- SV wird nachgereicht, wenn die vorläufigen Ergebnisse der Wahlen vorliegen -
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss
der Stadt Hilden stellt das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt
Hilden fest.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Wahlleiter prüft gem. § 61
Kommunalwahlordnung (KWahlO) die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aus der Wahlniederschrift das endgültige
Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster 25 zu § 61 Abs. 1 Satz 5 KWahlO
zusammen und leitet dieses dem Wahlausschuss zu.
Der Wahlausschuss prüft die
rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses und ist befugt, rechnerische
Berichtigungen in den Feststellungen des Wahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen
ist er an die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden. Bedenken gegen sie
vermerkt er in der Niederschrift.
Der Wahlausschuss stellt fest:
·
die Zahl der
Wahlberechtigten
·
die Zahl der
Wähler,
·
die Zahlen der
gültigen und ungültigen Stimmen,
·
die Zahlen der
für die Bewerber/innen und Listen abgegebenen Stimmen
·
wie viel Sitze
den Bewerber/innen und Listen gem. § 33 Abs. 1 bis 5 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) zuzuteilen sind und
·
welche
Bewerber/innen gem. § 33 Abs. 6 KWahlG gewählt sind.
Die Zusammenstellungen des
Ergebnisses ist als Muster der Niederschrift
zur Sitzung des Wahlausschusses als Anlagen beigefügt.
gez. Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter als Wahlleiter