Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Beschließt die Einrichtung einer Haushaltskonsolidierungskommission in der
Zusammensetzung:
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Ältestenrat verständigte sich in seiner Sitzung am 13. Mai darauf kurzfristig
ein Gremium einzurichten, welches sich mit der Haushaltssituation beschäftigen
soll. Zur Einführung sollen Vorträge organisiert werden:
·
Wie
funktioniert politische Steuerung mit Zielvereinbarungen/-vorgaben und
Kennzahlen
·
Was
ist ein Haushaltssicherungskonzept.
Im
Weiteren wurde vereinbart, dass die Fraktionen vorab interfraktionell
Modalitäten bzgl. Zusammensetzung und Ziele klären wollten. Die Fraktion
Bündnis90/Die Grünen boten sich an, Vorschläge der Fraktionen hierzu im Vorfeld
zu koordinieren.
Hierzu
lagen der Verwaltung bis zur Erstellung der SV keine Informationen vor.
Auch
vereinbart wurde, dass gegebenenfalls unmittelbar vor der nächsten Ratssitzung
am 17. Juni noch ein Ältestenrat einberufen werden. Sofern dies noch gewünscht
wird, erfolgt eine kurzfristige Einladung.
Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag
der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Einrichtung einer
Haushaltskonsolidierungskommission vom 18. Februar in der Ältestenratssitzung
zurückgezogen.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen:
Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse im Sinne des § 57 ff sind (z.B. Unterausschüsse, Beiräte, Kommissionen, u.Ä.) ist in der GO nicht vorgesehen. Dennoch sind sie deswegen nicht unzulässig. Beispielsweise eröffnet § 27 a GO explizit die Möglichkeit, zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen zu bilden.
Grundsätzlich gilt für diese Gremien:
Ø Ihnen dürfen keine Aufgaben übertragen
werden, die in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder der
Bürgermeisterin eingreifen.
Ø Ihnen können insbesondere keine
Entscheidungsbefugnisse übertragen werden
Eine Grundlage zur Bildung solcher Gremien beinhaltet § 3 Abs. 2 Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden: „(…) Ferner kann der Rat Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden.“
Arbeitsgruppen und Kommissionen sind explizit keine Ausschüsse und unterliegen daher nicht den formalen Vorgaben, die die GO hinsichtlich Zusammensetzung, Ladung, Verfahren usw. für Ausschüsse vorsieht.
D.h.
Ø In der Zusammensetzung ist der Rat frei,
insbesondere entfällt das Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung im
Rat.
Ø Es gibt keine Regelungen für die
Bestimmung des Vorsitzes (Zugreifverfahren)
Ø Regelungen der Geschäftsordnung zu
Tagesordnung, Ladungsfrist, Beifügen von Sitzungsvorlagen etc. finden keine
Anwendung
Es bedeutet auch, dass es keine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Sitzungsgeldes gibt (§ 46 GO: Sitzungsgeld nur für Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen)
Gleichwohl ist es ein rechtlich zulässiges Gremium, welches seit der CoronaSchVo vom 30. Mai vom Versammlungsverbot ausgenommen ist (selbstverständlich unter Wahrung der Hygieneregeln):
§ 13 Abs. 3 CoronaSchVO:
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind
1. (…)
2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter.
(…)
(Zuvor waren nur Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen zulässig)
Sofern der Rat die Einrichtung eines
Ausschusses zur Haushaltskonsolidierung einrichten möchte, sei darauf
hingewiesen, dass die formalen Vorgaben der GO und der Geschäfts- und
Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Hilden Anwendung finden (s.o.)
Bei Bildung eines neuen Ausschusses ist
das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze erneut vorzunehmen (58
Abs. 6 GO).
Gez.
Birgit Alkenings