Betreff
Offene Ganztagsschule, Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/137
Aktenzeichen
III/51-Schg, em
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales die als Anlage beigefügte Satzungsänderung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule im Primarbereich.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Kompensierung der im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 beschlossenen Änderungen zur Finanzierung der Bildungs- und Betreuungsangebote auch die Elternbeiträge für die Offene Ganztagsgrundschule ab dem Schuljahr 2007 / 2008 zu berücksichtigen.“

 

 

I.V.

 

 

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Rat der Stadt hat nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales in seiner Sitzung am 23.06.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen beschlossen.

 

Wie bereits in der Sitzungsvorlage 51/225 zur Offenen Ganztagsgrundschule (OGATA) dargelegt, sieht das beschlossene Hildener Rahmenkonzept die Finanzierung der vielfältigen Angebote der Offenen Ganztagsschule sowohl durch Landesmittel und städtische Mittel als auch durch Elternbeiträge vor. Wie bei der Erhebung der Kindergartenbeiträge erfolgt eine soziale Staffelung der Beiträge in dem sich der monatliche Elternbeitrag nach der Höhe des Einkommens der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten richtet. Der höchste Elternbeitrag liegt nach der letzten Beschlussfassung bei 150 Euro im Monat. Besuchen Geschwister gleichzeitig die Offene Ganztagsgrundschule, so ermäßigt sich der Beitrag für das ältere Geschwisterkind um die Hälfte.

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule nimmt grundsätzlich Bezug auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen), dies gilt insbesondere hinsichtlich der Berechnung des zugrunde liegenden Einkommens gemäß § 17 GTK NRW.

 

Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge jedoch außer Kraft. Die Neufassung des § 17 GTK NRW ermöglicht es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben.

Die Elternbeiträge, die bislang landeseinheitlich durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) geregelt und je nach Einkommen sozial gestaffelt von den Eltern zu entrichten sind, müssen ab 01.08.2006 von den Kommunen selbst festgesetzt werden.

Die vom Rat der Stadt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss (14.06.2006) zu beschließende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle. Allerdings sieht die vorgelegte Beitragssatzung eine Geschwisterermäßigung anstelle der bisherigen Geschwisterbefreiung für Tageseinrichtungen für Kinder vor: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen bislang die Beträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Mit Inkrafttreten der Beitragssatzung soll der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind lediglich um 50% ermäßigt und nicht mehr befreit werden. Diese Regelung entspricht im Übrigen der bis zur Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) im Jahre 1998 gelten gesetzlichen Regelung: erst durch die Novellierung des GTK wurde eine Beitragsbefreiung anstelle der bis dahin geltenden Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder eingeführt.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen einschl. Horte (gesetzliche Festlegung der Elternbeiträge) und der Offenen Ganztagsgrundschule (Satzung) war bislang keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die Offene Ganztagsgrundschule besucht.

Die Beitragssatzungen ermöglichen nun eine einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder. Aufgrund der geplanten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder iVm mit der vorliegenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule entfällt in einigen Fällen die bisherige Beitragspflicht für den Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule. Die Verwaltung geht davon aus, dass für die verbleibenden 5 Monate in 2006 von einer Mindereinnahme iHv ca. 5.500 Euro auszugehen ist. Diese Mindereinnahme wird gedeckt durch eine entsprechende Mehreinnahme bei den Elternbeiträgen Kindertageseinrichtungen infolge des Wegfalls der Geschwisterbefreiung.

Die geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung  ab 01.08.2006 macht eine Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule erforderlich.

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule“ berücksichtigt die Änderungen in § 4 Abs. 3 (Schriftart kursiv – Fettdruck).

 

 

 

Günter Scheib

 

Zusätzliche

Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Vorfeld der geplanten grundlegenden Gesetzesreform für den Bereich Kindertageseinrichtungen wurden bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 Kürzungen für das Jahr 2006 beschlossen. Hierzu gehört u.a. der Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. § 18 GTK). Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen außer Kraft. Ab 01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung, um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.

Die vom Rat der Stadt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss (14.06.2006) zu beschließende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Betreuungsnestern orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle.

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule nimmt grundsätzlich Bezug auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen), dies gilt insbesondere hinsichtlich der Berechnung des zugrunde liegenden Einkommens gemäß § 17 GTK NRW. Die geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ab 01.08.2006 macht eine Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule erforderlich.

 

Nach eingehender Diskussion spricht sich die Verwaltung dafür aus, die Geschwisterbefreiung bei der Erhebung der Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen weiter beizubehalten und diese Regelungen künftig auch für den Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule und der Betreuungsnester zu übernehmen: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, ein Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen ab 01.08.2006 die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen war bislang keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die Offene Ganztagsgrundschule besucht. Die Beitragssatzungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Betreuungsnester sowie für die Offene Ganztagsgrundschule ermöglichen nun eine einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder.

 

Die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die Regelung der Geschwisterbefreiung führt zu einer Mindereinnahme von ca. 25.000 Euro pro Jahr bei den Elternbeiträgen für Schulbetreuungsmaßnahmen – bezogen auf das Kalenderjahr 2006 beträgt die Mindereinnahme ca. 10.500 Euro.

Durch den Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens und die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die Geschwisterbefreiung ergeben sich insgesamt Mindereinnahmen von 155.000 Euro pro Jahr, im Haushaltsjahr 2006 sind die Mindereinnahmen i.H.v. 65.200 Euro (für 5 Monate) durch den Gesamthaushalt zu finanzieren.

Im Zusammenhang mit den  Haushaltsplanberatungen 2007 sind die finanziellen Auswirkungen erneut zu prüfen und nach Vorliegen erster Erfahrungen sollten künftige Finanzierungsmöglichkeiten erneut in den Fachausschüssen Mitte 2007 beraten werden.

 

I.V.

 

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter


 



 

 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

 

4511.1100

                                              

Bezeichnung:

 

Elternbeiträge Schulbetreuungsmaßnahmen/Offene

Ganztagsgrundschule                                                       

 

Kosten

                                              

Mindereinnahmen von insg. ca. 5.500 Euro (5 Monate)

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

Verw.-H.

Haushaltsjahr

 

2006

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

Hst. 4649.1105 Mehreinnahmen

 

Sichtvermerk Kämmerer