Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden befürwortet auch weiterhin die Durchführung von bis zu vier offenen
Sonntagen im Jahr. Angesichts der erheblichen Umsatzeinbußen im Einzelhandel -
insb. im Textil- und Schuhhandel - durch die Corona-Krise können die jüngsten
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), dass offene Sonntage
auch weiterhin nur mit Anlassbezug zulässig seien, nicht nachvollzogen werden.
Die
Landesregierung wird deshalb aufgefordert, eine rechtssichere Grundlage zu
schaffen, auf der gerade in Corona-Zeiten auch wenige Sonntagsöffnungen ohne
Anlassbezug möglich werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 31. Juli 2020 die
Festsetzung von drei sonntäglichen Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im gesamten Stadtgebiet beantragt:
04. Oktober 2020 / 08. November 2020 / 29. November (Erster Advent) 2020
Der Antrag
bezieht sich dabei inhaltlich auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.
Juli 2020. Dieser Erlass regelt, unter welchen Voraussetzungen wegen der durch die
Corona-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1
und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) durch die Gemeinden verkaufsoffene Sonn- und Feiertage auch ohne
anlassgebende Veranstaltungen zugelassen sein sollen.
Die Verwaltung begrüßt den Antrag der
Stadtmarketing Hilden GmbH und wollte dem Rat ursprünglich vorschlagen, diesem
zuzustimmen. Auch bei den Beratungen am „runden Tisch Corona“ hatten sich
Einzelhändler und Vertreter der Fraktionen für die Zulassung von
Sonntagsöffnungen ausgesprochen. Das OVG Münster hat allerdings vor wenigen
Tagen in mehreren Städten, unter anderem in Lemgo, Bad Salzuflen, Iserlohn und
Kevelaer, die in der Begründung gleichlautenden Verordnungen der Städte gekippt
und die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage untersagt. Als Begründung
wird angeführt, dass weder die Herausforderungen der Corona-Pandemie noch der
Erlass des Wirtschaftsministeriums die verfassungsrechtliche Ordnung außer
Kraft setzen können. Die Begründung, den Einzelhändlern das Aufholen von
Umsatzeinbußen aus der Corona-Krise zu ermöglichen, könnte praktisch überall
für jeden Sonntag angeführt werden. Von den Öffnungen gehe eine für Jedermann
wahrnehmbare Geschäftigkeit aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet
werde. Damit werde die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für
Arbeit am Sonntag nicht gewahrt.
Wie der beigefügten Stellungnahme von Verdi
entnommen werden kann, hat Verdi angekündigt, im Falle einer Beschlussfassung
auch in Hilden gegen die Sonntagsöffnung zu klagen. Da sich die gekippten Verordnungen
auf dieselben Grundlagen des Erlasses vom 09.07.2020 beziehen, muss davon
ausgegangen werden, dass bei der angekündigten Klage von Verdi das OVG der
Klage stattgibt. Insofern muss berücksichtigt werden, dass die Ladenöffnung
wenige Tage vor dem Termin durch das OVG untersagt wird und den Einzelhändlern
auch noch zusätzliche Vorbereitungskosten entstehen, ohne dass Umsätze möglich
werden. Vor diesem Hintergrund kann die Verwaltung dem Rat nicht empfehlen, dem
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH zuzustimmen.
Da das Ergebnis für die Einzelhändler und
die Stadt Hilden äußerst unbefriedigend ist, wird vorgeschlagen, den
angegebenen Beschlussvorschlag quasi als Resolution zu beschließen. Die
Verwaltung wird sich dann an das Wirtschaftsministerium/ die Landesregierung
wenden und sie auffordern, eine rechtssichere Grundlage für die Kommunen zu
schaffen.
Sofern der Rat trotz der Entscheidungen des
OVG Münster und dem daraus resultierenden Prozessrisiko dem Antrag der
Stadtmarketing Hilden GmbH folgen möchte, ergäbe sich folgender
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden stimmt den beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und somit der
beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung zu.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin