Betreff
Antrag der FDP: Personalrechtliche Stellungnahme "Sonderzahlung an die Mitarbeiter anl. Corona-Krise"
Vorlage
WP 14-20 SV 10/099
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Die erfolgreiche Arbeit und hervorragende Motivation soll wertgeschätzt werden. Die Mitarbeiter haben über das normale Maß hinaus Überstunden geleistet und können mit dieser Sonderzahlung die Möglichkeit erhalten diese brutto wie netto ausgezahlt zu bekommen.

 

Dieses Geld wird sicherlich zu einem großen Anteil wieder unserer regionalen Wirtschaft zugutekommen und somit den privaten Konsum anregen. Mit dieser Maßnahme unterstützten wir den Weg aus der Krise.


Antragstext:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es möglich ist, den Mitarbeitern der Verwaltung eine Sonderzahlung zukommen zu lassen, die bis zum 31.12.2020 ausgezahlt wird und die eine Anerkennung der hervorragenden Leistungen während der Corona-Krise widerspiegelt. Insbesondere sollen hier auch die Leistungen bei den Notbetreuungen durch die Verwaltungsmitarbeiter Berücksichtigung finden. Die Auszahlung der Sonderleistung soll nach dem Erlass des BMF zu § 3 Nr. 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Der Aufwand kann bei den Sonderetat Corona gebucht werden, der über 50 Jahre abzuschreiben ist.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die FDP-Fraktion hat in der Sitzung des Rates vom 17.06.2020 den beigefügten Antrag zu einer Sonderzahlung anlässlich Corona an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung gestellt. Nach eingehender Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Sonderzahlung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1.    Personalrechtliche Bewertung

 

1.1  Tarifrechtliche Bewertung

 

Die Stadt Hilden ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NRW). Aufgrund dessen hat sie sich verpflichtet, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige Vereinbarungen vollinhaltlich anzuwenden (sog. Tarifbindung). Für eine im Antrag vorgeschlagene Sonderzahlung existiert im TVöD keine entsprechende Vorschrift. Da gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c der Satzung des KAV die Mitglieder verpflichtet sind, die vom Verband oder einer Spitzenvereinigung im Sinne des § 2 Abs. 3 der Satzung abgeschlossenen Tarifverträge weder zu unterbieten noch unmittelbar oder mittelbar zu überschreiten, bedürfte es im Vorfeld einer übertariflichen Gewährung einer Sonderzahlung einer besonderen Freigabe durch den Arbeitgeberverband.

 

Nach eingeholter Auskunft beim KAV NRW bezogen auf die o.g. Thematik wurde mitgeteilt, dass es für eine solche Zahlung an Beschäftigte einer Legitimation durch den KAV bedürfte, die Tatsache der Steuerfreiheit löse diese insoweit nicht aus. Der Vorstand des KAV NRW habe sich jedoch nach vorheriger Abstimmung in allen Gruppenausschüssen am 27. Mai 2020 darauf verständigt, keine Freigabe für solche Zahlungen zu erteilen.

 

1.1.  Besoldungsrechtliche Bewertung

 

Für die Beamtinnen und Beamten bedürfte es für eine solche Zahlung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, vgl. § 2 Landesbesoldungsgesetz NRW.

 

㤠2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.“

 

Die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß des Antrags der FDP-Fraktion wird von keiner besoldungsrechtlichen oder anderen Vorschrift abgedeckt und wäre somit rechtswidrig. Eine entsprechende Rechtsauskunft wurde auf Anfrage auch durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erteilt.

 

 

2.    Zusammenfassung

Die von der FDP-Fraktion vorgeschlagene Sonderzahlung ist aufgrund einer fehlenden Legitimation durch den KAV für die Tarifbeschäftigten bzw. aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Beamtinnen und Beamten personalrechtlich nicht zulässig. Ein Beschluss des Rates zur Leistung einer Sonderzahlung müsste von der Bürgermeisterin beanstandet werden.

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 

 

Klimarelevanz:

keine


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Zeile Ergebnisplan

Bezeichnung

Betrag €

2020

 

11

Personalaufwen-dungen

50.845.444

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

Der bei Beschluss-fassung entstehende Mehrbedarf ist nicht kalkulierbar, weil im Antrag Angaben zur Ausgestaltung fehlen.

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke