Erläuterungen zum
Antrag:
Die erfolgreiche Arbeit und hervorragende Motivation soll wertgeschätzt werden. Die Mitarbeiter haben über das normale Maß hinaus Überstunden geleistet und können mit dieser Sonderzahlung die Möglichkeit erhalten diese brutto wie netto ausgezahlt zu bekommen.
Dieses Geld wird sicherlich zu einem großen Anteil wieder unserer regionalen Wirtschaft zugutekommen und somit den privaten Konsum anregen. Mit dieser Maßnahme unterstützten wir den Weg aus der Krise.
Antragstext:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es möglich ist, den Mitarbeitern der Verwaltung eine Sonderzahlung zukommen zu lassen, die bis zum 31.12.2020 ausgezahlt wird und die eine Anerkennung der hervorragenden Leistungen während der Corona-Krise widerspiegelt. Insbesondere sollen hier auch die Leistungen bei den Notbetreuungen durch die Verwaltungsmitarbeiter Berücksichtigung finden. Die Auszahlung der Sonderleistung soll nach dem Erlass des BMF zu § 3 Nr. 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Der Aufwand kann bei den Sonderetat Corona gebucht werden, der über 50 Jahre abzuschreiben ist.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die FDP-Fraktion hat in der Sitzung des Rates vom 17.06.2020 den beigefügten Antrag zu einer Sonderzahlung anlässlich Corona an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung gestellt. Nach eingehender Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Sonderzahlung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Personalrechtliche
Bewertung
1.1 Tarifrechtliche
Bewertung
Die Stadt Hilden ist Mitglied des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NRW). Aufgrund dessen
hat sie sich verpflichtet, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie
sonstige Vereinbarungen vollinhaltlich anzuwenden (sog. Tarifbindung). Für eine
im Antrag vorgeschlagene Sonderzahlung existiert im TVöD keine entsprechende
Vorschrift. Da gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c der Satzung des KAV die Mitglieder
verpflichtet sind, die vom Verband oder einer Spitzenvereinigung im Sinne des §
2 Abs. 3 der Satzung abgeschlossenen Tarifverträge weder zu unterbieten noch
unmittelbar oder mittelbar zu überschreiten, bedürfte es im Vorfeld einer
übertariflichen Gewährung einer Sonderzahlung einer besonderen Freigabe durch
den Arbeitgeberverband.
Nach eingeholter Auskunft beim KAV NRW
bezogen auf die o.g. Thematik wurde mitgeteilt, dass es für eine solche Zahlung
an Beschäftigte einer Legitimation durch den KAV bedürfte, die Tatsache der
Steuerfreiheit löse diese insoweit nicht aus. Der Vorstand des KAV NRW habe
sich jedoch nach vorheriger Abstimmung in allen Gruppenausschüssen am 27. Mai
2020 darauf verständigt, keine Freigabe für solche Zahlungen zu erteilen.
1.1.
Besoldungsrechtliche Bewertung
Für die Beamtinnen und Beamten bedürfte es für eine solche Zahlung einer
gesonderten gesetzlichen Grundlage, vgl. § 2 Landesbesoldungsgesetz NRW.
„§ 2 Regelung
durch Gesetz
(1) Die Besoldung
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen,
Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende
Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.“
Die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß des Antrags der FDP-Fraktion
wird von keiner besoldungsrechtlichen oder anderen Vorschrift abgedeckt und
wäre somit rechtswidrig. Eine entsprechende Rechtsauskunft wurde auf Anfrage auch
durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erteilt.
2. Zusammenfassung
Die von der FDP-Fraktion vorgeschlagene Sonderzahlung ist aufgrund einer
fehlenden Legitimation durch den KAV für die Tarifbeschäftigten bzw. aufgrund
einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Beamtinnen und Beamten
personalrechtlich nicht zulässig. Ein Beschluss des Rates zur Leistung einer
Sonderzahlung müsste von der Bürgermeisterin beanstandet werden.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Klimarelevanz:
keine
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Zeile
Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2020 |
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11 |
Personalaufwen-dungen |
50.845.444 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
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Der bei Beschluss-fassung entstehende Mehrbedarf
ist nicht kalkulierbar, weil im Antrag Angaben zur Ausgestaltung fehlen. |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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|
|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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