Betreff
Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2021 und 24. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 20-25 SV 68/003
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2021 und beschließt

 

1.  aufgrund der erhöhten Kreismischgebühr werden im Haushalt 2021 bei den Müllverbrennungsentgelten überplanmäßig 356.775 € bereitgestellt.

     Die Deckung erfolgt über entsprechende Mehreinnahmen bei den Benutzungsgebühren Abfallentsorgung -Restmüll.

 

2.  folgende 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

 24. Nachtragssatzung vom _________

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und

der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

55,20 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

82,80 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

110,40 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

165,60 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

193,20 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

331,20 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

910,80 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.062,60 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.518,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

10,80 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

21,60 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.821,60 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.125,20 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

3.036,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,50 €.

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,50 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 3,50 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

                           

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)  Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 5,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)  Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)  Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)  Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(5)  Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 9,97 € erhoben.

 

(6)  Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2021 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2021 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

 

1.  Ergebnisse aus Vorjahren

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +284.511 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +94.837 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation für 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +247.512 € ab. Hiervon ist bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +82.504 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Das dann noch anstehende Drittel soll im nächsten Jahr berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gemäß den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb ist in der beigefügten Gebührenkalkulation vorgesehen, dieser Betrag zu je einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebührenkalkulationen 2021, 2022 und 2023 einzurechnen: in 2021 und 2022 mit jeweils +51.247 € und in 2023 mit +51.246 €.

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2021 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 228.588 € zu berücksichtigen.

 

 

2.  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

Mit E-Mail vom 20.10.2020 kündigte die Kreisverwaltung Mettmann an, dass sie - vorbehaltlich eines Beschlusses im Kreistag - voraussichtlich zum 01.04.2021 die Kreismischgebühr für das Jahr 2021 um ca. 25 % von 141,- € auf voraussichtlich 176,50 € erhöhen wird. Grund sei der Einbruch der Erlöse für Altpapier von 55 %.

Die Auswirkungen dieser angekündigten Erhöhung soll in der kurzen Übersicht der Einzelansätze dargestellt werden:

 

2.1     mit aktueller Kreismischgebühr von 141,-- € pro Tonne Restmüll:

 

2.2     mit Erhöhung der Kreismischgebühr um 35,50 € auf 176,50 € pro Tonne Restmüll ab 01.04.2021:

 

 

3. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich nur geringfügige Veränderungen. Da die Kosten minimal gesunken sind, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) leicht gestiegen ist, ergibt sich eine minimale Senkung der Gebühr um 0,01 Euro pro Liter.

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:

 

2018

2019

2020

2021

 

Gebühr pro Liter

0,10 Euro

0,10 Euro

0,10 Euro

0,09 Euro

 

 

4. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Für die Berechnung der Restmülltonnengebühr ergibt sich aufgrund der vom Kreis Mettmann zum 01.04.2021 vorgesehenen Erhöhung der Kreismischgebühr eine massive Veränderung.

 

 

4.1 Entwicklung der Restmüllgebühr ohne Erhöhung der Kreismischgebühr:

 

Ohne die Erhöhung der Kreismischgebühr wäre die Restmüllgebühr nur um 0,02 € je Liter gestiegen.

 

Während die Gesamtkosten um 0,65% steigen, sind die Erlöse bei tendenziell gleichem Gesamt-Restmülltonnen-Volumen um 7,83% gegenüber dem Vorjahr gesunken. Das ist darauf zurückzuführen, dass in 2020 noch ein Überschussbetrag aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen war, der um rd. 80.000 Euro höher war, als die aktuelle Überdeckung aus 2019.

Somit stiege die Restmüllgebühr um 0,02 Euro je Liter, was einer Steigerung von 1,59% gegenüber dem Vorjahr entspräche.

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren könnte wie folgt dargestellt werden:

 

2018

2019

2020

2021

 

Gebühr pro Liter

1,21 Euro

1,23 Euro

1,26 Euro

1,28 Euro

 

 

4.2 Entwicklung der Restmüllgebühr aufgrund der Erhöhung der Kreismischgebühr:

 

Aufgrund der massiven Erhöhung der Kreismischgebühr steigt die Restmüllgebühr jedoch um 0,12 Euro je Liter; das entspricht einer Steigerung um 9,52% gegenüber dem Vorjahr. Eingerechnet ist eine Steigerung ab dem 01.04.2021. Bei gleichbleibenden Zahlen wird im Jahre 2022 bei ganzjähriger Berücksichtigung der gesteigerten Kreismischgebühr eine nochmalige Gebührensteigerung in Hilden erfolgen müssen.

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:

 

2018

2019

2020

2021

 

Gebühr pro Liter

1,21 Euro

1,23 Euro

1,26 Euro

1,38 Euro

 

 

4.3 Aufwandserhöhung aufgrund der Erhöhung der Kreismischgebühr:

 

Aufgrund der laut Mitteilung des Kreises Mettmann zum 01.04.2021 geplanten Erhöhung der Kreismischgebühr ist im Bereich der Abfallwirtschaft im Bereich der an den Kreis zu zahlenden Verbrennungsentgelte haushaltsrechtlich mit einem Mehraufwand in Höhe von 356.775,-- € zu rechnen. Dieser Mehrbedarf ist im beschlossenen Haushalt 2021 überplanmäßig dem Produkt Abfallbeseitigung bereit zu stellen. Eine Deckung des Mehrbedarfs ergibt sich aus den Gebührenmehreinnahmen, die aus der Gebührenerhöhung hervorgehen.

Die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist Bestandteil des Beschlussvorschlages.

 

5. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht bei folgenden Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so dass folgende sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:

 

- einen städtischen Laubsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- die Annahme von Bauschutt

 

Ab dem 01.01.2020 sollte erstmalig das Angebot auf dem Wertstoffhof um die Annahme von Altreifen erweitert werden. Die Hildener Bürgerinnen und Bürgern sollten so die Möglichkeit erhalten, Reifen bis Pkw-Größe mit oder ohne Felge abgeben zu können. Leider hatten nicht nur die Virus-Pandemie und die daraus resultierende Schließung des Wertstoffhofes dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung gemacht. Auch ist letzten Endes der Verwerter abgesprungen, da eine Abholung für ihn weder praktikabel noch rentabel ist. Eine andere Alternative ist nicht abbildbar, so dass die angestrebte Angebotserweiterung wieder zum 01.01.2021 aus der dann geltenden Gebührensatzung gestrichen werden muss. Die Altreifenannahme wird dann wie bisher unter anderem vom Hildener Händlernetz abgedeckt werden.

 

Die Erhöhung der Kreismischgebühr wirkt sich auf die Verbrennungsentgelte von Restmüll aus, so dass verwaltungsseitig eine Erhöhung um 0,50 € bei den Positionen der sonstigen Gebühren notwendig ist, die von dem Verbrennungsentgelt betroffen sind.

 

Das sind im Einzelnen:

- ein städtischer Abfallsack

- die Annahme von Restmüll / Mischmüll

 

Auch um 0,50 € erhöht werden soll die Gebühr für

- die Annahme von Altholz,

da die Kosten für die Verwertung von Altholz zum Beginn des Jahres 2020 ebenfalls angestiegen sind.

 

Aufgrund der Lizenzkosten für die Führung von Barkassen wird geprüft, die Verkaufsstelle von Restmüllsäcken von der Infotheke des Rathauses auf externe Dienstleister in der Innenstadt zu übertragen. Die Verkaufsstelle beim Zentralen Bauhof bleibt weiterhin bestehen.
Eine evtl. Änderung der Verkaufsstelle für den städtischen Abfallsack führt zu keiner Gebührenänderung. Ein evtl. zu leistendes Dienstleistungsentgelt liegt im kompletten Abfallwirtschaftshaushalt im Bereich der Rundungsdifferenzen der zu berücksichtigenden Beträge.

 

6.    Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

     Die Verwaltung empfiehlt, die 24. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

gez.

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

Die Ansätze sind im Doppelhaushalt 2020/ 2021 enthalten, außer die Erhöhung der

Kreismischgebühr und der daraus resultierende Mehrbedarf von 356.775,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021

1102020010

529120

Müllverbrennung/-Beseitigung

2.095.375

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2021

1102020010

432120

Benutzungsgebühren Abfallentsorgung-Restmüll

4.979.121

 

Die Mehraufwendungen sind in dem Gebührenaufkommen enthalten.

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Franke