Betreff
Umwandlung des Zentralen Bauhofes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts
Vorlage
WP 04-09 SV 68/001
Aktenzeichen
IV/68/Ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden beauftragt den Bürgermeister, die Umwandlung des Zentralen Bauhofes Hilden mit den Bereichen Müllabfuhr, Straßenreinigung, Straßenunterhaltung und Verkehrssicherung, Kanalunterhaltung, Grünflächenpflege und Friedhofsverwaltung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vorzubereiten.

 

2.    In einem ebenfalls vorzubereitenden Personalüberleitungsvertrag ist festzulegen, dass die übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten, die sie bei der Stadt Hilden besitzen, in die Anstalt überführt werden. Darüber hinaus soll für die überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich auf freie Stellen bei der Stadtverwaltung zu bewerben.  Entsprechendes gilt auch bei freien Stellen bei der AöR für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Entsprechende Dienstzeiten sind beidseitig anzurechnen.

 

Die Personal- und Sachkosten sind im bisherigen Umfang auf die Anstalt zu übertragen. Die betroffenen Planstellen werden aus dem Stellenplan der Stadt Hilden in einen neu aufzustellenden Stellenplan der AöR überführt.

 

3.      Die Umwandlung wird fachlich durch die "KPMG" begleitet. Der hierfür erforderliche Betrag in Höhe von 40.000,00 wird bei Haushaltsstelle 7710.6550 - Externe Begleitung- im Haushalt 2005 bereitgestellt.

 

4.      Verwaltungsintern wird die Umstellung durch das RPA begleitet.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Hilden vom 18.06.03 bestand mehrheitlich Einvernehmen, die Frage der Rechtsform im Rahmen der damals anstehenden Orga-Untersuchung des Zentralen Bauhofes mit klären zu lassen und die Entscheidung über die Sitzungsvorlage bis dahin zurückzustellen.

Zwischenzeitlich wurde die Organisationsuntersuchung des Zentralen Bauhofes abgeschlossen. Der Auftrag war zuvor der Firma Kohtes, Sauter und Partner erteilt worden. In der gemeinsamen Sitzung des Personal- und Stadtentwicklungsausschusses am 21.07.04 wurde das Ergebnis durch die Firma Kohtes, Sauter & Partner vorgestellt. Zusätzlich erhielten die Fraktionen Exemplare des Untersuchungsberichtes zur Verfügung gestellt.

Die Firma Kohtes, Sauter und Partner führt zur Frage der Rechtsform in ihrem Bericht unter Ziffer 3.3 folgendes aus:

 

„Rechtsform

 

Angesichts der Größe des Betriebsamts stellt sich die Frage, ob die Führung als Amt und damit die Einbindung in die allgemeine Verwaltungsorganisation (Teil des Baudezernats) den Anforderungen der betrieblichen Belange (noch) gerecht wird.

 

Denn die verwaltungsorganisatorischen und haushaltswirtschaftlichen Vorgaben, die bei einem kleinen, überschaubaren Bauhof keine oder nur geringe Einschränkungen zur Folge haben, können bei einem Betrieb mit über 100 Beschäftigten gravierende Auswirkungen nach sich ziehen, z. B. in den Bereichen Personalwirtschaft, (Ersatz-)Investitionen, Liquidität, Rücklagenbildung, Controlling, Betriebssteuerung etc.

 

Diese Aspekte gelten auch dann noch, wenn demnächst durch die Einführung von NKF sowie Kosten- und Leistungsrechnung mehr Wirtschaftlichkeitsdenken in die Kommunalverwaltung gebracht werden soll: die Kommunalverwaltung bleibt als Vollzugsbehörde an erster Stelle der Sicherheit und dem Recht verpflichtet, nicht einem von Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Wagemut geprägten Unternehmertum.

 

Dabei spielt gerade dies für den Bauhof als Kommunalbetrieb eine wichtige Rolle, weil er in wesentlichen Teilen seiner Tätigkeit in Konkurrenz zur freien Wirtschaft steht und dadurch gezwungen ist, seine Wirtschaftlichkeit ständig zu optimieren und dies auch unter Beweis zu stellen.

 

Es liegt nahe, dass eine Beibehaltung als Amt da eher hinderlich ist und dass die Rechtsform des Eigenbetriebs mit – neben Wirtschaftplänen etc. – weitgehend unveränderter kameralistischer Einbindung in die Haushalts- und Personalwirtschaft vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein halbherziger, aus pragmatischer Sicht aber zumindest notwendiger erster Schritt wäre.

 

Denn die unternehmensähnlichere Verfassung der Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftung, einem auf Zeit (fünf Jahre) gewählten Vorstand dürfte die bessere Voraussetzungen bieten, auch um unternehmerisches Denken nicht nur in der Leitung, sondern bis hin zu den Mitarbeitern in den Kolonnen zu verankern; denn das Mitdenken aller Mitarbeiter beschleunigt nicht nur den Arbeitsprozess, sondern hilft auch beim kostengünstigeren Einsatz sowohl beim Personal (Arbeitsbedingungen, Aushilfs- und Saisonkräfte) wie bei den Hilfsmitteln (Fahrzeuge, Geräte, Material).

 

Insofern wäre diese Rechtsform auch hilfreich für die Umsetzung des noch aufzuzeigenden Einsparpotenzials und sogar darüber hinausgehender Wirtschaftlichkeitsverbesserungen, die erfahrungsgemäß im Minimum 10% der Betriebskosten erreichen.

 

Die Selbständigkeit wäre durch eigene Personalhoheit (die Anstalt erlaubt die Beschäftigung von Beamten), doppelte Buchführung, eigenes Rechnungswesen sowie eigene Bankkonten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs abzusichern; es handelt sich letztlich um eine gleiche Behandlung wie bei den Stadtwerken.

 

Um den Umstellungsprozess nicht unnötig zu belasten, können diese Maßnahmen schrittweise entsprechend den erreichten Fortschritten und Erkenntnissen angegangen werden; daraus und aus dem bereits vorliegenden umfangreichen Datenmaterial folgt auch, dass nennenswerte Vorlauf- und Umstellungskosten nicht erwartet werden, von Rechts- und steuerlicher Beratung abgesehen.

 

Satzungsmuster für Kommunalbetriebe in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts gibt es in der einschlägigen Literatur und bei den kommunalen Spitzenverbänden oder können bei uns abgerufen werden.

 

Die Entlastung im Rathaus betrifft insbesondere die Bereiche Kämmerei/Kasse, Personalverwaltung sowie RPA; eine quantitative Festlegung ist aus Sicht der Bauhofuntersuchung nicht abschließend möglich.


Die notwendige Einflussnahme der Politik und die Wahrung der kommunalpolitischen Interessen ist durch den politisch besetzten Verwaltungsrat und weitere Vorbehaltsrechte des Gemeinderats gewährleistet.

 

Weitere Einzelheiten, auch zu steuerlichen Aspekten (keine Steuerpflicht) und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen (Entlastung), können der Sitzungsvorlage IV-3- 26 der Stadt Hilden vom 26. Juni 2002 entnommen werden (detaillierte Ausführungen enthält das Handbuch „Unternehmen der öffentlichen Hand“, erschienen 2002 im Nomos-Verlag).

 

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Verselbständigung stellt sich die Frage nach der Einbindung in die Verwaltung neu, weil – ähnlich wie bei den Stadtwerken – eine zwangsläufige Zuordnung zum Baudezernat nicht gegeben ist.

 

Eine Zuordnung wäre dann unter den Aspekten

 

-         Gleichgewichtigkeit der Dezernate

 

-         wirtschaftliche Betätigung der Kommune

 

zu entscheiden und liegt insoweit außerhalb dieser Untersuchung; als häufig gewählte Option kommt eine Zuordnung zum Finanzbereich in Betracht im Zusammenhang mit Stichworten: wirtschaftliche Betätigung der Stadt, Kosten und Gebühren.“

 

 

Dieser Sitzungsvorlage sind die Ausführungen zur Erläuterung und Begründung der SV IV-3-026 –Umwandlung des Zentralern Bauhofes in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes- beigefügt, die damals Grundlage der Beratung war. Auf diese Vorlage hat die Firma Kohtes, Sauter & Partner ebenfalls Bezug genommen, so dass sie allen heute an der Entscheidung beteiligten Personen nochmals vorgelegt wird. Die grundsätzlichen Ausführungen sind immer noch uneingeschränkt zutreffend. Natürlich haben sich seit dem Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage (Juli 2002) Änderungen ergeben, die kurz dargestellt werden.

 

 

Die Altpapierabfuhr wird seit 01.01.2002 durch den Zentralen Bauhof durchgeführt. Von den SV IV-3-026 erwähnten drei zusätzlich zur Verfügung gestellten Arbeiterstellen wurden durch den Zentralen Bauhof nur 2 Stellen tatsächlich besetzt. Auf die Besetzung der dritten Stelle wurde durch den Zentralen Bauhof verzichtet. Die dritte Stelle wurde zwischenzeitlich auf Antrag des Zentralen Bauhofes im Stellenplan gestrichen.

 

Die im Dezember 2001 begonnene Organisationsuntersuchung des Baudezernates durch die Fa. Kienbaum ist abgeschlossen. Über die Empfehlungen und deren Umsetzung wurde im Stadtentwicklungsausschuß berichtet. So wird in der SV IV-3-026 noch von Fachbereichen gesprochen. Zwischenzeitlich wurde zur Ämterstruktur zurückgekehrt.

Im Gutachten der Fa. Kienbaum wurde u.a. die Verlagerung der Friedhofsverwaltung zum Zentralen Bauhof empfohlen. Auch die Fa Kohtes, Sauter & Partner hat sich dieser Empfehlung angeschlossen. Die vorbereitenden Arbeiten haben inzwischen begonnen, so dass voraussichtlich im Frühjahr 2005 die Verlagerung vorgenommen wird.

 

Zum 01.05.03 wurde das Amt für Gebäudewirtschaft eingerichtet. Die bis dahin zum Zentralen Bauhof gehörende Schreinerei wurde unmittelbar diesem Amt zugeordnet, da die Schreinerei mehr als 90 % ihrer Arbeiten in der Gebäudeunterhaltung ausführt.

 

Seit 01.01.03 wurde in der Abfallbeseitigung ein weiteres Arbeitszeitmodell eingeführt. Durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in Kombination mit einer Vier-Tage-Woche konnte die arbeitstägliche Abfuhrleistung je Fahrzeugbesatzung um nahezu 40 % gesteigert werden. Diese erhebliche Leistungssteigerung war mit ein Grund für die zweistellige Gebührensenkung der Abfallbeseitigungsgebühren im Jahre 2004.

 

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren war Anlaß, durch organisatorische Maßnahmen eine nachhaltige Entlastung zu erreichen. So wurde ein neues Abfallkonzept erarbeitet und umgesetzt. Die erhoffte Senkung der Abfallbeseitigungskosten konnte zwischenzeitlich erzielt werden.

Durch die Vorgabe von begrenzten Öffnungszeiten der Büros der drei Friedhöfe konnten die Verwaltungszeiten gesenkt werden. Die Abschaffung des Trägerdienstes wurde zum 01.01.2003 vollzogen. Durch interne Umsetzungen des Zentralen Bauhofes konnten die daraus sich ergebenen personellen Konsequenzen kurzfristig vollzogen werden. Durch diese Maßnahmen konnten im Jahr 2004 die Gebühren wieder gesenkt werden.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

Anlagen

SV IV-3-026 Umwandlung des Zentralen Bauhofes in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes in der Fassung vom 07.10.2002

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                              7710.6550

Bezeichnung:

Externe Begleitung –AöR-

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer