Betreff
Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlungen der Zweckverbände
Vorlage
WP 20-25 SV 01/009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in die nachfolgend aufgeführten Verbandsversammlungen

folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger (wie beigefügt).

 

 

1.    Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Hilden-Haan

2.    Verbandsversammlung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Ittertal

3.    Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkserholungsstätte Unterbacher See

4.    Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gesamtschule Langenfeld

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) bestehen die Verbandsversammlungen aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Soweit eine Gemeinde Verbandsmitglied ist, werden die Vertreter durch den Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes (Gemeinde) gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r dazu zählen (§ 15 GKG). Nach § 113 Abs. 4 der Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung.

 

Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig.

 

Das Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.

 

Die Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zwingend vorgibt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen ist. Hierbei handelt es sich also in jedem Fall um eine namentliche Stellvertretung. Gegen die Bestellung von weiteren Stellvertretern gibt es keine rechtlichen Bedenken, wobei auch hier auf die namentliche Stellvertretung zu achten ist.

 

gez.

in Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter