Betreff
Antrag der CDU-Fraktion - Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer
Vorlage
WP 14-20 SV 20/158
Aktenzeichen
II/20.2-St
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Ausgehend von ihrer Anzahl scheint die Stadt Hilden ein sehr attraktiver Standort für Wettbüros und Wettannahmestellen zu sein. Neben der Steuerung der Zulässigkeit dieser Vergnügungsstätten über Bebauungspläne möchte die CDU-Fraktion die Attraktivität für Betreiber dadurch reduzieren, dass eine zusätzliche Steuer auf den Wetteinsatz erhoben wird. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in drei Musterverfahren (Urteile vom 27.08.2020 – 14 A 218/19, 14 A 2474/19 und 14 A 2275/19 –) entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern auf Grundlage ihrer Satzung festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerseite durften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sogenannte Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden können.


Antragstext:

 

Der Rat der Stadt Hilden beauftragt die Verwaltung, eine Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer zu erarbeiten und zur Beratung zu stellen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Erstellung und dem Erlass einer Wettbürosteuersatzung sowie folgend der Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer und zusätzlicher Ertrag im Haushalt wird durch die Verwaltung ausdrücklich zugestimmt.

 

Die zunächst durch verwaltungsgerichtliche Verfahren hervorgerufenen Bedenken zur Rechtsmäßigkeit einer entsprechenden Wettbürosteuersatzung wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9 C 7.16) vom 29.06.2017 sowie der daraufhin vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erstellten und am 08.12.2017 zur Verfügung gestellten Mustersatzung zur Wettbürosteuer entkräftet.

Verwaltungsseitig war daher die Einführung der Wettbürosteuer nach Erstellung der Wettbürosatzung auf Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindesbund Nordrhein-Westfalen und Empfehlung an die politischen Gremien bereits für den 01.01.2019 vorgesehen.

Der Verwaltung liegen zwischenzeitlich weitere Informationen des Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen über Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen vom 17.12.2018 (Az. 2 K 2423/18) und Düsseldorf vom 12.04.2019 (Az. 25 K 6279/18) vor, die die Zulässigkeit der Erhebung der kommunalen Wettbüro- bzw. Wettaufwandsteuer unter Berücksichtigung von zulässigen Einsatzmaßstäben noch einmal bestätigen.

 

Neben der Erstellung einer Wettbürosteuersatzung sind auch Vorschläge zur Änderung der Hundesteuersatzung und des Nachweis-/Kennzeichnungssystems für Müllgefäße (Müllmarken) geplant, die erhebliche Arbeitserleichterungen in der Verwaltung nach sich ziehen sollen.

 

Das „Steueramt“ als Sachgebiet im Amt für Finanzservice befindet sich in einer personellen Ausnahmesituation. Der Stellenbedarf an Sachbearbeitern zur Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuern und Gebühren liegt nach einer aktuellen Bemessung bei (gerundet) 6 Stellen. Im Stellenplan verankert sind 3,5 Planstellen. Besetzt sind davon aktuell 2,5, wobei eine Mitarbeiterin Mitte Oktober zunächst Urlaub antritt und lückenlos in den Mutterschutz und voraussichtlich folgernder Elternzeit eintreten wird. Im Kontext der Bewältigung der COVID-19-Pandemie sind zahlreiche unaufschiebbar Zusatzaufgaben angefallen (Herabsetzung- und Stundungsanträge Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer), die einen Personaleinsatz von ca. 400 Stunden (=0,2 vollzeitverrechnete Stellen) hervorgerufen haben. In Folge der Unterbesetzung und Zusatzaufgaben sind erhebliche Arbeitsrückstände entstanden, die Außenwirkung gegenüber den Bürgern und Gewerbetreibenden entfalten. Die Mitarbeiter im Sachgebiet werden daher prioritär vollständig für Aufgaben mit Außenwirkung (s.g. Bürgerservices) und unvermeidbare Unterstützungsprozesse (Aktenführung) eingesetzt und dabei von der Sachgebietsleitung und der Amtsleitung operativ unterstützt. Zusätzlich wurden zwei Zeitarbeitskräfte eingesetzt, die zunächst jedoch in den unbekannten Aufgabenbereich eingearbeitet werden müssen. Die Kontakt-/Servicezeiten wurden bereits eingeschränkt, um eine konzentrierte Bearbeitung der Arbeitsrückstände organisatorisch überhaupt zu ermöglichen. Ein Normalbetrieb bzw. die Erledigung aller zugewiesenen Aufgaben insbesondere die Bearbeitung von konzeptionellen Themen wie oben beschrieben ist aktuell nur leistbar, wenn die Prioritätensetzung umgesteuert wird. Dies wird mit Verweis auf negativen Auswirkungen auf das Steueraufkommen und weitere Einschränkungen für die Bürger und Gewerbetreibenden nicht empfohlen. Die aufgerufenen Abhilfemaßnahmen könnten im 1. Quartal 2021 zu einer Wiederaufnahme des Normalbetriebes führen, soweit eine Stellenbesetzung vakanter Stellen mit qualifiziertem Personal nunmehr kurzfristig gelingt. Auf den vielfach dokumentieren Fachkräftemangel im Verwaltungsbereich wird an dieser Stelle verwiesen. Es wird daher vorgeschlagen, die Satzung zu erarbeiten und vorzulegen, sobald die Bürgerservices im Sachgebiet wieder vollständig ausgeführt werden. Die Erhebung der Wettbürosteuer erfordert wiederum zusätzliches geeignetes Personal. Dieses sollte in der Stellenplanung 2021 bereits Berücksichtigung finden, um die personellen Voraussetzungen für eine Erhebung zu schaffen und weitere Einschränkungen in der Stellenplanbewirtschaftung zu vermeiden. Je nach Umfang der Änderungen des Stellenplans 2021 insgesamt kann auch die Neufassung des Personalkostenbudgets im Wege einer Nachtragssatzung erforderlich werden.

 

Klimarelevanz:

 

keine


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101 - Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft

010908 - Verwaltung der Steuern u. sonstigen Abgaben

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die Höhe der Steuererträge ist nicht absehbar. Die Stellenbemessung und daraus abgleitet der zusätzliche Personalaufwand für die Erhebung der Steuer wird mit dem Stellenplan 2021 vorgelegt.

 

Gez. Franke