Betreff
Einrichtung eines runden Tisches "Corona-Hilfe"
Vorlage
WP 14-20 SV 01/166
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Runder Tisch „Corona-Hilfe“ in der Zusammensetzung:

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 3. Juni die Einrichtung eines Runden Tisches „Corona-Hilfe“ beschlossen (s. Anlage).

 

Ein konkreter Beschluss zur Zusammensetzung wurde nicht gefasst, insbesondere nicht wie die Zusammensetzung seitens der Fraktionen aussehen soll.

 

 

Zum rechtlichen Rahmen:

 

Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse im Sinne des § 57 ff sind (z.B. Unterausschüsse, Beiräte, Kommissionen, u.Ä.) ist in der GO nicht vorgesehen. Dennoch sind sie deswegen nicht unzulässig. Beispielsweise eröffnet § 27 a GO explizit die Möglichkeit, zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen zu bilden.

 

Grundsätzlich gilt für diese Gremien:

Ø  Ihnen dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder der Bürgermeisterin eingreifen.

Ø  Ihnen können insbesondere keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden

 

 

Eine Grundlage zur Bildung solcher Gremien beinhaltet § 3 Abs. 2 Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden:

„(…) Ferner kann der Rat Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden.“

 

Arbeitsgruppen und Kommissionen sind explizit keine Ausschüsse und unterliegen daher nicht den formalen Vorgaben, die die GO hinsichtlich Zusammensetzung, Ladung, Verfahren usw. für Ausschüsse vorsieht.

D.h.

Ø  In der Zusammensetzung ist der Rat frei, insbesondere entfällt das Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung im Rat.

Ø  Es gibt keine Regelungen für die Bestimmung des Vorsitzes (Zugreifverfahren)

Ø  Regelungen der Geschäftsordnung zu Tagesordnung, Ladungsfrist, Beifügen von Sitzungsvorlagen etc. finden keine Anwendung

Es bedeutet auch, dass es keine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Sitzungsgeldes gibt (§ 46 GO: Sitzungsgeld nur für Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen)

 

Gleichwohl ist es ein rechtlich zulässiges Gremium, welches seit der CoronaSchVo vom 30. Mai vom Versammlungsverbot ausgenommen ist (selbstverständlich unter Wahrung der Hygieneregeln):

 

§ 13 Abs. 3 CoronaSchVO:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind

1. (…)

2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter.

            (…)

 

(Zuvor waren nur Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen zulässig)

 

 

Gez. Birgit Alkenings