Betreff
Antrag der FDP-Fraktion auf Erlaubniserteilung zum Aufstellen von "Kundenstoppern" (gewerbliche Hinweisschilder) für den Einzelhandel und die Gastronomie in der Fußgängerzone
Vorlage
WP 14-20 SV 32/039
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der Runde Tisch hat bestätigt, dass viele, vor allem kleine und inhabergeführte Unternehmen nach wie vor große Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Kundenfrequenz haben. Besonders betroffen sind diejenigen, die nicht direkt in der Mittelstraße ansässig sind und somit nicht von der Laufkundschaft profitieren. lnsbesondere soll hierdurch die Aufmerksamkeit für die Seitenlagen erhöht werden und den Betroffenen zusätzliche Impulse für das Weihnachtsgeschäft ermöglicht werden.

Wir erachten es deshalb als dringlich, eine schnelle Hilfe mit sofortiger Wirkung zu gewähren und den Einzelhändlern und Gastronomen im Umfeld der Mittelstraße das Aufstellen von Kunden-Stoppern im Bereich der Fußgängerzone zu gestatten.


Antragstext:

 

Wir beantragen dem Einzelhandel und den Gastronomiebetrieben das Aufstellen von

Kunden-Stoppern im Format bis DIN A1 zu genehmigen. Die Genehmigung soll bis

zum 31.12.2020 beschränkt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll dem Einzelhandel und den Gastronomiebetrieben das Aufstellen von „Kundenstoppern“ (gewerbliche Hinweisschilder) im Format bis DIN A1 in der Hildener Fußgängerzone ermöglicht werden. Die Genehmigung soll dabei bis zum 31.12.2020 beschränkt werden.

 

Nach § 5 Abs. 1b, 2 und 2a in Verbindung mit § 7b Abs. 3 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - ist dies grundsätzlich heute schon erlaubnisfähig. Allerdings mit der satzungsmäßigen Einschränkung, dass sich die Werbeanlagen in der Fußgängerzone „…in unmittelbarer Nähe des zugeordneten Geschäfts (z.B. Ladenlokal, Verkaufsstelle, Gastronomiebetrieb) am Ort der Leistung befinden…“ müssen.

 

Nach dem vorliegenden Antrag soll das Aufstellen der Werbeanlagen ausnahmsweise nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Betriebes möglich sein, da hierdurch nach dem Antrag „…die Aufmerksamkeit für die Seitenlagen erhöht werden und den Betroffenen zusätzliche Impulse für das Weihnachtsgeschäft ermöglicht werden…“ soll. 

 

Die Vorgabe, dass Werbeaufsteller in der Fußgängerzone nur noch in unmittelbarer Nähe des Geschäfts und nicht mehr an den Straßeneinmündungen aufgestellt werden dürfen, ist nach einem umfangreichen Diskussionsprozess mit Behörden, Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit 2017 in die Sondernutzungssatzung aufgenommen worden. Diese Regelung trat ein Jahr nach dem Beschluss des Rates zum 01.01.2019 in Kraft.

 

Neben den baulichen Rahmenbedingungen – in diesem Zusammenhang sei auf die Gestaltungssatzungen für Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer der Stadt Hilden verwiesen – sind es insbesondere auch die Werbeanlagen und Warenauslagen der Geschäfte im öffentlichen Straßenraum, die die Atmosphäre und die Aufenthaltsqualität der Innenstadt prägen und wesentlich zum Gesamteindruck beitragen.

 

Die Verschiedenartigkeit von Werbung, Auslagen und Möbeln, deren Gestaltung auf die Erzielung von Aufmerksamkeit ausgelegt ist, führt häufig zu einer Reizüberflutung im Straßenraum, lenkt von der Qualität der bebauten Umgebung ab und führt letztlich zu der oft beklagten Gleichförmigkeit der Städte (Identitätsverlust). Gleichzeitig entsteht der Eindruck von Unaufgeräumtheit und Durcheinander.

 

Ziel der 2. Nachtragssatzung war es, dem Wettstreit der Werbeanlagen und Warenauslagen um die meiste Aufmerksamkeit einen einheitlichen Rahmen zu setzen. Die Fußgängerzone von Hilden ist ein wichtiger identitätsstiftender Standort für die Bürgerinnen und Bürger, Besucherinnen und Besucher, Einzelhändler, Gastronomen und sonstige Gewerbetreibende. Es ist ein Bereich mit ausgeprägter Empfindlichkeit gegenüber städtebaulichen Störungen. Solche Störungen sind nicht nur beeinträchtigend für die Gestaltung, die Funktion und das Ambiente der jeweils betroffenen Straßenabschnitte, sondern für die gesamte Stadt.

 

Deshalb war und ist es notwendig, für diesen sensiblen Bereich Bestimmungen bezüglich Anzahl, Größe und Umfang von Werbeanlagen und Warenauslagen zu treffen. Mit diesen zusätzlichen Regeln sollen gestalterische Beeinträchtigungen sowie Behinderungen der Fußgängerströme, die aus einer zu großen Vielfalt und Ungeordnetheit der Werbeanlagen und Warenauslagen resultieren, vermieden werden. Die direkte und unmittelbare räumliche Zuordnung der Warenauslagen zu einem Betrieb dient der Ordnung im Straßenraum und erleichtert dem Passanten die Zuordnung der Warenpräsentation zum Betrieb.

 

Aus Sicht der Verwaltung wurde dieses Ziel erreicht und hat sich bewährt. Die Fußgängerzone wurde dadurch insgesamt attraktiver und kann sich dadurch besser dem Wettbewerb mit anderen Städten stellen.

 

 

Anlass des Antrags sind die geführten Gespräche mit den Vertretern des Einzelhandels und der Gastronomie am „Corona-Tisch“. Insbesondere die Inhaberin eines Betriebes innerhalb der Fußgängerzone, aber außerhalb der Mittelstraße äußerte die Bitte, dass das Aufstellen von Hinweisschildern auch in der Mittelstraße ermöglicht werden soll, um die Hinweisgebung für den eigenen Betrieb zu optimieren und somit die Passantenfrequenz zu erhöhen.

 

Die Verwaltung hat sich hierzu grundsätzlich negativ positioniert und hat darauf hingewiesen, dass im Zuge der Diskussion zu den Gestaltungsvorgaben die Möglichkeit eröffnet worden war, an den Straßeneinmündungen in der Mittelstraße gemeinsame Wegweisungsschilder aufzustellen. Da die Werbekraft dieser Wegweisungsschilder auf das jeweilige einzelne Geschäft als nicht bedeutend eingeschätzt worden war, konnte jedoch die Aufstellung der Schilder aufgrund der fehlenden Finanzierungsbeteiligung nicht umgesetzt werden.

 

Auch aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen im Handel und im Gastgewerbe kann auch einer zeitlich befristeten Aufweichung der Gestaltungsregel zugunsten einiger weniger Einzelhändler aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Auch wenn die Maßnahme temporär begrenzt wird, wird dadurch wieder die Tür aufgemacht, die im Zuge der Erarbeitung und Diskussion der Gestaltungsregeln sehr mühsam geschlossen wurde. Die Regel wurde von den betroffenen Geschäften mit knirschenden Zähnen akzeptiert, weil sie alle gleich betraf. Auch wurden die oben beschriebenen positiven Effekte der fußgängerfreundlichen Nutzbarkeit der Mittelstraße ohne „Stolpersteine“ von den Besucherinnen und Besuchern der Fußgängerzone sehr positiv wahrgenommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.

 

 

Sollte der Empfehlung nicht gefolgt und der Antrag beschlossen werden, ist klarzustellen, dass es einer förmlichen Änderung der Sondernutzungssatzung nicht bedarf, da diese Ausnahmeregelung aufgrund der besonderen Lage unter die satzungsmäßige Härtefallregelung subsumiert werden kann.

 

Allerdings ist für den Fall einer entsprechenden Entscheidung durch den Rat der Stadt Hilden auch darauf hinzuweisen, dass

 

a)  das Umstellen bereits genehmigter gewerblicher Hinweisschildern in die Mittelstraße dem Ordnungsamt anzuzeigen ist, damit der „neue“ Standort unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit und sonstiger Satzungsregelungen beurteilt werden kann,

b)  das erstmalige oder zusätzliche Aufstellen bislang nicht genehmigter Hinweisschilder nach den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung beim Ordnungsamt zu beantragen und zudem gebührenpflichtig ist (20 € je Schild je angefangener Monat).

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Entscheidung des Rates der Stadt Hilden über den vorliegenden Antrag wirkt sich nicht klimarelevant aus.

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020101 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Zeile Ergebnishaus-halt

Bezeichnung

Betrag €

2020

0201010020

04

öff. rechtl. Leistungsentgelte

159.050

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Zeile Ergebnishaus-halt

Bezeichnung

Betrag €

2020

0201010020

04

öff. rechtl. Leistungsentgelte

Kann nicht eingeschätzt werden, dürfte aber nur minimale Auswirkungen haben. 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke