Betreff
Einrichtung einer Haushaltskonsolidierungskommission
Vorlage
WP 14-20 SV 01/167
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Beschließt die Einrichtung einer Haushaltskonsolidierungskommission in der Zusammensetzung:

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Ältestenrat verständigte sich in seiner Sitzung am 13. Mai darauf kurzfristig ein Gremium einzurichten, welches sich mit der Haushaltssituation beschäftigen soll. Zur Einführung sollen Vorträge organisiert werden:

 

·        Wie funktioniert politische Steuerung mit Zielvereinbarungen/-vorgaben und Kennzahlen

·        Was ist ein Haushaltssicherungskonzept.

 

Im Weiteren wurde vereinbart, dass die Fraktionen vorab interfraktionell Modalitäten bzgl. Zusammensetzung und Ziele klären wollten. Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen boten sich an, Vorschläge der Fraktionen hierzu im Vorfeld zu koordinieren.

 

Hierzu lagen der Verwaltung bis zur Erstellung der SV keine Informationen vor.

 

Auch vereinbart wurde, dass gegebenenfalls unmittelbar vor der nächsten Ratssitzung am 17. Juni noch ein Ältestenrat einberufen werden. Sofern dies noch gewünscht wird, erfolgt eine kurzfristige Einladung.

 

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Einrichtung einer Haushaltskonsolidierungskommission vom 18. Februar in der Ältestenratssitzung zurückgezogen.

 

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen:

 

Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse im Sinne des § 57 ff sind (z.B. Unterausschüsse, Beiräte, Kommissionen, u.Ä.) ist in der GO nicht vorgesehen. Dennoch sind sie deswegen nicht unzulässig. Beispielsweise eröffnet § 27 a GO explizit die Möglichkeit, zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen zu bilden.

 

Grundsätzlich gilt für diese Gremien:

Ø  Ihnen dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder der Bürgermeisterin eingreifen.

Ø  Ihnen können insbesondere keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden

 

 

Eine Grundlage zur Bildung solcher Gremien beinhaltet § 3 Abs. 2 Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden: „(…) Ferner kann der Rat Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden.“

 

Arbeitsgruppen und Kommissionen sind explizit keine Ausschüsse und unterliegen daher nicht den formalen Vorgaben, die die GO hinsichtlich Zusammensetzung, Ladung, Verfahren usw. für Ausschüsse vorsieht.

D.h.

Ø  In der Zusammensetzung ist der Rat frei, insbesondere entfällt das Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung im Rat.

Ø  Es gibt keine Regelungen für die Bestimmung des Vorsitzes (Zugreifverfahren)

Ø  Regelungen der Geschäftsordnung zu Tagesordnung, Ladungsfrist, Beifügen von Sitzungsvorlagen etc. finden keine Anwendung

Es bedeutet auch, dass es keine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Sitzungsgeldes gibt (§ 46 GO: Sitzungsgeld nur für Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen)

 

Gleichwohl ist es ein rechtlich zulässiges Gremium, welches seit der CoronaSchVo vom 30. Mai vom Versammlungsverbot ausgenommen ist (selbstverständlich unter Wahrung der Hygieneregeln):

 

§ 13 Abs. 3 CoronaSchVO:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind

1. (…)

2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter.

            (…)

 

(Zuvor waren nur Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen zulässig)

Sofern der Rat die Einrichtung eines Ausschusses zur Haushaltskonsolidierung einrichten möchte, sei darauf hingewiesen, dass die formalen Vorgaben der GO und der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Hilden Anwendung finden (s.o.)

Bei Bildung eines neuen Ausschusses ist das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze erneut vorzunehmen (58 Abs.  6 GO).

Gez.

Birgit Alkenings