünter Carports
errichtet. Diese werden an der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof angebunden.
Zusammengefasst ist geplant:
-
Keine Änderungen im Bereich der
Bestandsbauten, die Geschossigkeit bleibt erhalten.
-
Neubau zwischen den Bestandsbauten
mit einer etwas größeren Bautiefe im Erdgeschoss (insg. 14m tief).
-
Die Grünfläche wird durch den
freistehenden Neubau und die Carportanlagen in erheblichem Maße verkleinert.
-
Zwei kleine begrünte
Carportanlagen an der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof, geringe Belastung der
Ringstraße durch zusätzlichen Verkehr.
- Schutz
der Grünstruktur im Randbereich des Grundstücks (abgesehen vom südlichen
Bereich) und der übrigen Grünfläche.
Bezüglich
des Neubaus zwischen den Bestandsgebäuden ist auf die ablehnende
Ersteinschätzung zur Variante 1 zu verweisen.
Der konzipierte freistehende Neubau am Gerhart-Hauptmann-Hof würde geprüft. Es
würde geklärt, ob eine solche Baumaßnahme wirtschaftlich darstellbar sei und
somit als teilweise Kompensation für den Planungsschaden dienen könnte.
Variante 3
Die
dritte Variante sichert den baulichen Bestand auf dem Grundstück. Zudem sind
Festsetzungen vorgesehen, die bestehende Grünflächen schützen und Aussagen zu
möglichen Nebenanlagen und zum Grad der zulässigen Versiegelung treffen. Eine
sehr geringfügige Anzahl neuer Wohneinheiten können in Variante 3 allenfalls
durch den weiteren Ausbau der bestehenden Dachgeschosse realisiert werden.
Fazit
und Empfehlung
In Bezug auf das Grundstück St-Konrad-Allee 36-42 und seine Einfügung in
die Umgebung werden zusammenfassend folgende Ergebnisse erzielt:
|
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Zusätzliche Wohneinheiten |
ca. 10-14 WE |
ca. 9 WE |
keine |
Bewertung des Planungsschadens |
Aus Sicht der Eigentümerin: Aus Sicht der Stadtverwaltung: |
relativ gering im Vergleich zu Variante 3 |
Sehr hoch: erheblicher Eingriff |
Städtebau |
Städtebaulich gute Einfügung der Neubebauung und der Aufstockung in
den Bestand. Guter Abstand der Mehrfamilienhäuser zur engen
Reihenhausbebauung. |
Städtebaulich gute Einfügung der Neubebauung an der St-Konrad-Allee. Beengte städtebauliche Situation in einem sehr kleinen Teilbereich an
der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof. |
Städtebaulich unveränderte Situation. |
Grünfläche |
Erhalt großer Anteile der Grünflächen |
Verkleinerung der Grünfläche im südlichen Bereich |
Erhalt der Grünfläche |
Grünstrukturen |
Überwiegend Erhalt der Grünstruktur im Randbereich des Grundstücks
möglich. |
Erhalt eines Teiles der Grünstruktur im Randbereich des Grundstücks
möglich. |
Erhalt der Grünstruktur im Randbereich des Grundstücks möglich. |
Belastung der Nachbarschaft |
Gering: Zufahrt zu ca. 14 Stellplätzen von der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof
aus. |
Im südlichen Teilbereich durch heranrückende Bebauung. Ansonsten gering:
Zufahrt zu ca. 10 Stellplätzen von der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof aus. |
Keine weitere Belastung der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof. |
Die Verwaltung empfiehlt, aus
planerischer Sicht das Aufstellungsverfahren mit dem Städtebaulichen Entwurf der
Variante 1 fortzusetzen:
-
Variante 1 ermöglicht den Erhalt
großer Grünflächenanteile.
-
Der Entwurf nimmt starke Rücksicht
auf den Bestand.
-
Die angrenzende Bebauung wird nur
in geringem Ausmaß beeinträchtigt.
-
Der Planungsschaden ist voraussichtlich
deutlich geringer als in Variante 3, aber definitiv umstritten.
Aus Sicht eines geringeren Planungsschadens und in Abwägung zu einem
anstehenden Rechtsstreitverfahren sowie ggfs. Normenkontrollklage gegen den
Bebauungsplan ist - abhängig von der zu erwartenden
Stellungnahme der Eigentümerin - auch
die Fortsetzung des Verfahrens aus Basis der Variante 2 sinnvoll. Die
Ziele des Bebauungsplans werden auch in dieser Variante mehr oder weniger
erreicht. Aus planerischer Sicht ist ein solcher Bebauungsplaninhalt durchaus
vertretbar.
3.
Weitere Vorgehensweise
Nach Auswahl einer Entwurfsvariante ist vorgesehen,
die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach §
3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen, um frühzeitig Anregungen in Bezug
auf die Planung sicherzustellen (diese Vorgehensweise ist in Hilden üblich,
obwohl das Verfahren gemäß §13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“
generell den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung ermöglicht).
Die Form der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist
von der Entwicklung der COVID-19-Pandemie abhängig. Derzeit wird davon
ausgegangen, dass anstelle der meistens durchgeführten Bürgeranhörung eine
frühzeitige Auslegung des Entwurfs (Dauer mindestens zwei Wochen) durchgeführt
wird. Diese Beteiligungsform wurde in Hilden auch schon in anderen Planverfahren
erfolgreich genutzt. Parallel besteht wie immer die Möglichkeit, sich über die
Webseite der Stadt Hilden (Geoportal) zum Planverfahren zu informieren und
schriftliche Stellungnahmen per E-Mail oder Brief einzubringen. Andere
technische Möglichkeiten - wie z.B. eine Videokonferenz - sind als ergänzende
Maßnahmen auch möglich und werden zurzeit technisch geprüft.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
mindestens einem Monat Dauer erfolgt nach einem entsprechenden Beschluss im
Ausschuss und Rat später in einem fortgeschrittenen Stadium der Planung.
gez.
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter