Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2021 und
beschließt
1. aufgrund
der erhöhten Kreismischgebühr werden im Haushalt 2021 bei den
Müllverbrennungsentgelten überplanmäßig 356.775 € bereitgestellt.
Die
Deckung erfolgt über entsprechende Mehreinnahmen bei den Benutzungsgebühren
Abfallentsorgung -Restmüll.
2. folgende
24.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995:
24. Nachtragssatzung vom _________
zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden
(Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 24.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die
“Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden
in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 4
erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr
richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und
der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
55,20 € |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
82,80 € |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
110,40 € |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
165,60 € |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
193,20 € |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
331,20 € |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
910,80 € |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.062,60 € |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.518,00 € |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
10,80 € |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
21,60 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln
und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.821,60 € |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.125,20 € |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
3.036,00 € |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,50 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,50 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Die Gebühr für die
Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 3,50 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln
und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die
Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 5,00 € pro angefangene 100 Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 9,97 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem
Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem
Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2021 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.
1. Ergebnisse
aus Vorjahren
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +284.511 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +94.837 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation für 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +247.512 € ab. Hiervon ist bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +82.504 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Das dann noch anstehende Drittel soll im nächsten Jahr berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gemäß den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb ist in der beigefügten Gebührenkalkulation vorgesehen, dieser Betrag zu je einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebührenkalkulationen 2021, 2022 und 2023 einzurechnen: in 2021 und 2022 mit jeweils +51.247 € und in 2023 mit +51.246 €.
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2021 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 228.588 € zu berücksichtigen.
2. Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
Mit E-Mail vom
20.10.2020 kündigte die Kreisverwaltung Mettmann an, dass sie - vorbehaltlich
eines Beschlusses im Kreistag - voraussichtlich zum 01.04.2021 die
Kreismischgebühr für das Jahr 2021 um ca. 25 % von 141,- € auf voraussichtlich
176,50 € erhöhen wird. Grund sei der Einbruch der Erlöse für Altpapier von 55
%.
Die Auswirkungen
dieser angekündigten Erhöhung soll in der kurzen Übersicht der Einzelansätze
dargestellt werden:
2.1 mit
aktueller Kreismischgebühr von 141,-- € pro Tonne Restmüll:
2.2 mit
Erhöhung der Kreismischgebühr um 35,50 € auf 176,50 € pro Tonne Restmüll ab
01.04.2021:
3. Zur Gebühr für
Biotonnen:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr
ergeben sich nur geringfügige Veränderungen. Da die Kosten minimal gesunken
sind, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) leicht gestiegen ist, ergibt sich
eine minimale Senkung der Gebühr um 0,01 Euro pro Liter.
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den
letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|
|
Gebühr pro Liter |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
0,09 Euro |
4. Zur Gebühr für
Restmüll:
Für die Berechnung der Restmülltonnengebühr ergibt
sich aufgrund der vom Kreis Mettmann zum 01.04.2021 vorgesehenen Erhöhung der
Kreismischgebühr eine massive Veränderung.
4.1 Entwicklung
der Restmüllgebühr ohne Erhöhung der Kreismischgebühr:
Ohne die Erhöhung der Kreismischgebühr wäre
die Restmüllgebühr nur um 0,02 € je Liter gestiegen.
Während die Gesamtkosten um 0,65% steigen,
sind die Erlöse bei tendenziell gleichem Gesamt-Restmülltonnen-Volumen um 7,83%
gegenüber dem Vorjahr gesunken. Das ist darauf zurückzuführen, dass in 2020
noch ein Überschussbetrag aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen war, der um rd.
80.000 Euro höher war, als die aktuelle Überdeckung aus 2019.
Somit stiege die Restmüllgebühr um 0,02 Euro
je Liter, was einer Steigerung von 1,59% gegenüber dem Vorjahr entspräche.
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten vier Jahren könnte wie folgt dargestellt werden:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,21 Euro |
1,23 Euro |
1,26 Euro |
1,28 Euro |
4.2 Entwicklung
der Restmüllgebühr aufgrund der Erhöhung der Kreismischgebühr:
Aufgrund der massiven Erhöhung der
Kreismischgebühr steigt die Restmüllgebühr jedoch um 0,12 Euro je Liter; das
entspricht einer Steigerung um 9,52% gegenüber dem Vorjahr. Eingerechnet ist
eine Steigerung ab dem 01.04.2021. Bei gleichbleibenden Zahlen wird im Jahre
2022 bei ganzjähriger Berücksichtigung der gesteigerten Kreismischgebühr eine nochmalige
Gebührensteigerung in Hilden erfolgen müssen.
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem
Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,21 Euro |
1,23 Euro |
1,26 Euro |
1,38 Euro |
4.3 Aufwandserhöhung aufgrund der Erhöhung der
Kreismischgebühr:
Aufgrund der laut Mitteilung des Kreises
Mettmann zum 01.04.2021 geplanten Erhöhung der Kreismischgebühr ist im Bereich
der Abfallwirtschaft im Bereich der an den Kreis zu zahlenden
Verbrennungsentgelte haushaltsrechtlich mit einem Mehraufwand in Höhe von
356.775,-- € zu rechnen. Dieser Mehrbedarf ist im beschlossenen Haushalt 2021 überplanmäßig
dem Produkt Abfallbeseitigung bereit zu stellen. Eine Deckung des Mehrbedarfs
ergibt sich aus den Gebührenmehreinnahmen, die aus der Gebührenerhöhung
hervorgehen.
Die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist
Bestandteil des Beschlussvorschlages.
5. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig besteht bei folgenden
Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so
dass folgende sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:
- einen städtischen Laubsack
- den Tonnentausch
- den Tonnentausch vor Ort
- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr
- die Annahme von Bauschutt
Ab dem 01.01.2020
sollte erstmalig das Angebot auf dem Wertstoffhof um die Annahme von Altreifen
erweitert werden. Die Hildener Bürgerinnen und Bürgern sollten so die
Möglichkeit erhalten, Reifen bis Pkw-Größe mit oder ohne Felge abgeben zu
können. Leider hatten nicht nur die Virus-Pandemie und die daraus resultierende
Schließung des Wertstoffhofes dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung
gemacht. Auch ist letzten Endes der Verwerter abgesprungen, da eine Abholung
für ihn weder praktikabel noch rentabel ist. Eine andere Alternative ist nicht
abbildbar, so dass die angestrebte Angebotserweiterung wieder zum 01.01.2021
aus der dann geltenden Gebührensatzung gestrichen werden muss. Die
Altreifenannahme wird dann wie bisher unter anderem vom Hildener Händlernetz
abgedeckt werden.
Die Erhöhung der
Kreismischgebühr wirkt sich auf die Verbrennungsentgelte von Restmüll aus, so
dass verwaltungsseitig eine Erhöhung um 0,50 € bei den Positionen der sonstigen
Gebühren notwendig ist, die von dem Verbrennungsentgelt betroffen sind.
Das sind im
Einzelnen:
- ein städtischer Abfallsack
- die Annahme von Restmüll / Mischmüll
Auch um 0,50 € erhöht werden soll die Gebühr für
- die Annahme von Altholz,
da die Kosten für die Verwertung von Altholz zum Beginn des Jahres 2020
ebenfalls angestiegen sind.
Aufgrund der Lizenzkosten für die Führung
von Barkassen wird geprüft, die Verkaufsstelle von Restmüllsäcken von der
Infotheke des Rathauses auf externe Dienstleister in der Innenstadt zu
übertragen. Die Verkaufsstelle beim Zentralen Bauhof bleibt weiterhin bestehen.
Eine evtl. Änderung der Verkaufsstelle für den städtischen Abfallsack führt zu
keiner Gebührenänderung. Ein evtl. zu leistendes Dienstleistungsentgelt liegt
im kompletten Abfallwirtschaftshaushalt im Bereich der Rundungsdifferenzen der
zu berücksichtigenden Beträge.
6. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 24.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 24.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
Die Ansätze sind im Doppelhaushalt 2020/
2021 enthalten, außer die Erhöhung der |
||||||
Kreismischgebühr und der daraus
resultierende Mehrbedarf von 356.775,-- Euro. |
||||||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 |
1102020010 |
529120 |
Müllverbrennung/-Beseitigung |
2.095.375 |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 |
1102020010 |
432120 |
Benutzungsgebühren Abfallentsorgung-Restmüll |
4.979.121 |
||
Die
Mehraufwendungen sind in dem Gebührenaufkommen enthalten. |
||||||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
||||||