Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation 2021 und beschließt folgende 15. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
15. Nachtragssatzung vom _________ zur Satzung über
die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in
den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 09.12.2020 folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der
z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das
Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr
dient (Fußgängerzone) |
1,47 € |
b) dem
Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
1,96 € |
c) dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,76 € |
d) dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,57 € |
e) dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,37 € |
Wird eine
Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die
Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren
für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück
erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten
i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4
ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 |
1,66 € |
b) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 |
1,24 € |
c) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2 |
0,83 € |
d) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3 |
0,41 € |
e) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4 |
0,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Gebührenkalkulation
für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2021:
1. Gebührenkalkulation für die
Straßenreinigung:
Die
Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt
Hilden für das Haushaltsjahr 2021 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial
und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten
Kalkulation erläutert.
1.1 Ergebnisse aus Vorjahren (Straßenreinigung)
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +42.558 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +14.186 € soll nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +9.395 € ab. Hiervon sind bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +3.132 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Das dann noch anstehende Drittel soll im nächsten Jahr berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gemäß den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -17.093 €. Die Verwaltung rechnet von diesem Betrag knapp 1/3 mit -5.698 € gebührenerhöhend in die Gebührenkalkulation 2021 ein. Für die Gebührenkalkulation 2022 soll ebenso verfahren werden. In 2023 rechnet die Verwaltung dann die verbliebene Unterdeckung in Höhe von -5.697 € ein. Durch diese Vorgehensweise wird die entstandene Unterdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler weitergegeben.
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2021 in der Summe eine anteilige Über- und Unterdeckung von insgesamt +11.620 € zu berücksichtigen.
1.2 Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
Anmerkung: Differenzen
zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben
sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
1.3 Zur Gebühr für die Straßenreinigung:
In 2021 muss nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Straßenreinigungsgebühr um +6,05% steigen.
Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken in Summe um 10.897 Euro (- 14,90%).
Dies ergibt sich unter anderem aus der Konstellation, dass die anteilige Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2019 in Höhe von 5.698 Euro eingerechnet wurde.
Aufgrund der geringeren Einsatzzeiten für den Winterdienst - siehe ab Punkt 2 - erfolgt eine Verschiebung von Kostenposten (z. B. Personalkosten, Anteile der Sachaufwendungen) vom Winterdienst in die Straßenreinigung.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für die 14tägliche Reinigung einer Anliegerstraße stellt sich die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,84 € |
1,77 € |
1,85 € |
1,96 € |
2. Gebührenkalkulation für den Winterdienst:
2.1 Ergebnisse aus Vorjahren (Winterdienst)
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +5.131 € ab. Hiervon sind bereits 2/3 des Betrages in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +1.710 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2018 schoss mit einer Überdeckung in Höhe von +35.082 €. Hiervon sind bereits 1/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll ein weiteres Drittel in Höhe von +11.694 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Ebenso soll in 2022 das letzte Drittel berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gem. den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +14.058 €. Die Verwaltung rechnet in die Gebührenkalkulation 2021 ein Drittel des Betrages in Höhe von +4.686 € gebührenmindernd ein. Für die Gebührenkalkulationen 2022 und 2023 soll ebenso jeweils ein Drittel berücksichtigt werden, damit die Überdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften komplett ausgeglichen ist.
2.2 Kurze Übersicht der Einzelansätze:
Anmerkung: Differenzen
zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben
sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
2.3 Zur Gebühr für den Winterdienst:
In 2021 sinkt nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Winterdienstgebühr um 3,81 %.
Aufgrund der geringeren Einsatzzeiten für den Winterdienst sinken die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 59.949 Euro, da zur Abschätzung der Jahresplanwerte der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird.
Die Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen steigen mit 2.708 € um 12,65%. Hintergrund ist hauptsächlich
die Unkenntnis über die Wetterprognosen und den daraus resultierenden
tatsächlichen Salzverbrauch für das Jahr 2021.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für den Winterdienst an einer Straße in der Prioritätenstufe 2 stellt sich die Entwicklung der Winterdienstgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Gebühr je
umlagefähigen Frontmeter |
0,87 € |
0,93 € |
0,86 € |
0,83 € |
3. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 15. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die 15.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120105 |
Straßenreinigung und
Winterdienst |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Ansätze sind im Doppelhaushalt 2020/
2021 enthalten. |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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