Beschlussvorschlag:
„Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport
und Soziales die als Anlage beigefügte Satzungsänderung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule im Primarbereich.
Die
Verwaltung wird beauftragt, bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur
Kompensierung der im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 beschlossenen Änderungen
zur Finanzierung der Bildungs- und Betreuungsangebote auch die Elternbeiträge
für die Offene Ganztagsgrundschule ab dem Schuljahr 2007 / 2008 zu
berücksichtigen.“
I.V.
Horst Thiele
1. Beigeordneter
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt hat nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss und im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales in seiner
Sitzung am 23.06.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
beschlossen.
Wie bereits in der Sitzungsvorlage 51/225 zur
Offenen Ganztagsgrundschule (OGATA) dargelegt, sieht das beschlossene Hildener
Rahmenkonzept die Finanzierung der vielfältigen Angebote der Offenen
Ganztagsschule sowohl durch Landesmittel und städtische Mittel als auch durch Elternbeiträge vor. Wie bei der
Erhebung der Kindergartenbeiträge erfolgt eine soziale Staffelung der Beiträge
in dem sich der monatliche Elternbeitrag nach der Höhe des Einkommens der
Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten richtet. Der höchste Elternbeitrag liegt
nach der letzten Beschlussfassung bei 150 Euro im Monat. Besuchen Geschwister
gleichzeitig die Offene Ganztagsgrundschule, so ermäßigt sich der Beitrag für
das ältere Geschwisterkind um die Hälfte.
Die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule nimmt
grundsätzlich Bezug auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen), dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Berechnung des zugrunde liegenden Einkommens gemäß
§ 17 GTK NRW.
Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 tritt
die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur
Erhebung der Elternbeiträge jedoch außer Kraft. Die Neufassung des § 17 GTK NRW
ermöglicht es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben.
Die Elternbeiträge, die bislang
landeseinheitlich durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in
Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) geregelt und je nach Einkommen sozial gestaffelt
von den Eltern zu entrichten sind, müssen ab 01.08.2006 von den Kommunen selbst
festgesetzt werden.
Die vom Rat der Stadt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss (14.06.2006) zu beschließende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle.
Allerdings sieht die vorgelegte Beitragssatzung eine Geschwisterermäßigung anstelle der bisherigen Geschwisterbefreiung
für Tageseinrichtungen für Kinder vor: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie
gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen bislang die Beträge für das
zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Mit Inkrafttreten der Beitragssatzung
soll der Beitrag für das zweite und
jedes weitere Kind lediglich um 50% ermäßigt und nicht mehr befreit werden.
Diese Regelung entspricht im Übrigen der bis zur Novellierung des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) im Jahre 1998
gelten gesetzlichen Regelung: erst durch die Novellierung des GTK wurde eine
Beitragsbefreiung anstelle der bis dahin geltenden Beitragsermäßigung für
Geschwisterkinder eingeführt.
Aufgrund der unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen einschl. Horte (gesetzliche
Festlegung der Elternbeiträge) und der Offenen Ganztagsgrundschule (Satzung) war
bislang keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine
Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die
Offene Ganztagsgrundschule besucht.
Die Beitragssatzungen ermöglichen nun eine einheitliche Geschwisterregelung für alle
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder. Aufgrund der geplanten Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder iVm mit der vorliegenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule entfällt in einigen Fällen die
bisherige Beitragspflicht für den Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule. Die
Verwaltung geht davon aus, dass für die verbleibenden 5 Monate in 2006 von
einer Mindereinnahme iHv ca. 5.500 Euro auszugehen ist. Diese Mindereinnahme
wird gedeckt durch eine entsprechende Mehreinnahme bei den Elternbeiträgen
Kindertageseinrichtungen infolge des Wegfalls der Geschwisterbefreiung.
Die geänderte Rechtsgrundlage für die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ab 01.08.2006 macht eine Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den
Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule erforderlich.
Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der „Offenen Ganztagsgrundschule“ berücksichtigt die Änderungen in § 4 Abs.
3 (Schriftart
kursiv – Fettdruck).
Günter Scheib
Zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
Im Vorfeld der geplanten grundlegenden
Gesetzesreform für den Bereich Kindertageseinrichtungen wurden bereits durch
das Haushaltsstrukturgesetz 2006 Kürzungen
für das Jahr 2006 beschlossen. Hierzu gehört u.a. der Teilrückzug des Landes
NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder
(vgl. § 18 GTK). Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW tritt die
noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur
Erhebung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen außer
Kraft. Ab 01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung,
um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.
Die vom Rat der Stadt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss (14.06.2006) zu beschließende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder und
Betreuungsnestern orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle.
Die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule nimmt
grundsätzlich Bezug auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen), dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Berechnung des zugrunde liegenden Einkommens
gemäß § 17 GTK NRW. Die geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ab 01.08.2006 macht
eine Anpassung der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule
erforderlich.
Nach eingehender Diskussion spricht sich die
Verwaltung dafür aus, die Geschwisterbefreiung
bei der Erhebung der Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen weiter beizubehalten und diese Regelungen
künftig auch für den Bereich der Offenen
Ganztagsgrundschule und der Betreuungsnester zu übernehmen: Besuchen mehr
als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, ein
Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen ab 01.08.2006 die
Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Aufgrund
der gesetzlichen Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch der
Kindertageseinrichtungen war bislang keine Betragsbefreiung bzw.
Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine Kindertageseinrichtung bzw. ein
Betreuungsnest und das Geschwisterkind die Offene Ganztagsgrundschule besucht.
Die Beitragssatzungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und
Betreuungsnester sowie für die Offene Ganztagsgrundschule ermöglichen nun eine
einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder.
Die Einbeziehung der Offenen
Ganztagsgrundschule in die Regelung der Geschwisterbefreiung führt zu einer
Mindereinnahme von ca. 25.000 Euro pro Jahr bei den Elternbeiträgen für Schulbetreuungsmaßnahmen
– bezogen auf das Kalenderjahr 2006 beträgt die Mindereinnahme ca. 10.500 Euro.
Durch den Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens
und die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die
Geschwisterbefreiung ergeben sich insgesamt Mindereinnahmen von 155.000 Euro pro Jahr, im Haushaltsjahr 2006 sind die Mindereinnahmen i.H.v. 65.200 Euro (für 5
Monate) durch den Gesamthaushalt zu finanzieren.
Im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen 2007 sind die
finanziellen Auswirkungen erneut zu prüfen und nach Vorliegen erster Erfahrungen
sollten künftige Finanzierungsmöglichkeiten erneut in den Fachausschüssen Mitte
2007 beraten werden.
I.V.
Horst Thiele
1. Beigeordneter
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 4511.1100 |
Bezeichnung: Elternbeiträge
Schulbetreuungsmaßnahmen/Offene Ganztagsgrundschule
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Kosten Mindereinnahmen von insg. ca. 5.500 Euro (5 Monate) Folgekosten |
vorgesehen im Verw.-H. |
Haushaltsjahr 2006 |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: Hst. 4649.1105 Mehreinnahmen |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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