Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt nach Vorberatung im Ausschuss Kultur und Heimatpflege und
Hauptausschuss, die nachfolgende Satzung zu erlassen
Satzung
für das Stadtarchiv Hilden vom 09.12.2020
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz
2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und
Begriffsbestimmung
(1) Diese Satzung regelt die Archivierung von
Unterlagen im Stadtarchiv Hilden.
(2) Archivgut sind alle
archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die
bei der Stadt oder bei natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen
und Privatrechts entstanden sind.
(3) Unterlagen in diesem Sinne
sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Schriftstücke, Druckschriften,
Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Bild-, Film-, und Tondokumente,
Siegel, Petschafte und Stempel und alle anderen, auch elektronischen
Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel
und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung und das Verständnis dieser
Informationen sowie deren Nutzung notwendig sind.
(4) Archivwürdig sind Unterlagen,
die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, zur Sicherung
berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung,
Rechtswahrung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Stadtarchiv unter fachlichen
Gesichtspunkten.
(3) Archivierung umfasst das
Erfassen, die Übernahme, die dauerhafte Verwahrung und Sicherung, die
Erhaltung, Erschließung, Nutzbarmachung und Auswertung von Archivgut.
§ 2 Aufgaben des Stadtarchivs
Das Stadtarchiv Hilden dient
folgenden Zwecken:
1. Es
berät Rat und Verwaltung bei der Produktion und Organisation des digitalen und
analogen Schriftgutes.
2. Das Stadtarchiv prüft
Unterlagen der Verwaltung, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden, auf ihre Archivwürdigkeit hin und übernimmt die als archivwürdig
bewerteten Teile als Archivgut. Das Archivgut ist zu verwahren, zu erhalten,
instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen.
3. Das Stadtarchiv kann
Unterlagen von städtischen Eigenbetrieben und Stiftungen sowie Beteiligungs-
und Projektgesellschaften der Stadt Hilden in gleicher Weise wie städtische
Unterlagen als Archivgut übernehmen.
4. Das Stadtarchiv unterhält ein
Zwischenarchiv, in dem Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht
abgelaufen sind, bis zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit aufbewahrt
werden.
5. Das Stadtarchiv übernimmt auch
Archivgut Dritter, soweit eine dauernde Verwahrung, Erschließung,
Bereitstellung und Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.
6.
Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut durch Sammeln von
Unterlagen zu ergänzen, die geeignet sind, die Geschichte der Stadt zu
dokumentieren. Dazu gehört auch die Übernahme von Nachlässen und Sammlungen von
für die Stadt bedeutsamen Einrichtungen und Persönlichkeiten.
7. Es
steht Rat und Verwaltung der Stadt Hilden sowie den Behörden des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Gerichten zur dienstlichen
Benutzung zur Verfügung.
8. Es
ermöglicht die wissenschaftliche und private Nutzung seiner Bestände.
9. Es
unterstützt die Erforschung und Vermittlung der Hildener Stadtgeschichte. Zu
diesem Zweck kann
das Stadtarchiv mit Einrichtungen, Vereinen und Gruppen des kulturellen,
wissenschaftlichen, sozialen und schulischen Lebens zusammenarbeiten.
10. Das Stadtarchiv unterhält eine
wissenschaftliche Dienstbibliothek als Präsenzbibliothek.
§ 3 Ablieferungspflicht
(1) Die Ämter und Dienststellen der Stadt
müssen alle Unterlagen nach Ablauf der durch Rechts-
und Verwaltungsvorschriften festgelegte Aufbewahrungsfristen, spätestens jedoch 30 Jahre
nach Entstehung, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die
eine längere Verwahrung durch die aktenführende Stelle festlegen, dem
Stadtarchiv anbieten. Eine Vernichtung oder Entnahme einzelner Vorgänge ist
ohne Einwilligung des Stadtarchivs nicht zulässig. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung
unterliegen, sind ebenfalls anzubieten.
(2)
Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
- personenbezogene Daten enthalten,
welche nach einer geltenden Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder
könnten, sofern die Speicherung nicht unzulässig war,
- einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
unterliegen; nach § 203 Ziffer 1 Nr. 1, 4 oder 4a des
Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur
in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
(3) Unterlagen, die in den Ämtern und Dienststellen der Stadt zur Erfüllung
laufender Aufgaben nicht mehr benötigt werden, deren durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften
festgelegte Aufbewahrungsfristen aber noch nicht abgelaufen sind, können nach
Absprache mit dem Stadtarchiv in das Zwischenarchiv abgegeben werden.
(4)
Die Formen der Übergabe regeln die Dienst- und Geschäftsordnung sowie die
Aktenordnung der Stadtverwaltung Hilden. Darüber hinaus können zwischen dem
Stadtarchiv Hilden und den abgebenden Stellen schriftliche Vereinbarungen über
die Art und Struktur der vom Stadtarchiv als Archivgut zu übernehmenden
Unterlagen getroffen werden.
(5)
Die Bewertung der Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
auf ihre Archivwürdigkeit hin obliegt dem Stadtarchiv.
§ 4 Verwahrung
des Archivguts
(1)
Das Archivgut der Stadt ist im Stadtarchiv zu verwahren. Es ist nicht
veräußerlich.
(2)
Die Stadt Hilden ermöglicht dem Stadtarchiv durch geeignete technische,
personelle und organisatorische Maßnahmen die ordnungs- und
sachgemäße, dauerhafte
Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts. Das Stadtarchiv trifft geeignete
Maßnahmen zum Schutze vor unbefugter Nutzung und zur Sicherung von Unterlagen,
die personenbezogene Daten enthalten oder besonderem gesetzlichen
Geheimnisschutz unterliegen.
(3) Das Stadtarchiv hat das
Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen
Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen,
deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
§ 5 Nutzung
(1)
Die abliefernde Stelle hat das Recht, Unterlagen im Zwischenarchiv und
Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu nutzen.
Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift
hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das
Nutzungsrecht der Verwaltung nur nach Maßgabe des § 9, jedoch nicht zu den
gleichen Zwecken, zu denen die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.
(2)
Auf schriftlichen Antrag ist Betroffenen Auskunft aus Unterlagen zu erteilen
oder Einsicht in diese zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht und
die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Unterlagen mit
angemessenem Aufwand ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft oder
Einsicht dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder der
Landeshauptstadt Düsseldorf wesentliche Nachteile bereiten könnte oder wenn die
Unterlagen nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegend berechtigten
Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen. Die Entscheidung
über die Auskunft aus solchen Unterlagen bzw. die Einsichtgewährung
trifft das Stadtarchiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle.
(3) §
8 Ziffer 2 gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger von
Betroffenen.
§ 6 Nutzung
durch Dritte
Die
Nutzung des Archivgutes durch Dritte regelt die Benutzungsordnung des
Stadtarchivs Hilden vom 09.12.2020.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Für das Stadtarchiv gab es bislang keine Satzung. Die Verabschiedung einer Satzung ist nicht zwingend notwendig, für die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen jedoch unerlässlich. Aus diesem Grunde wird erstmalig eine Satzung für das Stadtarchiv zur Verabschiedung vorgeschlagen.
gez.
Dr. Claus Pommer