Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 21.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990:
21.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990
Aufgrund der §§ 7
und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … die 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990 beschlossen:
§ 1
Die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener
Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
Als Gebühr wird
ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,20 € für jeden angefangenen Meter der Länge
der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.
§ 2
Diese 21.
Nachtragssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte
(Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 tritt am 1. Januar
2021 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Marktstandsgebühren für das Jahr 2021
steigen nach dem Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung gegenüber dem laufenden
Jahr um 20 Cent auf insgesamt 3,20 € je angefangenen Meter der Länge der
zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag an.
Dies hat verschiedene Gründe, die nicht nur,
aber auch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind:
Kostenentwicklung
Gestiegene (tarifliche) Personalkosten für
die Marktmeistertätigkeiten sowie höhere Aufwendungen der Inneren Verwaltung im
Rahmen der Internen Leistungsverrechnung für das Produkt “Wochenmärkte“ führen
in der Planung zu einem Aufwandplus in Höhe von ca. 4.500 € gegenüber der
aktuellen Planung für das Jahr 2020.
Bereinigung von Fehlbeträgen aus
Vorjahren
Aus den Jahren 2017 bis 2019 besteht noch
ein Fehlbetrag (Unterdeckung) in Höhe von ca. 3.900 €, der nach den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
auszugleichen ist. Stand heute bestehen dann keine weiteren
Kostenunterdeckungen aus Vorjahren mehr. Dies wird sich aber mit Sicherheit
nach Abschluss des Gebührenjahres 2020 wieder ändern. Aktuell liegen die Erträge
bereits spürbar hinter den Erwartungen (Plan) zurück. Ein Grund hierfür ist
auch, dass während der coronabedingten Lockdown-Phase nicht alle Marktanbieter
(u.a. Textilien) zugelassen waren. Die Verwaltung hat in diesen Fällen die
erhobenen Marktstandsgebühren anteilig reduziert.
Gewinnung neuer Marktbeschicker und sog.
„Fliegende Händler“
Erfreulicherweise blieb die Anzahl
dauerhafter Markbeschicker im laufenden Jahr 2020 weitestgehend konstant.
Allerdings ist es auf dem Hauptmarkt (Nove-Mesto-Platz) coronabedingt bis auf
Weiteres nicht möglich, neue Beschicker zu gewinnen bzw. zu platzieren. Dies
gilt auch für die sog. „Fliegenden Händler“, somit Marktbeschicker, die ihre
Waren nur gelegentlich auf dem Wochenmarkt in Hilden anbieten wollen. Somit fehlen
bereits in diesem Jahr und wahrscheinlich auch im Jahr 2021 zusätzliche
Erträge, die sich insgesamt positiv auf Planung und Ergebnis auswirken würden.
Grund hierfür ist, dass die Verwaltung mit
Wiederaufnahme des regulären Marktgeschehens unter Corona-Bedingungen aufgrund
vorhandener enger Gänge zur Vermeidung des Passanten-Begegnungsverkehrs
zwischen einzelnen Marktständen und somit zur Gewährleistung von
Mindestabständen, eine Neuaufstellung des Hauptmarktes umsetzen musste. Aktuell
stehen die Marktbeschicker, bis auf zwei Marktstände, im äußeren Bereich der
Marktfläche, so dass die Innenfläche größtenteils frei bleibt. Und dies auch
noch coronabedingt bis auf Weiteres bleiben sollte.
Somit ist die Gewinnung neuer
Marktbeschicker oder die Zulassung „Fliegender Händler“ weiterhin nicht
möglich. Es ist aktuell aufgrund des Infektionsgeschehens noch nicht vorhersehbar,
ob sich dies im Laufe des Jahres 2021 entscheidend ändern wird.
In Vertretung
gez. Norbert Danscheidt
Erster Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020206 - Gebührenhaushalt mit Kostendeckung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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