Betreff
Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2021 und 15. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 20-25 SV 68/002
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation 2021 und beschließt folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

15. Nachtragssatzung vom _________ zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

 

bei 14 tägl. Reinigung

a) dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,47 €

b) dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

1,96 €

c) dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im

    Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,76 €

d) dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,57 €

e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,37 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.


 

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 

 

1,66 €

b) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 

1,24 €

 

c) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2 

 

0,83 €

d) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3 

 

0,41 €

e) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4 

0,00 €

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2021:

 

 

1.      Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung:

 

Die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2021 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

1.1  Ergebnisse aus Vorjahren (Straßenreinigung)

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +42.558 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +14.186 € soll nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +9.395 € ab. Hiervon sind bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +3.132 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Das dann noch anstehende Drittel soll im nächsten Jahr berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gemäß den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -17.093 €. Die Verwaltung rechnet von diesem Betrag knapp 1/3 mit -5.698 € gebührenerhöhend in die Gebührenkalkulation 2021 ein. Für die Gebührenkalkulation 2022 soll ebenso verfahren werden. In 2023 rechnet die Verwaltung dann die verbliebene Unterdeckung in Höhe von -5.697 € ein. Durch diese Vorgehensweise wird die entstandene Unterdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler weitergegeben.

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2021 in der Summe eine anteilige Über- und Unterdeckung von insgesamt +11.620 € zu berücksichtigen.

 

 

1.2  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

 

Anmerkung:    Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.

 

 

1.3  Zur Gebühr für die Straßenreinigung:

      

In 2021 muss nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Straßenreinigungsgebühr um +6,05% steigen.

 

Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken in Summe um 10.897 Euro (- 14,90%).

Dies ergibt sich unter anderem aus der Konstellation, dass die anteilige Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2019 in Höhe von 5.698 Euro eingerechnet wurde.

 

Aufgrund der geringeren Einsatzzeiten für den Winterdienst - siehe ab Punkt 2 - erfolgt eine Verschiebung von Kostenposten (z. B. Personalkosten, Anteile der Sachaufwendungen) vom Winterdienst in die Straßenreinigung.

 

Anhand der Gebühren je Frontmeter für die 14tägliche Reinigung einer Anliegerstraße stellt sich die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:

 

 

2018

2019

2020

2021

Gebühr je umlagefähigen Frontmeter

1,84 €

1,77 €

1,85 €

1,96 €

 

 

2.      Gebührenkalkulation für den Winterdienst:

 

2.1  Ergebnisse aus Vorjahren (Winterdienst)

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +5.131 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +1.710 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 schoss mit einer Überdeckung in Höhe von +35.082 €. Hiervon sind bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +11.694 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Ebenso soll in 2022 das letzte Drittel berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gem. den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +14.058 €. Die Verwaltung rechnet in die Gebührenkalkulation 2021 ein Drittel des Betrages in Höhe von +4.686 € gebührenmindernd ein. Für die Gebührenkalkulationen 2022 und 2023 soll ebenso jeweils ein Drittel berücksichtigt werden, damit die Überdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften komplett ausgeglichen ist.

 

 

2.2       Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

 

Anmerkung:    Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.

 

 

2.3  Zur Gebühr für den Winterdienst:

 

In 2021 sinkt nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Winterdienstgebühr um 3,81 %.

Aufgrund der geringeren Einsatzzeiten für den Winterdienst sinken die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 59.949 Euro, da zur Abschätzung der Jahresplanwerte der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird.

Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen steigen mit 2.708 € um 12,65%. Hintergrund ist hauptsächlich die Unkenntnis über die Wetterprognosen und den daraus resultierenden tatsächlichen Salzverbrauch für das Jahr 2021.

Anhand der Gebühren je Frontmeter für den Winterdienst an einer Straße in der Prioritätenstufe 2 stellt sich die Entwicklung der Winterdienstgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:

 

 

2018

2019

2020

2021

Gebühr je umlagefähigen Frontmeter

0,87 €

0,93 €

0,86 €

0,83 €

 

 

3.    Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 15. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung enthalten.

       Die Verwaltung empfiehlt, die 15. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

gez.

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120105

Straßenreinigung und Winterdienst

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

Die Ansätze sind im Doppelhaushalt 2020/ 2021 enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Franke