Betreff
Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 für die Friedhöfe der Stadt Hilden und 28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 68/001
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung nimmt der Rat der Stadt Hilden Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Friedhöfe für das Jahr 2021 und beschließt folgende 28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996:

 

 

28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am  ... folgende 28. Nachtragssatzung für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

Tarif-

stelle/Nr.

Gegenstand

Gebühr €

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

1

Reihen- u. Wahlgräber

1.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

280,-

1.1.2

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

280,-

1.1.3

Sternenkinder

143,-

1.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

354,-

1.2.2

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

354,-

1.3

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.242,-

1.4

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.990,-

1.5

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab

für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit)

 912,-

2

Urnengräber

2.1.1

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 341,-

2.1.2

anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 341,-

2.2

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.224,-

2.3

Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit)

  644,-

2.4

Baumbestattungen (20 Jahre Ruhezeit)

  898,-

2.5

Baumbestattungen (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.278,-

2.6

Urnenwand (20 Jahre Ruhezeit)

2.248,-

2.7

Urnenwand (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.817,-

2.8

Urnenerdkammer (20 Jahre Ruhezeit)

1.601,-

2.9

Urnenerdkammer (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.169,-

2.10

Begräbniswald

1.111,-

3

Sonstige Erwerbskosten

3.1

Wiedererwerb

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

3.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3, 1.4, 2.2, 2.5, 2.7 oder 2.9

3.3

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3, 1.4, 2.2, 2.5, 2.7 oder 2.9

3.4

Umschreibung des Nutzungsrechts

Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren

4

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

 84,-

4.1.1

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

 84,-

4.1.2

Sternenkinder

40,-

4.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

420,-

4.2.1

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

420,-

4.3

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

 84,-

4.4

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

486,-

4.4.1

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre-Sondergröße

653,-

4.5

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

653,-

4.6

Urnen-Reihengräber

113,-

4.6.1

Anonyme Urnen-Reihengräber

171,-

4.7

Urnen-Wahlgräber

113,-

4.7.1

Baumbestattungen

113,-

4.7.2

Urnenwand

  84,-

4.7.3

Urnenerdkammer

  84,-

4.7.4

Begräbniswald

142,-

4.8

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

113,-

 

4.10

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach
Tarif-Nr.1.5

4.11

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

5

Ausgrabungen / Umbettungen

5.1

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit

1.006,-

5.2

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

               3.017,-

5.3

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit

629,-

5.4

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

645,-

5.5

Urnen

505,-

5.6

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

Gebühr nach Tarif-St. 4

6

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

6.1

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

39,-

 

44,-

 

24,-

6.2

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

54,-

 

24,-

6.3

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes

24,-

7

Sonstige Gebühren

7.1

Umschreibung des Nutzungsrechts

24,-

7.2

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

24,-

7.3

Benutzung der Leichenzelle

86,-

7.4

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

190,-

7.5

Abräumen Wahlgrabstelle

 

 

- 1. Stelle

271,-

 

- jede weitere Stelle

205,-

 

- Urnengräber

 164,-

7.6

Abräumen Grabhügel

159,-

 

- Urnengräber

  53,-

7.7

Sonderreinigung Leichenzelle

206,-

 

 

 

8

Unterhaltung von Grabstellen

8.1

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

8.1.1

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

314,-

8.1.2

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

419,-

8.1.3

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

130,-

8.1.4

Sternenkinder (15 Jahre Ruhezeit)

126,-

8.2

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

8.2.1

Wahlgrab - je Stelle

 63,-

8.2.2

Reihengrab

 52,-

8.2.3

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

 31,-

8.3

Unterhaltung pflegefreier Grabstätten

8.3.1

Pflegefreies Reihengrab

629,-

8.3.2

Aschestreufeld

419,-

8.3.3

Baumbestattungen (20 Jahre)

838,-

8.3.4

Baumbestattungen (30 Jahre)

               1.257,-

8.3.5

Urnenwand (20 Jahre )

943,-

8.3.6

Urnenwand (30 Jahre)

               1.414,-

8.3.7

Urnenerdkammer (20 Jahre)

943,-

8.3.8

Urnenerdkammer (30 Jahre)

               1.414,-

8.3.9

Begräbniswald (30 Jahre)

733,-

9.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

 

10.

Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

§2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

I. Gebührenkalkulation 2021

 

Die Gebührenkalkulation für die Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2021 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

 

  1. Ergebnisse aus Vorjahren:

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Aufgrund gestiegener Beerdigungszahlen in den letzten Jahren waren die Gebühreneinnahmen entsprechend gestiegen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2017 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +159.522 € ab. Hiervon sind bereits 109.552 € in den Gebührenrechnungen 2019 und 2020 gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +49.970 € soll nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation für 2021 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2019 bis 2021 wird die Überdeckung vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +202.262 € ab. Hiervon ist bereits 72.262 € gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2020 eingerechnet worden. In die Gebührenkalkulation 2021 soll der Betrag in Höhe von +65.000 € gebührenmindernd eingerechnet werden. Der dann noch anstehende Betrag von +65.000 € soll im nächsten Jahr berücksichtigt werden, damit die Überdeckung gemäß den rechtlichen Vorgaben bis 2022 ausgeglichen ist.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +323.737 € ab. Auch dieser Betrag muss bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb wird dieser Betrag als gebührenmindernd in die Gebührenkalkulationen 2021, 2022 und 2023 eingerechnet: In 2021 und 2023 mit jeweils +100.000 € und in 2022 mit +123.737 €.

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2021 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 214.970,- € zu berücksichtigen.

 

 

  1. Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

GeKa2020

GeKa2021

%ualer Anteil

Differenz

I. Kosten

 

 

 

%

Personalaufwendungen

843.367 €

854.808 €

51,47%

11.441 €

1,36%

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

155.400 €

137.425 €

8,27%

- 17.974 €

-11,57%

Afa+Zinsen

220.220 €

224.838 €

13,54%

4.618 €

2,10%

Interne

Leistungsbeziehenungen

416.607 €

443.699 €

26,72%

27.093 €

6,50%

Zwischensumme

1.635.594 €

1.660.771 €

100,00%

25.177 €

1,54%

abzgl. neutralisierter Betrag

- 64.811 €

- 79.552 €

-4,79%

- 14.741 €

22,74%

Summe der Kosten:

1.570.783 €

1.581.220 €

 

 

 

II. Erlöse

 

 

 

 

 

Verwaltungsgeb.

inkl. Tarif 7.1

10.000 €

11.500 €

1,58%

1.500 €

15,00%

Ersätze

(Grabeinfassungen)

68.332 €

69.517 €

9,57%

1.185 €

1,73%

Erstattungen

Abfallbeseitigung

800 €

525 €

0,07%

- 275 €

-34,38%

Anrechnung

öffentl. Interesse

427.546 €

429.825 €

59,17%

2.278 €

0,53%

anteil. Ergebnisse

aus Vorjahren

187.262 €

214.970 €

29,60%

27.708 €

14,81%

Summe Erlöse:

693.940 €

726.366 €

100,00%

32.426 €

4,67%

 

Den größten Kostenblock stellen die Personalaufwendungen dar. Neben den direkten Personalaufwendungen gehören hierzu auch erhebliche Anteile der „Internen Leistungsbeziehungen“ Personalaufwendungen anderer Bereiche (z.B. Personalservice, BPA, IT). Diese Aufwendungen werden über die Gebühreneinnahmen refinanziert. Auch eine mögliche Steigerung der direkten Personalaufwendungen durch eine vom Fachamt gewünschte Stundenaufstockung in der Friedhofsleitung (+ 10 Wochenstunden) könnte im Zuge des Jahresabschlusses über den Gebührenhaushalt refinanziert werden.

 

II. Änderung der Gebührensatzung

 

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 28. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung enthalten.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die 28. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

gez.

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

130601

Bestattungswesen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

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