Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Verbandsversammlungen
folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger (wie beigefügt).
1. Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Volkshochschule Hilden-Haan
2.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Erholungsgebiet Ittertal
3. Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Volkserholungsstätte Unterbacher See
4.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Gesamtschule Langenfeld
Erläuterungen und Begründungen:
Nach den
Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) bestehen die
Verbandsversammlungen aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Soweit eine
Gemeinde Verbandsmitglied ist, werden die Vertreter durch den Rat für die Dauer
seiner Wahlzeit aus seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes (Gemeinde) gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen
sind, muss der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in
oder Angestellte/r dazu zählen (§ 15 GKG). Nach § 113 Abs. 4 der
Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung
oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch
Mehrheitsentscheidung.
Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind
hierbei Listenverbindungen zulässig.
Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das
Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich
sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in
Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
Weiter ist zu
berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
zwingend vorgibt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter für den Fall der
Verhinderung zu bestellen ist. Hierbei handelt es sich also in jedem Fall um
eine namentliche Stellvertretung. Gegen die Bestellung von weiteren
Stellvertretern gibt es keine rechtlichen Bedenken, wobei auch hier auf die
namentliche Stellvertretung zu achten ist.
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter