Betreff
Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Hilden auf Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren für außengastronomische Bewirtungsflächen bis zum 31.12.2020
Vorlage
WP 14-20 SV 32/034
Aktenzeichen
I732-MS
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Siehe die Erläuterungen im beigefügten Antrag der FDP-Fraktion.


Antragstext:

 

Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:

 

1.         Die Gebühren für außengastronomische Flächen gemäß §§ 4 Absatz 1, 12 Absatz 1

Sondernutzungssatzung iVm Anlage 1, Tarif Nr. 3 Sondernutzungssatzung werden im Jahr 2020 nicht erhoben.

 

2.         § 12 Sondernutzungssatzung wird wie folgt ergänzt:

 

            (4) Absatz 1 gilt bis zum 31.12.2020 nicht für außengastronomische Flächen.

 

3.         Der Erlaubnisvorbehalt für die Nutzung außengastronomischer Flächen bleibt davon unberührt.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Begründet wird der Antrag der FDP-Fraktion zusammengefasst damit, dass die Corona-Krise für sämtliche Hildener Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Verlusten über einen letztlich heute nicht absehbaren Zeitraum führt; insbesondere gelte dies für die Gastronomie, die aufgrund der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW) in der aktuell gültigen Fassung nur in eingeschränkten Umfang (Personen- und Kontaktbeschränkung, weniger Tische, kein Thekenausschank)  wirtschaftlich tätig werden kann.

Die weiteren Ausführungen hierzu können dem in Anlage beigefügten Antrag entnommen werden.

 

Die Verwaltung bewertet vorliegenden Antrag wie folgt:

 

Die Corona-Krise hat zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf das öffentliche und das wirtschaftliche Leben in Dienstleistung, Handel und auch Gastronomie auch in Hilden geführt, deren Folgen heute noch nicht abschließend abzusehen sind.

 

Der Antrag der FDP-Fraktion behandelt dabei ausschließlich die Hildener Gastronomie. Vorgeschlagen wird, dass die Sondernutzungsgebühren für außengastronomische Flächen in 2020 nicht erhoben werden. Letztlich stützt sich die Begründung darauf, dass Gastronomiebetreiber (Bars und Diskotheken aktuell noch ausgenommen) seit dem 11. Mai zwar wieder öffnen dürfen, aber auf ca. die Hälfte der Bewirtungsmöglichkeiten (Tische und Stühle, kein Thekenausschank) verzichten müssen und somit allein deshalb entsprechende Umsatzeinbußen haben und auch noch haben werden, soweit nicht noch weitere Lockerungen der Schutzbestimmungen durch das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird aber in dem vorliegenden Antrag nicht berücksichtigt, dass auch anderen Branchen (der Einzelhandel und das Dienstleistungsgewerbe), die Sondernutzungen in Form von gewerblichen Hinweisschildern (Kundenstopper) und Warenauslagen in Anspruch nehmen, von den Beschränkungen der CoronaSchVO massiv betroffen sind. Auch hier gelten je nach den verschiedenen Terminen der wieder ermöglichten Betriebsöffnungen, dass besondere Schutzvorkehrungen auch in Form des nur beschränkten Kundenzutritts zu beachten sind. Auch diese Unternehmen verzeichnen allein aus diesen Beschränkungen heraus erhebliche Umsatzeinbußen.

 

Insofern stellt sich hier aus Sicht der Verwaltung schon die Frage der Gleichbehandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine Branche (Gastronomie) im Gegensatz zu anderen Branchen durch Corona besonders benachteiligt sein sollte, auch wenn es unterschiedliche Zeitfenster gab, die die jeweiligen Betriebsuntersagungen betrafen. In diesem Kontext ist dann auch anzumerken, dass Bund und Länder beabsichtigen, die Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe ab Juli für ein Jahr von bisher 19% auf 7% zu senken.

 

Eine weitere Ungleichbehandlung würde in der Gastronomie entstehen: gastronomische Betriebe, die keine Sondernutzungen der Stadt in Anspruch nehmen, werden nicht entlastet. Einige betreiben ihre Terrassen auf privaten Flächen, vor allem sind aber die betroffen, die keine Möglichkeit zur Außengastronomie haben.

 

Für die weiteren Überlegungen dienen nachfolgende Zahlen:

 

Ø  Gastronomische Sondernutzung                    ca. 45.000 €/in einem „normalen“Jahr

Ø  Hinweisschilder/Warenauslagen                     ca. 26.000 €/in einem „normalen“ Jahr

 

                                                            gesamt:          ca. 71.000 €/Jahr

 

     Die Verwaltung steht aber einem generellen Gebührenverzicht (ob nun nur für Gastronomie oder auch inklusive Handel und Dienstleistung) durchaus kritisch gegenüber. Wesentlicher Grund dafür ist, dass nach den vorgenommenen Lockerungen die betreffenden Branchen nun wieder geöffnet sind und somit durch die Sondernutzungen in Form von Hinweisschildern, Warenauslagen und Außengastronomie auch einen wirtschaftlichen Nutzen (Gegenwert) haben. Dies ist aus Sicht der Verwaltung eben anders zu bewerten als die Unmöglichkeit der Nutzung aufgrund von Betriebsuntersagungen.

Es ist dabei auch deutlich zu machen, dass sich jedwede Form des Gebührenverzichts weiter negativ auf den städtischen Haushalt auswirkt. Auch die städtischen Finanzen sind von den Corona-Auswirkungen massiv betroffen.        

     Die Auswirkungen einer Nichterhebung der Gebühren einschließlich der positiven Effekte für die Gastronomen und ggf. den Handel ist mit den Lasten abzuwägen, die zukünftigen Generationen auferlegt werden. Je nach Einordnung dieser Ertragsminderungen zu den Belastungen aus der SARS-CoV-2-Pandemie oder zu den freiwilligen Zuschüssen ergeben sich in diesem oder späteren Jahren Deckungs- und Finanzierungsengpässe für andere Leistungen für die Bürger und/oder Gewerbetreibende in Hilden.

 

Im Kontext zum Antrag der FDP-Fraktion ist eine datumsgleiche Anfrage der Wirte des „Alter Markt“ zu bewerten. Diese haben aus Gründen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Gaststätten angefragt, ob nicht die bisherigen Außenflächen erweitert werden könnten, um zusätzliche Platzmöglichkeiten zu bieten, ohne dass hierfür zusätzliche Sondernutzungsgebühren anfallen. Diese Anfrage macht auf den ersten Eindruck durchaus Sinn, zumal, wenn auch unter Berücksichtigung freizuhaltender Passagen für Fußgänger sowie Rettungswege, eine Erweiterung der Flächen in angemessenem Rahmen möglich erscheint.

Aber diese Betrachtung muss auch abschließend vor dem Hintergrund aller Gaststätten im Hildener Stadtgebiet mit sondernutzungsrelevanter Außenfläche erfolgen. In vielen Fällen sind die möglichen Sondernutzungsflächen bereits ausgereizt, eine Ausweitung unter Berücksichtigung von Rettungswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, aber auch der Interessen benachbarter Wohn- und auch Gewerbeobjekten, nicht möglich. Zudem gibt es auch Gaststättenobjekte, die keine Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Flächen haben.

 

Auch hier würde sich dann im Ergebnis eine Ungleichbehandlung einstellen.

 

Anzumerken ist im Hinblick auf die Wirte des „Alter Markt“ auch, dass die Sondernutzungsflächen aktuell auch an Wochenenden durchgängig nutzbar sind, da (größere) Veranstaltungen absehbar mindestens bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden können. Insofern ergibt sich auch hieraus ein Nutzungsvorteil für die Wirte.

 

Die FDP-Fraktion schlägt zudem in Konsequenz zum beantragten Gebührenverzicht für die Nutzung außergastronomischer Flächen eine Änderung der Sondernutzungssatzung vor.

     Nach Bewertung durch die Verwaltung bedarf es in diesem außergewöhnlichen Sonderfall nicht wie beantragt einer Änderung der Sondernutzungssatzung.

    

§ 15 Absatz der Sondernutzungssatzung sieht vor:

 

Von den Bestimmungen dieser Satzung kann abgewichen werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte im Einzelfall führen würde.

 

     Zwar stellt eine Härtefallprüfung grundsätzlich immer eine Einzelfallprüfung dar, aber unterstellt wird, dass zwischen Rat und Verwaltung unstrittig ist, dass hier in jedem einzelnen Fall aufgrund der besonderen Lage ohne weitergehende Prüfung der Härtefall unterstellt werden kann. Dies vereinfacht das Verfahren. Eine Satzungsänderung könnte somit, sollte der Rat der Stadt Hilden dem Antrag der FDP-Fraktion folgen, unterbleiben.

 

 

     Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt Hilden, den vorliegenden Antrag der FDP-Fraktion aus vorstehenden Gründen abzulehnen.             

 

Klimarelevanz:

 

  Der vorliegende Antrag und die Beschlussfassungen hierzu haben keine Klimarelevanz.     

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin         


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke