Erläuterungen zum
Antrag:
Siehe die Erläuterungen im beigefügten Antrag der FDP-Fraktion.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:
1. Die Gebühren für außengastronomische Flächen gemäß §§ 4 Absatz 1, 12 Absatz 1
Sondernutzungssatzung iVm Anlage 1, Tarif Nr. 3 Sondernutzungssatzung werden im Jahr 2020 nicht erhoben.
2. § 12 Sondernutzungssatzung wird wie folgt ergänzt:
(4) Absatz 1 gilt bis zum 31.12.2020 nicht für außengastronomische Flächen.
3. Der Erlaubnisvorbehalt für die Nutzung außengastronomischer Flächen bleibt davon unberührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Begründet wird der Antrag der FDP-Fraktion zusammengefasst damit, dass die Corona-Krise für sämtliche Hildener Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Verlusten über einen letztlich heute nicht absehbaren Zeitraum führt; insbesondere gelte dies für die Gastronomie, die aufgrund der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW) in der aktuell gültigen Fassung nur in eingeschränkten Umfang (Personen- und Kontaktbeschränkung, weniger Tische, kein Thekenausschank) wirtschaftlich tätig werden kann.
Die weiteren Ausführungen hierzu können dem in Anlage beigefügten Antrag entnommen werden.
Die Verwaltung bewertet vorliegenden
Antrag wie folgt:
Die Corona-Krise hat zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf das öffentliche und das wirtschaftliche Leben in Dienstleistung, Handel und auch Gastronomie auch in Hilden geführt, deren Folgen heute noch nicht abschließend abzusehen sind.
Der Antrag der FDP-Fraktion behandelt dabei ausschließlich die Hildener Gastronomie. Vorgeschlagen wird, dass die Sondernutzungsgebühren für außengastronomische Flächen in 2020 nicht erhoben werden. Letztlich stützt sich die Begründung darauf, dass Gastronomiebetreiber (Bars und Diskotheken aktuell noch ausgenommen) seit dem 11. Mai zwar wieder öffnen dürfen, aber auf ca. die Hälfte der Bewirtungsmöglichkeiten (Tische und Stühle, kein Thekenausschank) verzichten müssen und somit allein deshalb entsprechende Umsatzeinbußen haben und auch noch haben werden, soweit nicht noch weitere Lockerungen der Schutzbestimmungen durch das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden.
Aus Sicht der Verwaltung wird aber in dem vorliegenden Antrag nicht berücksichtigt, dass auch anderen Branchen (der Einzelhandel und das Dienstleistungsgewerbe), die Sondernutzungen in Form von gewerblichen Hinweisschildern (Kundenstopper) und Warenauslagen in Anspruch nehmen, von den Beschränkungen der CoronaSchVO massiv betroffen sind. Auch hier gelten je nach den verschiedenen Terminen der wieder ermöglichten Betriebsöffnungen, dass besondere Schutzvorkehrungen auch in Form des nur beschränkten Kundenzutritts zu beachten sind. Auch diese Unternehmen verzeichnen allein aus diesen Beschränkungen heraus erhebliche Umsatzeinbußen.
Insofern stellt sich hier aus Sicht der Verwaltung schon die Frage der Gleichbehandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine Branche (Gastronomie) im Gegensatz zu anderen Branchen durch Corona besonders benachteiligt sein sollte, auch wenn es unterschiedliche Zeitfenster gab, die die jeweiligen Betriebsuntersagungen betrafen. In diesem Kontext ist dann auch anzumerken, dass Bund und Länder beabsichtigen, die Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe ab Juli für ein Jahr von bisher 19% auf 7% zu senken.
Eine weitere Ungleichbehandlung würde in der Gastronomie entstehen: gastronomische Betriebe, die keine Sondernutzungen der Stadt in Anspruch nehmen, werden nicht entlastet. Einige betreiben ihre Terrassen auf privaten Flächen, vor allem sind aber die betroffen, die keine Möglichkeit zur Außengastronomie haben.
Für die weiteren Überlegungen dienen nachfolgende Zahlen:
Ø Gastronomische Sondernutzung ca. 45.000 €/in einem „normalen“Jahr
Ø Hinweisschilder/Warenauslagen ca. 26.000 €/in einem „normalen“ Jahr
gesamt: ca.
71.000 €/Jahr
Die
Verwaltung steht aber einem generellen Gebührenverzicht (ob nun nur für
Gastronomie oder auch inklusive Handel und Dienstleistung) durchaus kritisch
gegenüber. Wesentlicher Grund dafür ist, dass nach den vorgenommenen
Lockerungen die betreffenden Branchen nun wieder geöffnet sind und somit durch
die Sondernutzungen in Form von Hinweisschildern, Warenauslagen und
Außengastronomie auch einen wirtschaftlichen Nutzen (Gegenwert) haben. Dies ist
aus Sicht der Verwaltung eben anders zu bewerten als die Unmöglichkeit der
Nutzung aufgrund von Betriebsuntersagungen.
Es ist dabei auch deutlich zu machen, dass
sich jedwede Form des Gebührenverzichts weiter negativ auf den städtischen
Haushalt auswirkt. Auch die städtischen Finanzen sind von den
Corona-Auswirkungen massiv betroffen.
Die
Auswirkungen einer Nichterhebung der Gebühren einschließlich der positiven
Effekte für die Gastronomen und ggf. den Handel ist mit den Lasten abzuwägen,
die zukünftigen Generationen auferlegt werden. Je nach Einordnung dieser
Ertragsminderungen zu den Belastungen aus der SARS-CoV-2-Pandemie oder zu den
freiwilligen Zuschüssen ergeben sich in diesem oder späteren Jahren Deckungs-
und Finanzierungsengpässe für andere Leistungen für die Bürger und/oder
Gewerbetreibende in Hilden.
Im Kontext zum Antrag der FDP-Fraktion ist
eine datumsgleiche Anfrage der Wirte des „Alter Markt“ zu bewerten. Diese haben
aus Gründen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der
Gaststätten angefragt, ob nicht die bisherigen Außenflächen erweitert werden
könnten, um zusätzliche Platzmöglichkeiten zu bieten, ohne dass hierfür
zusätzliche Sondernutzungsgebühren anfallen. Diese Anfrage macht auf den ersten
Eindruck durchaus Sinn, zumal, wenn auch unter Berücksichtigung freizuhaltender
Passagen für Fußgänger sowie Rettungswege, eine Erweiterung der Flächen in
angemessenem Rahmen möglich erscheint.
Aber diese Betrachtung muss auch abschließend
vor dem Hintergrund aller Gaststätten im Hildener Stadtgebiet mit
sondernutzungsrelevanter Außenfläche erfolgen. In vielen Fällen sind die
möglichen Sondernutzungsflächen bereits ausgereizt, eine Ausweitung unter
Berücksichtigung von Rettungswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, aber auch
der Interessen benachbarter Wohn- und auch Gewerbeobjekten, nicht möglich.
Zudem gibt es auch Gaststättenobjekte, die keine Möglichkeit der Nutzung
öffentlicher Flächen haben.
Auch hier würde sich dann im Ergebnis eine
Ungleichbehandlung einstellen.
Anzumerken ist im Hinblick auf die Wirte des
„Alter Markt“ auch, dass die Sondernutzungsflächen aktuell auch an Wochenenden
durchgängig nutzbar sind, da (größere) Veranstaltungen absehbar mindestens bis
zum 31. August 2020 nicht stattfinden können. Insofern ergibt sich auch hieraus
ein Nutzungsvorteil für die Wirte.
Die FDP-Fraktion schlägt zudem in Konsequenz
zum beantragten Gebührenverzicht für die Nutzung außergastronomischer Flächen
eine Änderung der Sondernutzungssatzung vor.
Nach
Bewertung durch die Verwaltung bedarf es in diesem außergewöhnlichen Sonderfall
nicht wie beantragt einer Änderung der Sondernutzungssatzung.
§ 15 Absatz der Sondernutzungssatzung sieht
vor:
„Von den Bestimmungen dieser Satzung kann abgewichen werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte im Einzelfall führen würde.“
Zwar stellt eine
Härtefallprüfung grundsätzlich immer eine Einzelfallprüfung dar, aber
unterstellt wird, dass zwischen Rat und Verwaltung unstrittig ist, dass hier in
jedem einzelnen Fall aufgrund der besonderen Lage ohne weitergehende
Prüfung der Härtefall unterstellt werden kann. Dies vereinfacht das
Verfahren. Eine Satzungsänderung könnte somit, sollte der Rat der Stadt Hilden
dem Antrag der FDP-Fraktion folgen, unterbleiben.
Die
Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt Hilden, den vorliegenden Antrag
der FDP-Fraktion aus vorstehenden Gründen abzulehnen.
Klimarelevanz:
Der vorliegende Antrag und die Beschlussfassungen hierzu haben keine Klimarelevanz.
gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
|
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||