Betreff
Klassenbildung an Grundschulen während der Corona-Pandemie
Vorlage
WP 14-20 SV 51/324
Aktenzeichen
III/SEi
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltungen zur Kenntnis.

 

Mögliche Beschlüsse aus den Ausführungen werden anheimgestellt.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Ausschussvorsitzende Frau Schlottmann regt eine Diskussion um die Klassenbildung an Grundschulen während der Corona-Pandemie an, um eine präventive Lösung bei grundsätzlich zu großen Klassen zu finden. Erschwerend kommt zudem das Recht der Eltern hinzu, von einem 3. Jahr in der Schuleingangsphase Gebrauch zu machen. Mitte des kommenden Schuljahres scheint es einen „Masterplan Grundschule“ des Landes NRW zu geben, der wohl diesen Sachverhalt zu beinhalten scheint.

 

Hinsichtlich der Schuleingangshase hat die untere Schulbehörde, das Schulamt des Kreises Mettmann, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung den Schulleitungen der Grundschulen des Kreises folgendes mitgeteilt:

 

„Ist auf Wunsch der Eltern ein freiwilliger Rücktritt in Klasse 1 nach aktueller Fassung der AO-GS möglich ?


Nein. Ein Rücktritt – auf Antrag der Eltern – ist nur in folgenden Varianten möglich:
- Rücktritt von Klasse 3 in die Schuleingangsphase (§ 7 Abs. 5 Alt. 1 AO-GS sowie § 8a Abs. 4 Alt. 3 AO-GS) oder
- Rücktritt von der Klasse 4 in die Klasse 3 (§ 7 Abs. 5 Alt. 2 AO-GS sowie § 8a Abs. 4 Alt. 4 AO-GS).
Auch in diesem Schuljahr ist wie bisher gemäß VV 7.3 zu § 7 AO-GS zu verfahren:
VV 7.3 zu §7 AO-GS lässt nur zu, dass eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des ersten Schulhalbjahres im zweiten Schulbesuchsjahr in das erste Jahr der Schuleingangsphase wechselt. §8a AO-GS macht davon keine Ausnahme.
Im Übrigen gilt § 8a Abs. 4 und 5 AO-GS: „(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern ein zusätzliches Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben, die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen oder im Schuljahr 2020/2021 freiwillig von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase oder der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.
(5) Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt wird nicht auf die Höchstverweildauer in der Grundschule oder in der Sekundarstufe I angerechnet. Dies ist zu dokumentieren.“


Somit ist im laufenden Schuljahr ausnahmsweise ein vierjähriger Verbleib in der Schuleingangsphase möglich.
Für die Kinder, die ein viertes Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben, bleibt auch in den Klassen 3 oder 4 ein freiwilliger Rücktritt oder eine Nicht-Versetzung möglich.

 

Hinsichtlich der Klassengrößen spielt der Klassenrichtzahl eine bedeutende Rolle. Auf Grundlage des § 93 Abs. 2 Schulgesetzes NRW definiert §6a der Verordnung zur Ausführung des §93 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Berechnung der Klassenrichtzahl, indem die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten darf. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt und ggf. gerundet. Nach den Anmeldungen ergeben sich für die 1. Schuljahre des Schuljahres 2020/2021 die Situation, dass sich bei 493 Anmeldungen und der Division durch 23 eine gerundete Klassenrichtzahl von 22 ergibt. Dies entspricht auch der im Schulentwicklungsplan (SEP) für die Grundschulen vereinbarten maximalen Zügigkeit. Für das Schuljahr 2020/2021 ergibt sich aus der Festlegung der Zügigkeit und der Anmeldungen eine Klassenbildung von 19 Klassen, die durch die Definition von Schüleranzahlen für eine Klassenbildung entsteht. Der Unterschied zwischen Klassenbildung des Schuljahres 2020/2021 und des Maximums des SEP lässt sich folgt darstellen:

 

 

 

Schulneulinge 2020/21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schule

Anmeldungen

fehlende Anmeldungen

Gesamt

Zügigkeit 20/21

vereinbarte max. Zügigkeit

vor-zeitig

Wunsch-schule

Schulstraße

52

1

53

 

2

2

 

1

9

Walter-Wiederhold-Schule

25

1

26

 

1

2

 

0

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elbsee-Schule

52

0

52

 

2

2

 

0

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beethoven (kath.)

50

0

50

 

2

2

 

0

0

Beethoven (städt.)

30

1

31

 

1

2

 

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wilhelm-Hüls-Schule

79

0

79

 

3

3

 

2

36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kalstert

50

0

50

 

2

2

 

1

11

Walder Straße

23

0

23

 

1

2

 

1

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wilhelm-Busch-Schule

72

1

73

 

3

3

 

3

26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Astrid-Lindgren-Schule

56

0

56

 

2

2

 

0

1

Gesamt

489

4

493

 

19

22

 

8

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl:

 

21,4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15 bis 29 Schüler

1 Klasse

 

 

 

 

 

 

 

 

30 bis 56 Schüler

2 Klassen

 

 

 

 

 

 

 

 

57 bis 81 Schüler

3 Klassen

 

 

 

 

 

 

 

 

82 bis 104 Schüler

4 Klassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur weiteren Betrachtung der Sachlage hat die Verwaltung die untere Schulaufsicht kontaktiert und plant nach Absprache mit dieser, die Schulleitungen ansprechen. Entsprechend wird die Verwaltung bis zur Sitzung des Schul- und Sportausschusses die Datenabfrage aufarbeiten und in Anwesenheit einer Vertreterin der Schulaufsicht des Kreise Mettmann den Ausschussmitgliedern präsentieren.

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings