Betreff
Nichterhebung bzw. Erstattung von Sondernutzungsgebühren während coronabedingter Betriebsuntersagungen
Vorlage
WP 14-20 SV 32/036
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, die im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai geleisteten Zahlungen an Sondernutzungsgebühren in Höhe von bis zu ca. 7.500 € den Unternehmen/Nutzungsberechtigten für die jeweiligen Zeiträume der coronabedingten Betriebsuntersagungen zu erlassen bzw. zu erstatten.   


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit SV 32/034 hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Hilden empfohlen, den Antrag der FDP-Fraktion auf die Nichterhebung von Gebühren für die Nutzung außengastronomischer Bewirtungsflächen bis zum 31.12.2020 abzulehnen.

 

Anders bewertet die Verwaltung dies jedoch für die durch Allgemeinverfügungen der Stadt Hilden  und später durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW) verfügten Zeiträume der Betriebsschließungen in den einzelnen Branchen.

 

     Die Verwaltung hatte schon mit den ersten Betriebsschließungen die Absicht, Betrieben des Handels, des Dienstleistungsgewerbes und auch der Gastronomie bereits geleistete Sondernutzungsgebühren für die Zeiträume der jeweiligen Betriebsschließungen (Mitte März bis Mitte Mai) zu erstatten. 

     Hier galt es allerdings zunächst die landesverordnungsrechtliche Entwicklung abzuwarten, um die maßgeblichen Zeiträume aller hiervon betreffenden Branchen zu kennen. Diese sind seit ca. Mitte Mai nun bekannt.

 

Nicht mögliche Sondernutzungen aufgrund von Betriebsuntersagungen in der Zeit vom 16. März bis Mitte Mai 2020: 

 

Ø  Gastronomische Sondernutzung

genehmigt, Nutzung nicht möglich,

aber vorab bezahlt*/in Rechnung gestellt     ca.    4.500 €

Ø  Hinweisschilder, Warenauslagen

genehmigt, Nutzung nicht möglich,

aber bereits bezahlt*/in Rechnung gestellt   ca.    3.000 €

 

                                               gesamt:          ca.    7.500 €

 

*Es ist jetzt nicht in jedem Einzelfall überprüft worden, ob jede bislang offene Forderung auch tatsächlich beglichen wurde, dafür ist die Anzahl gestellter und genehmigter Sondernutzung zu groß. Dies wird dann je nach Beschlussfassung im Einzelfall überprüft.

 

            Wie bereits in der SV 32/034 dargestellt, ist in diesen besonderen Ausnahmezeiten die Anwendung der Härtefallregelung nach § 15 der Sondernutzungssatzung angemessen und zielführend. Es wäre schlichtweg nicht vermittelbar und im Ergebnis ungerecht, wenn die betroffenen Branchen, die die Betriebsschließungen nicht zu verantworten hatten, für die jeweiligen Zeiträume zu Sondernutzungsgebühren herangezogen würden, ohne dass eine Nutzung überhaupt möglich war.    

 

Wie oben dargestellt handelt es sich hierbei um einen Gesamtbetrag in Höhe von bis zu ca. 7.500 €. Die Abwicklung würde durch das Ordnungsamt in Form von Änderungsbescheiden bei längerfristigen Nutzugszeiträumen oder durch tatsächliche Erstattungsleistungen erfolgen.

 

Die Verwaltung bittet hierzu um Zustimmung durch den Rat der Stadt Hilden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

0201010020

431100

SN-Gebühren

150.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

0201010020

431100

SN-Gebühren

142.500

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke