Betreff
52. Flächennutzungsplanänderung für das Areal der Tennis- und Golfranch Bungert (Diekhaus):
Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
Vorlage
WP 14-20 SV 61/283
Aktenzeichen
IV/61.1_FNP-52_Hol
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         dass zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen ist:

 

1.1         Schreiben der Stadt Erkrath vom 05.03.2020

Die Stadt Erkrath hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) vom 06.03.2020

Die 52. Flächennutzungsplanänderung wird weiterhin unterstützt. Weitere Hinweise gibt es nicht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 10.03.2020

            Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken:

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.4       Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 27.03.2020

Untere Wasserbehörde

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus entwässerungstechnischer Sicht, aber es wird darauf hingewiesen, dass das Entwässerungskonzept eng mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises abzustimmen sei.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes.

Untere Bodenschutzbehörde

Zum allgemeinen Bodenschutz werden keine Anregungen vorgebracht. Auch gibt es keine Erkenntnisse zu schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, so dass keine Hinweise und Anregungen vorgetragen werden.

Kreisgesundheitsamt

Das Kreisgesundheitsamt bringt keine Anregungen oder Bedenken vor.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von diesen Fachbereichen keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.

 

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans liege. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss sei nicht erforderlich.

Der Kreis Mettmann stellt bezüglich des Umweltberichtes, der Eingriffsregelung und des Artenschutzes klar, dass durch die Planung Eingriffe in Natur und Landschaft sowie potentielle Beeinträchtigungen von geschützten Arten entstünden, die auf der Planungsebene des Bebauungsplanes untersucht werden. Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Informationen zum Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Eingriffsregelung und des Artenschutzes wird auf die Abhandlung im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 204A verwiesen.

 

Planungsrecht:

Zum Planungsrecht wird vom Kreis zusammengefasst, dass gegen die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes im Verfahren gem. § 34 Abs.1 und 5 LPlG seitens des Kreises Mettmann gegenüber der Bezirksregierung keine regionalplanerischen Bedenken vorgebracht wurden, da die im Jahr 2019 durchgeführte Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 LPLG nach anfänglichem Klärungsbedarf, letztlich zu einem positiven Ergebnis geführt hat:

„In der landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG wurden seitens der Bezirksplanungsbehörde landesplanerische Bedenken erhoben. Diese wurden mit der fehlenden Auseinandersetzung mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges (RGZ) im Planbereich und der fehlenden Auseinandersetzung mit den klimaökologischen Auswirkungen der Planung begründet.

Wie in dem Gespräch am 21.08.2019 zwischen der Stadt Hilden und der Bezirksplanungsbehörde vereinbart, hat die Stadt Hilden die Begründung zur 52. Änd. des FNP in Bezug auf die Funktionen des RGZ und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung entsprechend modifiziert. Sie hat ausführlich in der Begründung dargelegt, dass durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich der Aufgaben und der Funktionalität des Regionalen Grünzuges (klimaökologische Auswirkungen, Biotopvernetzung) entstehen.

Was die Funktionen Siedlungsgliederung und Naherholung eines Regionalen Grünzuges angeht, so hat die Stadt Hilden nachvollziehbar begründet, warum aus dem betroffenen RGZ diese Funktionen nicht abgeleitet werden können.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Ausführungen zum Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen.

 

1.5       Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) vom 27.03.2020 mit Stellungnahme der Projektgruppe Autobahn zur BAB 46

Es wird auf die unveränderte Stellungnahme der Projektgruppe Autobahn BAB 46 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) vom 27.03.2020 verwiesen. Hierin weist die Projektgruppe darauf hin, dass das Bauvorhaben an der BAB 46 an der Anschlussstelle (AS) Erkrath liegt, die im Rahmen des Ausbaus des Autobahnkreuzes (AK) Hilden mit ausgebaut werden muss. Es wird erläutert, dass die Prognose 2030 bereits ohne das Ausbauvorhaben „Hildener Tor“ eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aufweise. Es wird erläutert, dass an der AS Erkrath auf der Hauptfahrbahn der BAB 46 weitere Parallelspuren bis zum Autobahnkreuz Hilden erforderlich sei und dass auch für die Autobahnrampen an der AS Erkrath die weiteren Fahrspuren optional mit betrachtet werden müssten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Der Forderung, die noch zu erwartenden weiteren Fahrspuren an der BAB 46 und die Anfahrtsrampen in der FNP-Darstellung optional zu betrachten bzw. Darstellung zu treffen, wird nicht entsprochen.

 

Die von einem angedachten, späteren Ausbau der BAB 46 betroffenen Teilflächen sind südlich der BAB 46 und östlich der Landesstraße (Gerresheimer Straße) derzeit nicht bekannt und können seitens des Landesbetriebes aktuell nicht konkretisiert werden. Die später benötigten zusätzlichen Flächen außerhalb der Flächen der Bundesrepublik Deutschland auf den südlich gelegen Fremdgrundstücken sind aufgrund der fehlenden Informationen des Landesbetriebs nicht abgrenzbar. Ob überhaupt Flächen Dritter zwingend benötigt werden, ist für die Stadt Hilden mit derzeitigem Planstand zur Änderung des AK Hilden nicht erkennbar und unbestimmt.

Insofern schlägt eine optionale Betrachtung der möglichen Planungsabsichten des Landesbetriebs fehl, da in der Darstellung des Flächennutzungsplanes hierfür keinerlei räumlich oder inhaltlich wirksamen Darstellungen im Vorgriff oder vorsorgend in Abweichung zu den derzeit rechtswirksamen Darstellungen des FNP getroffen werden können. Die Darstellungen im FNP zu den Verkehrsflächen (Bundesautobahn / Landesstraße) und zu den Flächen für Wald werden entsprechend unverändert aus der derzeit rechtswirksamen Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden übernommen. Eine hier an die unkonkreten Ziele der Straßenplanung angepasste Darstellung des FNP im Rahmen dieses singulären Änderungsverfahrens zu treffen ist auf Grund der Unbestimmtheit der Absichten für eine weitergehende Darstellung nicht leistbar (Rücknahme der Darstellung „Flächen für Wald“/ Erweiterung der Darstellungsflächen der Flächen für Verkehr). Derartige Erfordernisse sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zum Straßen Umbau zur BAB 46 zu regeln.

 

Die Projektgruppe erläutert, dass durch den Ausbau des „Hildener Tors“ diese Situation noch verschärft würde. Da der Ausbau des AK Hilden im vordringlichen Bedarf des BVWP’s 2030 vorgesehen sei, gelte es zwingend die Anbauverbotszonen von 40m für die BAB 46 incl. der Autobahnrampen einzuhalten. Dieses gelte auch für den südlich liegenden Wald entlang der BAB 46, der im Rahmen der Umweltplanung zum Gewerbegebiet als Fläche für Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden soll. Es wird erläutert, dass die bestehende Waldfläche langfristig nicht zur Eingrünung des Gewerbekomplexes geeignet sei, da diese im Zuge des geplanten Umbaus des AK Hilden für die Optimierung der AS Erkrath in Anspruch genommen werden müsse. Von daher werde gefordert, dass die Waldfläche aus möglichen B-Plan-Festsetzungen herauszunehmen sei.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Die Forderungen, dass die Darstellungen im FNP bzw. die Festsetzungen „Wald“ im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 204A zurückgenommen wird bzw. Festsetzungen zum Erhalt etc. nicht getroffen werden, wird nicht entsprochen.

Die derzeit rechtswirksamen Darstellungen im aktuelle rechtsgültigen FNP und die Festsetzungen im Bebauungsplan 204 zeigen „Flächen für Wald“ (Darstellung / Festsetzung). Eine Änderung im Vorgriff einer Planungsabsicht des Landesbetriebes Straßen kann nicht gefolgt werden, da die Planungsabsicht unkonkret ist und in einem späteren und gesondertem fachrechtlichen Verfahren (Planfeststellung) geregelt werden muss. Des Weiteren würde die Stadt planrechtlich aufgefordert, die heutige eindeutige und über die Untere Forstbehörde festgestellte Waldeigenschaft des Waldes im Sinne des LFoG für einen Dritten aufzugeben und Ersatz zu schaffen. Sofern die spätere konkrete Planung des Landesbetriebes in diese bestehende faktische Waldfläche und als Wald dargestellte bzw. festgesetzte Waldfläche eingreift, sind im späteren Planverfahren die Erfordernisse zu bewältigen.

 

Des Weiteren fordert die Projektgruppe, dass die aus dem Bebauungsplan „Hildener Tor“ entstehenden zusätzlichen Verkehrsmengen zu benennen seien, damit diese für die Prognose 2030 vom AK Hilden mitberücksichtigt werden könnten.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß den Darlegungen und Erläuterungen des Verkehrsgutachtens (Dehmer & Brückner Ingenieure + Planer GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung, Stand November 2019, Gründau) sind bereits alle zusätzlichen Verkehrsmengen und Prognosedaten 2030 für die BAB 46 und dem AK Hilden sowie die Anschlussstelle Erkrath Grundlage der gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Diese sind im Verkehrsgutachten in der Gesamtfassung mit allen Nachweisen dargelegt. Der Forderung wurde bereits im Verkehrsgutachten nachgekommen.

Die zusätzlichen Verkehrsmengen, die durch den Gewerbepark entstehen würden, sind im Verkehrsgutachten benannt. Diese betragen insgesamt 1.654 Kfz/24h, mit einem SV-Anteil von 402 Fz/24h. Die Belastung der BAB 46 im Planungsbereich beträgt ca. 120.000 Kfz/24h. Ohne Umlegung von Verkehrsanteilen in andere Quell-Ziel Relationen außerhalb der A 46 würde der Gewerbepark 1,4 % des Gesamtverkehrsaufkommens der BAB 46 betragen. Daraus Ansprüche an den Vorhabenträger bezüglich dem Ausbau der BAB geltend machen zu wollen, sind nicht nachvollziehbar. Dieser Wert liegt innerhalb normaler Toleranzen für prognostizierte Verkehrsmengen.

 

Weiterhin wird gefordert, dass im Verkehrsgutachten des Vorhabenträgers die Anschlussstelle (AS) Erkrath mit zu betrachten sei und, dass die Nachweise zur Leistungsfähigkeit gem. HBS vorzulegen seien.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß den Darlegungen und Erläuterungen des Verkehrsgutachtens sind bereits alle Prognosedaten für die BAB 46 und die Anschlussstelle Erkrath Grundlage der gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Diese sind im Verkehrsgutachten in der Gesamtfassung mit allen Nachweisen dargelegt. Der Forderung wurde bereits im Verkehrsgutachten vollumfänglich nachgekommen.

Die Leistungsfähigkeiten für die BAB Aus- und Zufahrten Erkrath Nord und Süd wurde berechnet. Im Verkehrsgutachten vom November 2019 wird auf den Seiten 11 bis 13 explizit auf die AS Erkrath Nord und Süd eingegangen und diesen, in Auswertung der Berechnungen, eine ausreichende Leistungsfähigkeit attestiert. Auf Seite 19 im Gutachten ist für beide Knotenpunkte zu entnehmen, dass an den Knotenpunkten ausreichende Leistungsfähigkeitsreserven vorliegen und hier keine Maßnahmen erforderlich sind.

In den im Verkehrsgutachten enthaltenen Anlagen sind darüber hinaus die Verkehrsmengen aller Richtungsströme enthalten und könnten so auch seitens der Projektgruppe Autobahn genutzt werden. Weiterführende Berechnungen, unter Einbeziehung der Verkehrsmengen und deren Entwicklung auf der BAB 46 selbst, sind daher durch den Plangeber nicht zu erbringen.

 

1.6       Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH vom 28.02.2020

Gegen die Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der Planung eine Erdgasleitung (GASCADE Gastransport GmbH) und eine LWL Trasse (WINGAS GmbH) betroffen seien. Das heißt, dass bei der Durchführung der Baumaßnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP Nr. 22) die beigefügten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Leitungen beachtet werden müssten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Für die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich dabei kein Handlungsbedarf.

 

1.7       Schreiben der Westnetz GmbH/ innogy SE vom 25.02.2020:

Seitens der Westnetz AG und innogy SE wurden Auskünfte über die Netze zu Breitbandnetz, Gas, Strom, Wärme und Wasser zugesandt. Demnach sind keine der Netze durch die Planung betroffen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.8       Schreiben des Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) LV NW Ortsgruppe Hilden vom 27.03.2020 und 12.06.2020:

(Da Aufbau und Inhalt des Schreibens des BUND vom 27.03.2020 vollständig und deckungsgleich in dem Schreiben vom 12.06.2020 enthalten sind, geht die Stellungnahme der Verwaltung mit ihrem Aufbau nur auf das Schreiben vom 12.06.2020 ein.)

 

Zum Thema „Offenlagezeitraum“:

Der BUND merkt an, dass eine Stellungnahme zur 52. Flächennutzungsplanänderung nicht isoliert zum B-Plan 204A sondern nur im Zusammenhang sinnvoll zu beurteilen sei.

Der BUND bemängelt die nach seiner Auffassung rechtlich anfechtbare, weil unterbrochene Offenlage der 52. Flächennutzungsplanänderung. Ob eine objektive Entscheidung möglich sei, wird bezweifelt. Deshalb wird eine klimagerechte und stadtökologisch bessere Neuplanung mit reduziertem Flächenanspruch und dem Erhalt eines hinreichend breiten "Regionalen Grünzugs" angeregt.

Bereits in dem Schreiben des BUND vom 09.04.2019 als vorläufige Stellungnahme zu dem Bebauungsplan Nr. 204A und zur Flächennutzungsplanänderung wurde beides in der vorgelegten Form abgelehnt. Die aktuelle Stellungnahme wird als immer noch "weitere und vorläufige" Stellungnahme wegen der nach Auffassung des BUND noch nicht vollendeten Offenlage zur FNP-Änderung und der noch nicht durchgeführten Offenlage zur Bebauungsplanung (B-Plan Nr. 204A) gesehen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Auch wenn der Flächennutzungsplan in einem mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 204A überwiegend parallel durchgeführten Verfahren geändert wird, ist die Änderung eigenständig zu betrachten. Sollte z.B. der Fall eintreten, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 204A mit seinen Inhalten nicht rechtskräftig bzw. das Vorhaben nicht durchgeführt würde, hätte die Flächennutzungsplanänderung trotzdem Bestand und wäre bezüglich einer zukünftigen erneuten Bebauungsabsicht die Grundlage für die Art der Nutzung (also einer gewerblichen Nutzung und einer Sondergebietsnutzung für die Gastronomie). Wie die genaue Ausgestaltung bezüglich der Maße und konkreteren Nutzungsart aussähe, würde wiederum in einem Bebauungsplan festgelegt.

Die Einschätzung des BUND, dass eine rechtliche Unsicherheit bezüglich der Offenlage der 52. Flächennutzungsplanänderung besteht, wird von der Verwaltung nicht geteilt: Am 17.02.2020 wurde für die 52. Flächennutzungsplanänderung die Offenlage vom 25.02. bis zum 27.03.2020 amtlich bekanntgemacht. Diese wurde am 16.03.2020 auf Grund der stark eingeschränkten Zugänglichkeit des Rathauses ausgesetzt. Die Aussetzung und der Hinweis auf eine Weiterführung stand am 26.03.2020 in der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt. Die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde nicht unterbrochen, da der Zutritt zum Rathaus für diese nicht relevant ist.

Vom 04.05. bis zum 08.06.2020 wurde die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung fortgesetzt, allerdings nicht nur für die fehlende Woche, sondern nochmals für einen Monat, gemäß § 3 BauGB. In dieser Zeit war die Zugänglichkeit des Rathauses in den durch Covid 19 bedingten leicht geänderten Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung problemlos möglich. Selbst für Risikogruppen war das Betreten des Rathauses ungefährlich, da die Mitarbeiter in den Gängen Abstand hielten und meistens eine Maske trugen. Die Räumlichkeit, in der die Offenlage stattfand, war groß genug, um dort den 1,50 m Abstand einhalten zu können, soweit Beratung erwünscht war. Sämtliche Unterlagen standen auch im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auch die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebunds vom 19.03.2020 (Schnellbrief 98/2020) sowie der Umgang anderer Kommunen mit Offenlagen von Bauleitplänen spricht für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens bezüglich der Offenlage der 52. Flächennutzungsplanänderung.

 

Zum Thema „Regionaler Grünzug/ Flächeninanspruchnahme“:

Der BUND hält die geplante Einschränkung des Regionalen Grünzuges, welcher im aktuell gültigen Regionalplan dargestellt sei, für gravierend. Außerdem hält er diese Planung für rechtsfehlerhaft, da die Entscheidung über eine Änderung des Regionalplanes durch den Regionalrat zurzeit nicht stattfinden könne.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß § 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPIG) wurde bereits am 05.03.2019, gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, bei der Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf angefragt, ob die Raumordnungsziele mit der Planung übereinstimmen. Mit dem Schreiben vom 08.05.2019 meldete die Bezirksregierung landesplanerische Bedenken an. Diese Bedenken konnten seitens der Stadt Hilden ausgeräumt werden, so dass in der Beteiligung nach § 34 (5) (LPIG), welche zeitgleich mit der Offenlage erfolgte, keine landesplanerischen Bedenken mehr seitens der Bezirksregierung vorgebracht wurden. Nach Aussage der Bezirksregierung ist daher eine Änderung des Regionalplans durch den Regionalrat nicht notwendig.

 

Der BUND formuliert in seinem Schreiben: „Die Aussage "Auf Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt der Grünzug entlang der A 46 gänzlich erhalten." ist nicht zu halten. Auch die Begründung dazu: "Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf" hilft nicht weiter. Denn nur dann, wenn die Grenzen des FNP parzellenscharf eingehalten würden, könnte von einem gänzlichen Erhalt gesprochen werden. Alles andere ist in unseren Augen eine fehlerhafte Darstellung.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Auf Ebene des Flächennutzungsplans ergibt sich durch die Umwandlung der bisher als „Sondergebiet“ dargestellten Fläche in ein „Gewerbegebiet“ keine weitergehende räumlich einschränkende Wirkung auf den Regionalen Grünzug. Der nördliche als „Fläche für Wald“ ausgewiesene Bereich ist nicht im Plangebiet der Änderung enthalten. Gemäß § 5 (1) BauGB ist im Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung in den „Grundzügen“ darzustellen. Ein Konkretisierungsgrad durch eine parzellenscharfe Darstellung würde dieser Aussage widersprechen und den gesetzlich beabsichtigten Spielraum für die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne deutlich einschränken. Daher kann bezüglich der Flächennutzungsplanänderung von einem Erhalt des Grünzuges gesprochen werden, auch wenn der aufgestellte Bebauungsplan Nr. 204A den gesetzlichen Spielraum nutzt und mit seiner Planung in einen Teil der Waldfläche eingreift.

 

Nach Auffassung des BUND werde vor allem die Funktion eines Regionalen Grünzuges erheblich eingeschränkt, wenn die Hallen schon bis an die eigentlich als Wald vorgesehene Fläche heranreichten. Daran anschließen würden sich noch weitere versiegelte Flächen, die keinerlei natürliche Ausgleichsfunktion übernähmen. Deshalb erscheine es zwingend, die Baukörper und die versiegelten Flächen wesentlich zu verkleinern, schreibt der BUND. Zudem wird bezüglich der Einschränkung der Funktion des Grünzuges auch die Versiegelung der dort schutzwürdigen Böden aufgeführt.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich der Einschränkung des Regionalen Grünzugs wird, wie bereits bei der Abhandlung in der Sitzungsvorlage WP 14-20 WP SV 61/233 ausgeführt, auf den Entwurf des Umweltberichts (vgl. S. 16) verwiesen. Im Umweltbericht wird nicht nur die Größe des Grünzuges in die Abwägung einbezogen, sondern auch die qualitative Funktionalität. Demnach ist diese auf Grund der derzeitigen Nutzung durch die Tennis- und Golfranch und die direkte Nachbarschaft zur A 46 bereits heute nicht sehr hoch, wie auch im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellt. Tatsächlich sind die außerhalb des Plangebietes liegenden Grünbereiche für die Funktionalität des Regionalen Grünzuges derzeit entscheidend und werden es auch in Zukunft bleiben.

Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Bodens ist zu konstatieren, dass die Flächen der heutigen Nutzungen durch die bauliche Überformung und Nutzung als Golf- und Tennisanlage, als Schnellrestaurant und als Wege- und Verkehrsflächen die örtliche Bodenstruktur nachhaltig anthropogen überformt haben. Ein naturräumlich nicht gestörtes Boden- und Grundwasserabstandspotential im Sinne der Schutzziele des BBodSchG kann für den Ausgangszustand nicht mehr konstatiert werden. Lediglich die östlichen, als Driving-Range genutzten Randflächen zeigen eine geringere Störung der örtlichen Bodenverhältnisse. Eine zusätzliche potentielle Einschränkung der Funktion des Grünzuges u.a. durch die Versiegelung von schutzwürdigen Böden kann auf Grund der Vornutzung im Sondergebiet ausgeschlossen werden.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass der im Plangebiet befindliche Bodentyp, wie man auch auf der Karte der schutzwürdigen Böden sieht, in weiten Bereichen des Hildener Stadtgebietes zu finden ist. Daher ist es im Sinne einer normalen Stadtentwicklung unvermeidlich, dass dieser Boden auf unterschiedlichste Weise anthropogen überformt wird.

 

Gegen die vorliegende Planung wird vom BUND weiterhin ausgeführt: „Als weiteres Argument ist die Funktion eines Regionalen Grünzuges als Klimaausgleichszone zu bewerten. Die Argumentation der Klima-Gutachten ist über die vergangenen Jahrzehnte in eine arge Schieflage geraten. Dies wird an den folgenden Bildern und Aussagen deutlich.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich der vom BUND angekündigten „Verdeutlichung mit Bildern und Aussagen“ und den angegebenen Zitaten aus verschiedenen Gutachten, ist durch den Mangel an Quellenangaben und damit auch das Fehlen eines Kontextes, nur eine entsprechend allgemeine Stellungnahme möglich.

Die Ausführung des BUND, wonach die Argumentation der Klima-Gutachten „in Schieflage geraten“ sei, wird als Meinung zur Kenntnis genommen. Eine Beweisführung der Unrichtigkeit von Gutachten fehlt. Die vom BUND angeführte Bedeutung des Bereichs als Klimaausgleichszone sowie die Kritik an den Klima-Gutachten sind aufgrund fehlender Belege aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Belegbar und nachvollziehbar ist, dass sich im stadtklimatischen und klimaökologischen Kontext eindeutig nur lokal der Bereich der direkten Vorhabenfläche in der lokalklimatischen Situation durch Versiegelung verschlechtern wird. Der Verschlechterung wird mittels Baumpflanzungen, Dachbegrünungen und Fassadenbegrünung entgegengewirkt (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung: hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 204A). Die Wirkung innerhalb des Grünzuges und insbesondere auf den nördlichen Ortsrand des Stadtrandes der Stadt Hilden bleiben gemäß dem Klimagutachten und der darin methodisch anerkannten und nachvollziehbaren Vorgehensweise unverändert.

Ein früheres Klimagutachten (hier: zum GE „Giesenheide“) wurde ausschließlich für das damalige Projekt erarbeitet. Alle seinerzeitigen Herleitungen und Prognosen wurden für den jetzt vorgelegten Klimaökologischen Fachbeitrag zum FNP - von GEO-NET Umweltconsulting -aktualisiert und mittels eines methodisch anerkannten Strömungs- und Klimamodells abgebildet. Die dem Modell hinterlegten Eingangsdaten und Parameter sind plausibel und nachvollziehbar.

Das Klimamodell unterstellt dabei die beabsichtigte Planung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A. Die Ermittlungen umfassen nicht nur den Vorhabenbereich, sondern den gesamten Umgebungsbereich. Er reicht im Süden deutlich bis in den bebauten Bereich der Stadt Hilden, und umfasst auch im Norden den gesamten südlichen Siedlungsbereich der Stadt Erkrath mit dessen Gewerbegebiet und der Wohnbebauung. Der ost-west-getreckte Grünzug ist als Freiraum in Gänze berücksichtigt, so dass alle eventuellen Randein- und Überzugswirkungen Berücksichtigung gefunden haben. Alle klimatologischen Veränderungen, die mit der Umsetzung der 52. FNP-Änderung (und dem VBP 204A) ausgelöst würden, beziehen sich immer auf den Vorhabenbereich selbst oder sein unmittelbar angrenzendes Umfeld. Eine Erwartung, das Gutachten bilde nicht den „Erwartungszustand“ ab, ist zurückzuweisen. Eine noch höhere Belastung für die Bevölkerung Hildens als die heutige wird in keinem Szenario des Klimaökologischen Fachbeitrages erwartet.

 

Der BUND fordert, dass die Ersatzaufforstung für die Abholzung vor Ort geschehen solle. Und er bemängelt, dass die neu zu pflanzenden großkronigen Bäume erst in 30 - 50 Jahren eine wesentliche klimatische Wirkung entfalten würden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine Ersatzaufforstung nahe des Plangebietes ist nicht möglich, da der Kreis Mettmann einer Aufforstung grundsätzlich kritisch gegenübersteht. Das begründet sich dadurch, dass eine Aufforstung von Wald nicht automatisch eine Aufwertung für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutet. Insbesondere wenn man den Freiraum in Hilden betrachtet, sind große Teile davon bewaldet, so dass freie Landschaften einen hohen Stellenwert einnehmen. Zudem macht es aus Sicht der Pflege und Funktion des Waldes mehr Sinn, eine bestehende Waldfläche zu ergänzen. Daher ist die Auswahl an zur Aufforstung geeigneten Flächen eingeschränkt und im Bereich der Planung nicht gegeben.

Die neu zu pflanzenden Bäume werden tatsächlich über die Jahre ihre positive klimatische Wirkung immer mehr entfalten, das heißt, bezüglich der Bäume ist eine positive klimatische Wirkung bereits bei den jungen Pflanzen vorhanden, die allerdings über die Jahre weiter zunimmt. Dieser Prozess ist bei der Pflanzung großkroniger Bäume unvermeidbar, da sie nur in einem jungen Alter verpflanzt werden können.

 

Der BUND weist darauf hin, dass nach seiner Auffassung „die Eingriffe in den Geschützten Landschaftsbestandteil und den Bereich des Gewässers (Hühnergraben) noch den Naturschutzgremien des Kreises Mettmann (Naturschutzbeirat und ULAN) vorzulegen sind.

Die Beteiligung an den neuen Planungen haben wir für den Naturschutzbeirat nunmehr auch angefordert.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Tatsächlich gehen keine für die Landschaft relevanten Eingriffe in die Schutzzone einher, da das Plangebiet des Bebauungsplans nur in einem sehr kleinen bereits durch Verkehrsflächen überplanten Bereich mit dem Planbereich des Schutzgebietes deckungsgleich ist. Auf Grund der fehlenden Parzellenschärfe im Flächennutzungsplan grenzt das Schutzgebiet hier an das Plangebiet der Änderung an, was in der Planzeichnung auch dargestellt ist. Der Kreis Mettmann schreibt in seiner Stellungnahme bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 204A dazu: „Das Plangebiet liegt teilweise im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Dabei handelt es sich aber ausschließlich um Straßenflächen (Diekhaus), die im Rahmen der „Doppeldeckung“ gem. § 7 (2) LNatSchG im Geltungsbereich des Landschaftsplanes verbleiben können. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.“

 

Das Schreiben des BUND zur 52. Änderung des FNP enthält Ausführungen zum Thema „Arten-Natur- und Wasserschutzfragen B-Plan 204A“:

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich dieses Punktes wird auf die Abhandlung im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 204A verwiesen.

 

Das Schreiben des BUND zur 52. Änderung des FNP enthält Ausführungen zum Thema „Fehlende Abwägung hinsichtlich des Klimaanpassungskonzeptes des Kreis Mettmann“:

Der BUND regt an, Informationen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Klimafolge-anpassung zu geben.

Des Weiteren schreibt er: „Der Teilbericht Klimaschutz gibt Einsparungspotenziale (19 bzw. 44% bis 2030 und 90% bis 2050 zum Basisjahr 2016) für die Sektoren der "Wirtschaft" vor. Eine Ausweitung der Gewerbeflächen, wie hier geplant, bedeutet zusätzliche bzw. veränderte Emissionen, die benannt werden und für die auch entsprechende Minderungspfade als Zielsetzung formuliert werden sollten. Nur so kann der notwendige Klimaschutz und damit eine nachhaltige Stadtentwicklung gesichert werden.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird im dem Gutachten zur Klimaanalyse für den Bebauungsplan Nr. 204A unter Punkt 4 Maßnahmen zur Klimaoptimierung bzw. Klimafolgeanpassung empfohlen. Durch die vorgesehene helle Farbe eines großen Teils der Fassade sowie der teilweisen Fassadenbegrünung auf der sonnenexponierten Seite sowie eine Begrünung der Bürodachflächen, wurde den Empfehlungen teilweise gefolgt.

Die resultierenden Einsparpotenziale aus dem „Teilbericht Klimaschutz“ des Kreises Mettmann gelten für das gesamte Kreisgebiet. Hierbei geht es insbesondere darum, die genutzten Energieträger umzustellen. Da auf einem Bereich der Dachfläche der geplanten Halle eine Photovoltaikanlage angebracht wird, und diese laut des Teilberichts eine zukünftige Hauptquelle des erneuerbaren Stroms darstellen werden, wird ein Beitrag zur Einsparung von Treibhausgasen geleistet.

 

1.9       Zwei wortgleiche Schreiben der Bürgerin 1 und des Bürgers 2, beide vom 11.03.2020:

1. Es wird gefordert, den Regionalen Grünzug in seiner heutigen Breite zu erhalten, der zum einen für die Frischluftzufuhr und zum anderen für die Biotopvernetzung von Bedeutung sei.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich des Erhalts des Regionalen Grünzugs wird auf den Entwurf des Umweltberichts (vgl. S. 16) verwiesen. Im Umweltbericht wird nicht nur die Größe des Grünzuges in die Abwägung einbezogen, sondern auch die qualitative Funktionalität. Diese ist auf Grund der derzeitigen Nutzung durch die Tennis- und Golfranch nicht sehr hoch, wie auch im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellt. Die außerhalb des Plangebietes liegenden Grünbereiche sind für die Funktionalität des Regionalen Grünzuges derzeit entscheidend und werden es auch in Zukunft bleiben. Auch wenn durch den Bau der gewerblichen Halle der Kaltluftvolumenstrom eingeschränkt wird, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass insgesamt die klimaökologische Funktion des Grünzuges nicht beeinträchtigt wird.

 

2. Die Bürgerin/ der Bürger regt an, die Freiflächen im Bereich der nicht intensiv genutzten Tennis- und Golfranch für die ansässige Fauna zu erhalten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Artenschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass als einzige planungsrelevante Brutvogelart in der Kartiersaison 2018 der Graureiher als Nahrungsgast nachgewiesen werden konnte. Weiterhin wird im Gutachten geschrieben: „Der Graureiher wurde im Gebiet ausschließlich als Nahrungsgast erfasst, eine Brutkolonie liegt auch im nahen Umfeld nicht vor. Aufgrund des großen Aktionsradius der Art ist es jedoch auszuschließen, dass die intensiv genutzte Sportfläche einen essenziellen Habitatbestandteil darstellt. Besonders gewässerbetonte und naturnähere Biotope im Umfeld stellen die hauptsächlich genutzten Nahrungshabitate der Art dar. Eine relevante Betroffenheit durch die Planung ist auch hier grundsätzlich auszuschließen.“ Reptilien und Amphibien wurden nicht gefunden.

Bezüglich der vorkommenden Fledermausarten wurden keine Höhlenbäume für die Brut gefunden und Winterquartiere der Fledermäuse sind aufgrund fehlender geeigneter Strukturen innerhalb des Geltungsbereichs grundsätzlich nicht zu erwarten.

Insgesamt ist der Bereich aufgrund der intensiven anthropogenen Nutzungen durch den Golfplatz, die Tennishalle und die Strandbar sowie durch die angrenzend verlaufende BAB A 46 bereits gestört, was generell zu einem geringen avifaunistischen Vorkommen führt, besonders von störanfälligen Arten.

 

3./4. Die Bürgerin/ der Bürger hat Bedenken wegen der Verringerung des Kaltluftvolumenstroms in Ost-West-Richtung und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Kaltluftversorgung. Zudem schreibt sie/er: „Die Stadtverwaltung Hilden sieht nicht scharf genug und der Klima-Gutachter schätzt Verringerungen des Kaltluftstroms in unserer schon klimatisch hochbelasteten Stadt Hilden (wie das LANUV-Gutachten bestätigt hat) als nicht erheblich ein, ohne dies wirklich zu belegen.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es im Planbereich sehr wohl eine Beeinträchtigung gibt, aber in den Siedlungsbereichen von Hilden und Erkrath keine signifikante Änderung des Kaltluftvolumenstroms durch das Vorhaben zu erwarten ist. Daher ist die Verringerung des Kaltluftstroms für die Hildener Bürger nicht erheblich. Dieses hat er durch eine Computersimulation anhand verschiedener ihm vorliegender Daten errechnet. Genau so wurden auch die Karten des LANUV erstellt. Allerdings wurden die LANUV-Karten in einem deutlich größeren Raster erstellt (also sind sie räumlich ungenauer) als die Karten im Gutachten. Zudem gibt es vom LANUV eine Klimatopkarte, die die Hitzebelastung in städtische Klimatypen aufschlüsselt. Für den südlich des Plangebiets angrenzenden Wohnbereich sind die Klimatope „Vorstadtklima“ und Stadtrandklima“ angegeben, in denen die Hitzebelastung moderater ist.

 

5. Von der Bürgerin/ dem Bürger wird angeführt, dass Eingriffe in den geschützten Landschaftsbestandteil mit der Planung einhergingen und dieses für unakzeptabel erklärt. Es wird das Fehlen des Geschützten Landschaftsbestandteils in der Planzeichnung der Flächennutzungs-planänderung bemängelt.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Tatsächlich gehen keine für die Landschaft relevanten Eingriffe in die Schutzzone einher, da das Plangebiet des Bebauungsplans nur in einem sehr kleinen bereits durch Verkehrsflächen überplanten Bereich mit dem Planbereich des Schutzgebietes deckungsgleich ist. Auf Grund der fehlenden Parzellenschärfe im Flächennutzungsplan grenzt das Schutzgebiet hier an das Plangebiet der Änderung an, was in der Planzeichnung auch dargestellt ist. Der Kreis Mettmann schreibt dazu: „Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.“

 

6./9. Es wird in dem Schreiben der Bürgerin/ des Bürgers auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen und dazu geschrieben, dass die Planung dieser Zielsetzung insbesondere in Bezug auf den Hühnergraben widerspräche.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Im Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung ist der Hühnergraben nicht enthalten. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene neue Erschließung erfolgt ein Eingriff in den Bereich des Hühnergrabens. Allerdings ist dieser geringfügig. Der allergrößte Teil der im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten und vor Ort vorhandenen Pflanz- und Grünflächen wird in der Neuplanung weiterhin festgesetzt. Für den Eingriff erfolgt ein Ausgleich, der zum Teil darin besteht, den Itterbach ökologisch aufzuwerten.

 

7./8. Die Bürgerin/ der Bürger weisen auf die geplante Rodung von Wald hin und fragen, ob das mit einem Regionalen Grünzug verträglich sei. Zudem wird gefordert, dass die Ersatzaufforstung an gleicher Stelle oder zumindest ortsnah erfolgen solle.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich des Regionalen Grünzugs wird auf die Stellungnahme in Punkt 1. verwiesen. Auch wenn ein Eingriff in den Waldbereich erfolgt, ist dadurch nicht die Funktionalität des Grünzuges grundsätzlich gestört.

Eine Ersatzaufforstung nahe des Plangebietes ist nicht möglich, da der Kreis Mettmann einer Aufforstung grundsätzlich kritisch gegenübersteht. Das begründet sich dadurch, dass eine Aufforstung von Wald nicht automatisch eine Aufwertung für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutet. Insbesondere wenn man den Freiraum in Hilden betrachtet, sind große Teile davon bewaldet, so dass freie Landschaften einen hohen Stellenwert einnehmen. Zudem macht es aus Sicht der Pflege und Funktion des Waldes mehr Sinn, eine bestehende Waldfläche zu ergänzen. Daher ist die Auswahl an zur Aufforstung geeigneten Flächen eingeschränkt und im Bereich der Planung nicht gegeben.

 

10./11. Die Bürgerin/ der Bürger weist auf die Bedenken von Straßen NRW in Bezug auf das Heranrücken des Gewerbeparks an die A46 hin. Es sei nicht hinnehmbar, dass jetzt noch vorhandene Freiflächen bei der Optimierung des Autobahnkreuzes in Anspruch genommen würden und die Funktion des Grünzuges weiter eingeschränkt würde.

Des Weiteren seien in der Bürgeranhörung hinsichtlich des zufließenden Verkehrs Bedenken geäußert worden, die trotz gutachterlicher Abhandlung nicht ausgeräumt seien.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine Konkretisierung der Absichten des Landesbetriebes Straßen in Bezug auf die Planungen zum Umbau des Autobahnkreuzes AK Hilden ist derzeit nicht bekannt. Ob im Bereich der Autobahnauffahrt an der Anschlussstelle AS Erkrath und damit im Änderungsbereich der 52. FNP-Änderung ein Ausbau benötigter Verkehrsflächen ausschließlich auf den Liegenschaftsflächen des Landesbetriebes Straßen (Bundesrepublik Deutschland) erfolgen kann oder wird, ist noch völlig unklar. Festzuhalten ist, dass die beabsichtigte FNP-Änderung in der Darstellung der Flächen für Wald und für die Verkehrsflächen keine Veränderungen zum heutigen FNP vornimmt. Die Belange der Freiflächen bleiben dort unberührt. Inwieweit der Autobahnumbau Freiflächen zusätzlich in Anspruch nehmen wird, ist dort in einem Fachverfahren zu klären. Eine direkte Verbindung beider Planabsichten miteinander ist so nicht gegeben.

Die Funktion des Grünzuges (in seiner Wirkung der regionalplanerischen Bewertung) in seiner Gesamtheit ist trotz der Planabsicht der Stadt Hilden, das Sondergebiet in der gleichen Flächenabgrenzung als Gewerbegebiet darzustellen, nicht negativ berührt. Die Bewertung der Trägerin der Regionalplanung hat diese Einschätzung eindeutig bekräftigt. Der Grünzug beinhaltet zudem nicht nur die heute erkennbaren Freiflächen, sondern den gesamten Freiraum u.a. zwischen den Ortsrändern der Städte Hilden und Erkrath. Im Grünzug liegt in Gänze der Autobahnabschnitt der BAB A46, das AK Hilden, die Landesstraßen und die verschiedenen Bebauungen und Sondernutzungen im Außenbereich. Eine unmittelbare Einschränkung des Grünzuges auf Grund der lokalen Umwidmung eines bestehenden Sondergebietes mit den heutigen Nutzungen Gewerbe und Sport als Vorbelastung, ist nicht herleitbar.

Die Bedenken hinsichtlich des zufließenden Verkehrs zum Gewerbegebiet bezogen sich auf den entstehenden Lärm der Verkehrsbewegungen, die auf Grund des Konzeptes aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargelegt wurden. Die Bedenken wurden nicht in Bezug auf die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen.

Unabhängig dieser formalen Richtigstellung ist festzuhalten, dass im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 204A der Gutachter (Peutz-Consult) im Lärm-Gutachten die anzunehmenden Verkehrsbewegungen im zufließenden Verkehr zu Grunde gelegt hat. Für die jeweilig einzuhaltenden Tag- und Nachtwerte an den sensiblen Immissionsorten (Wohnbebauung) wurden methodisch anerkannte Berechnungen durchgeführt, die für die Tag- und die Nachtzeit Lärmkontingente – und damit auch maximale Verkehrsbewegungen – vorschreibt. Mit dieser Vorgehensweise kann überprüfbar festgelegt werden, dass die vorgeschriebenen Lärmimmissionen nicht überschritten werden. Die diesbezügliche gutachterliche Abhandlung zum VBP 204A ist umfassend und detailliert. Verbleibende Bedenken, die Fragen zum zufließenden Verkehr offenlassen, sind dem folgend nicht zu erkennen.

 

12. Die Bürgerin/ der Bürger hat Bedenken wegen der Lärmsituation, insbesondere in der Lodenheide und schreibt, dass nicht geklärt sei, ob der Lärm nach Bau der Lagerhallen bis dorthin reiche.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eingeholte Schalltechnische Untersuchung stellt unter der Zusammenfassung (ab Seite 40) dar, wie sich die Schallsituation nach dem Bau der Halle für die Umgebung gegenüber der Ist-Situation verändert. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: „Im Planungsfall ergeben sich an fast allen Immissionsorten geringfügige Pegelminderungen bzw. an einigen wenigen Immissionsorten nur sehr geringe Pegelerhöhungen von 0,3 dB zum Tages- und 0,1 dB zum Nachtzeitraum. Ebenfalls nur geringe Pegelerhöhungen von 0,4 bis 0,5 dB liegen zum Tageszeitraum im Bereich der Immissionsorte 7,8 und 42 bis 45 vor.“ Die Immissionsorte 42 bis 45 liegen in der Lodenheide. Der Gutachter kommt zu folgendem Schluss:

„Insgesamt sind die Veränderungen mit Werten unterhalb von 1 dB(a) als marginal und für die Beurteilung als nicht relevant einzustufen.“

 

13. Von der Bürgerin/ dem Bürger wird zu Bedenken gegeben, dass durch die bauliche Inanspruchnahme im Planbereich ein weiterer Teil des zur Bergischen Heideterrasse gehörigen Geländes geopfert werde, und dadurch nicht mehr zur Verwirklichung eines überörtlichen Heideverbundes beitragen könne.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Verbund „Die Bergische Heideterrasse“ ist eine Initiative der verschiedenen Biologischen Stationen und Naturschutzverbände in Verbindung mit dem LVR, die Heidestrukturen und -nutzungen entlang der ca. 80 km langen Terrassenlandschaft zwischen Siegburg und Hilden zu erhalten und zu entwickeln. Dieser Landschaftsraum wird maßgeblich durch junge Sandablagerungen geprägt, die die anstehenden Sande und Kiese überdecken.

Die Darstellungsfläche des FNP liegt grundsätzlich außerhalb der heute schutzwürdigen bzw. geschützten Bereiche (NSG / LSG). Sie liegt ebenfalls außerhalb, günstigstenfalls randlich der Flächen, die im Verbundsystem „Die Bergische Heideterrasse“ als „Naturraum Bergische Heideterrassen“ umrissen werden. Der dort grob umgrenzte „Naturraum“ zielt im Stadtraum der Stadt Hilden räumlich auf den Bereich östlich des Hauptsiedlungsraumes (Hildener Stadtwald mit Hildener Heide) und nördlich auf den Bereich Giesenheide mit ihrer i.d.R. (stark) sandigen Gleyböden ab. Die des Weiteren dort nördlich dargestellten Flächen umgrenzen Bereiche zum Eselsbach bis zur Siedlungsgrenze Erkrath und in Fortführung bis in die Niedermoorbereiche nördlich des Unterbacher Sees. Es ist festzuhalten, dass der Landschaftsraum um Haan / Hilden den nördlichsten Bereich des Verbundes darstellt.

Der Darstellungsbereich des FNP wird maßgeblich durch Hauptbodenarten aus Lehm und Schluff (Gley) sowie südlich aus lehmigen Sand (Braunerden) bei hohen Grundwasserflurab­ständen gebildet. Diese Bodenstrukturen unterlagen als Landschaftstyp i.d.R. nie oder nur selten der Heidenutzung (= nicht urbar zu machende Landschaft), da sie stets höherwertig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurden (vgl. auch Nutzungsübersicht Preußische Uraufnahme 1836-1850). Gemäß den eigenen Ausführungen des Verbundes „Die Bergische Heideterrasse“ (vertreten durch die Biologische Station Mittlere Wupper), sind die Schwerpunkte und Zielräume für die naturschutzfachliche Zielstellung des überörtlichen Heideverbundes räumlich in anderen Teilflächen verortet.

Die heutigen Nutzungen haben im Weiteren durch die Nutzung als Golf- und Tennisanlage, für das Schnellrestaurant und die Wege- und Verkehrsflächen die örtliche Bodenstruktur nachhaltig anthropogen überformt. Ein naturräumlich nicht gestörtes Boden- und Grundwasserabstandspotential im Sinne der (Entwicklungs-) Ziele des Verbundes „Die Bergische Heideterrasse“ kann selbst für den derzeitigen Ausgangszustand nicht konstatiert werden.

Der Hinweis dieser Stellungnahme, dass durch die bauliche Inanspruchnahme im Planbereich ein weiterer Teil des zur Bergischen Heideterrasse gehörigen Geländes geopfert würde und dass dadurch die Fläche nicht mehr zur Verwirklichung eines überörtlichen Heideverbundes beitragen könnte, ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

 

1.10     Schreiben der Bürgerin 3 und des Bürgers 4 vom 13.03.2020:

Es wird in dem Schreiben unter anderem bezweifelt, dass der geplante Neubau an diesem Standort erforderlich sei und angeregt zunächst die Flächen in der Giesen- und Lodenheide zu vermarkten. Nach Auffassung der Bürger gebe es genügend Industriebrachen, die zunächst genutzt werden sollten.

Zudem wird kritisiert, dass die geplante Halle den Frischluftkorridor insbesondere für die vorhandene und geplante Wohnbebauung im Norden Hildens beeinflusse und dass die Verkehrsanbindung für die neuen Gewerbebetriebe und ihre Mitarbeiter nicht geklärt sei. Auch bestünde Zweifel, dass tatsächlich 300-400 neue Arbeitsplätze entstehen würden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Vermarktung in der Giesen- und Lodenheide richtet sich nach dem dort vorhandenen Bebauungsplan und ist nicht Thema dieser Flächennutzungsplanänderung.

Die in der Anregung angesprochenen Industriebrachen sind teilweise bereits bebaut bzw. für das geplante Projekt zu kleinflächig, so dass das geplante Projekt durch seine Größe und das spezielle Baukonzept dort nicht untergebracht werden kann.

Aus dem eigens für das geplante Bauvorhaben erstellten Klimagutachten geht hervor, dass der Kaltluftvolumenstrom lediglich in Ost-West-Richtung zur Halle entlang der Grünflächen verringert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es im Planbereich dadurch sehr wohl eine Beeinträchtigung gibt, aber in den Siedlungsbereichen von Hilden und Erkrath keine signifikante Änderung des Kaltluftvolumenstroms durch das Vorhaben zu erwarten ist. Daher ist die Verringerung des Kaltluftstroms für die Hildener Bürger nicht erheblich.

Die Verkehrsanbindung für die beabsichtigte Darstellung als Gewerbegebiet ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (VBP 204A) mit der Anbindung über die Straße „Diekhaus“ bereits bis ins das verkehrstechnische Detail geplant. Das Gewerbegebiet hat mit der unmittelbaren Anbindung an die leistungsstarken Landesstraßen „Nordring / Westring“ und weiterführend „Gerresheimer Straße“ sehr günstige Voraussetzungen. Durch Optimierungen und Anpassungen von Teilen der Straßen kann eine auch in der Prognose hinreichende Kapazität und Leistungsfähigkeit sichergestellt werden.

Des Weiteren ist das Bebauungskonzept zum GE auf der Ebene des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf ein sehr flächensparendes Betriebskonzept ausgelegt. Die Bündelung notwendiger Gebäudekörper je Gewerbetreibenden auf einen gebündelten und die gleichzeitig damit verbundene Bündelung der Verkehrs- und Nebenflächen führt zu massiven Einsparungen von Flächen und Ressourcen. Würde eine Konzeption wie bei „bisherigen“ Gewerbegebieten gewählt, würden (in einer Abschätzung hochgerechnet) bis ca. 30 – 55 % mehr Fläche (Brutto) notwendig werden. Insofern ist die Erwartung, 300-400 Arbeitsplätze hier anbieten zu können, weiterhin als realistisch einzustufen. Genaue Festlegungen erfolgen erst im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP 204A) über festzusetzende Baufenster und die Art der Gewerbetreibenden, die letztendlich in die Gewerbebauten (differenziert teilbarer Hallenkomplex; Bürokörper) einziehen.

 

1.11     Schreiben des Bürgers 5 vom 08.06.2020:

Der Bürger gibt zu bedenken, dass durch die Beeinträchtigung großer Teile des regionalen Grünzuges auch auf Ebene des FNP sich die stadtklimatische Situation durch den Austausch von Kühlung spendenden Bäumen gegen Hitze generierende Gebäude und sonstige versiegelte Flächen erheblich verschlechtern würde. Den Aussagen des "neuen Klimagutachtens“ wird widersprochen, denn es stehe im Gegensatz zu den früheren Begutachtungen. Klimaprognosen ließen eindeutig eine noch höhere Belastung für die Bevölkerung Hildens erwarten als bisher schon, da Hilden durch die dichteste Bebauung aller kreisangehörigen Städte ein Spitzenwert einnähme.

Des Weiteren verweist der Bürger darauf, dass geschützte Arten, wie die dort wiederholt und zuletzt im April und Mai 2020 nachgewiesene Wasser- und Zwergfledermaus, durch die geplanten Baumaßnahmen, die durch die Änderung des FNP möglich würden, einen Teil ihres Lebensraums mit dort stehenden Quartierbäumen verlören. Es wird gefordert, den FNP nicht zu ändern und den regionalen Grünzug zu erhalten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Es ist klarzustellen, dass es durch die Darstellungen der 52. Änderung des FNP zu keinerlei Zerstörung von großen Teilen des regionalen Grünzuges kommt. Der Regionale Grünzug zwischen Hilden und Erkrath umfasst nur in diesem Teilbereich eine Fläche von ca. 1.560 ha. Die nicht intensiv überbaute Änderungsfläche im FNP wird ca. 4 ha betragen. Weder in Lage noch Größe ist die Änderungsfläche geeignet, den Grünzug nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Die Funktion des Grünzuges (in seiner Wirkung der regionalplanerischen Bewertung) in seiner Gesamtheit ist trotz der Planabsicht der Stadt Hilden, das Sondergebiet in der gleichen Flächenabgrenzung als Gewerbegebiet darzustellen, nicht negativ berührt. Die Bewertung der Trägerin der Regionalplanung hat diese Einschätzung eindeutig bekräftigt.

Die Behauptung, die stadtklimatische Situation werde sich durch den Austausch von Kühlung spendenden Bäumen gegen Hitze generierende Gebäude und sonstigen versiegelten Flächen erheblich verschlechtern (durch die Zerstörung des Grünzuges), ist so nicht belegbar. Richtig ist, dass sich eindeutig und belegbar lokal im Bereich der Vorhabenfläche die lokalklimatische Situation durch Versiegelung verschlechtern wird. Der Verschlechterung wird mittels Baumpflanzungen, Dachbegrünungen und Fassadenbegrünung entgegengewirkt (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung: hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 204 A). Die Wirkung innerhalb des Grünzuges und insbesondere auf den nördlichen Ortsrand des Stadtrandes Hildens, bleibt gemäß dem Klimagutachten unverändert. Die Behauptung, das „neue Klimagutachten“ enthielte „falsche Aussagen“ wird leider nicht belegt. Ein früheres Klimagutachten (hier: zum GE „Giesenheide“) wurde ausschließlich für das damalige Projekt erarbeitet. Alle seinerzeitigen Herleitungen und Prognosen wurden aktualisiert und mittels eines methodisch anerkannten Strömungs- und Klimamodells abgebildet. Die dem Modell hinterlegten Eingangsdaten und Parameter sind plausibel und nachvollziehbar.

Das Klimamodell unterstellt dabei die konkret beabsichtigte Planung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A. Die Ermittlungen umfassen dabei nicht nur den Vorhabenbereich, sondern den gesamten Umgebungsbereich. Er reicht im Süden deutlich bis in den bebauten Bereich der Stadt Hilden, und umfasst auch im Norden den gesamten südlichen Siedlungsbereich der Stadt Erkrath mit dessen Gewerbegebiet und der Wohnbebauung. Alle klimatologischen Veränderungen, die mit der Umsetzung der 52. FNP-Änderung (und dem VBP 204A) ausgelöst würden, beziehen sich immer auf den Vorhabenbereich selbst oder sein unmittelbar angrenzendes Umfeld. Eine Erwartung einer noch höheren Belastung für die Bevölkerung Hildens als bisher wird in keinem Szenario des Klimaökologischen Fachbeitrages erwartet.

Für die Angabe, dass „wiederholt und zuletzt im April und Mai 2020 (…) Wasser- und Zwergfledermaus“ nachgewiesen wurden, sind leider keine konkreten Verortungen und Quellen benannt.

Die örtlichen Begehungen zu den faunistischen Erfassungen 2018 zeigten im beabsichtigten Umbaubereich der Tennis- und Golfanlage keine Hinweise für Sommerquartiere gebäudebewohnender Fledertiere. Da Sommerquartiere (Männchenquartiere / Einzelunterschlüpfe) oder Wochenstuben trotzdem nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten, werden artenschutzrechtlich anerkannte Maßnahmen ergriffen, um im Bedarfsfalle Tiere zu schützen (vgl. Ausführungen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Fachbeitrag Nr. 204A)

Einzelbäume mit Baumhöhlen, die der Wasserfledermaus als Sommerquartier dienen könnten, sind im Vorhabenbereich (maßgeblich auf Grund der geringen Altersstufe der Einzelbäume) nicht vorhanden. Das derartige Baumhöhlen am Waldrand oder den kleinen Lichtungen im südöstlich anschließenden Altbaumbestand der kleinen Waldfläche am Hühnergraben existieren können, ist nicht auszuschließen. Diese bleiben vom Vorhaben in jedem Falle unberührt. Dass die Flächen der 52. FNP-Änderung in Teilflächen Jagdrevier verschiedener Fledermausarten sind, ist unstrittig.

Dass insbesondere der Population der Zwergfledermaus ein Teilbereich ihres Jagdrevieres als Lebensraums entzogen wird, ist gegeben. Eine dadurch herbeigeführte signifikante oder sogar erhebliche Beeinträchtigung der Population im Sinne des Artenschutzes (hier im Sinne des §44 BNatSchG) ist sicher auf Grund des räumlichen flächendeckenden Vorkommens dieser Fledermausart auszuschließen. Ein Verlust von Quartiersbäumen kann mit derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls sicher ausgeschlossen werden.

 

2.         dass – soweit unter 1. keine abweichende Abhandlung beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 11.12.2019 (Sitzungsvorlage SV 61/233) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 11.12.2019 verwiesen;

 

3.         die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) unter Berücksichtigung der stattgefundenen Anregungen beschlossen.

 

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Hildener Stadtgebietes zwischen der

Bundesautobahn A46 im Norden, der Gerresheimer Straße (L 404) im Westen und dem

Hühnergraben bzw. der Straße Diekhaus sowie dem Nordring (L 403) im Süden. Die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 195 stellt die östliche Grenze des Geltungsbereiches der 52. Flächennutzungsplanänderung dar. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 137, 138,

174 und 175 sowie Teile der Flurstücke Nr. 53, 125, 136, 180, 181, 195 und 197, alle in

Flur 36 der Gemarkung Hilden.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Ausweisung Sonderbaufläche – Tennis (S-Tennis) in gewerbliche Bauflächen (GE) und Sonderbaufläche – Gastronomie (S-Gastro) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Gewerbeparks zu schaffen.

 

Dem Beschluss liegt die Begrünung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 20.07.2020 zugrunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 11.12.2019 wurde im Rat der Beschluss zur Offenlage der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gefasst. Durch die Änderung des FNP´s soll die Fläche mit der heutigen Ausweisung Sonderbaufläche (SO) größtenteils in gewerbliche Baufläche (GE) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Büro- und Gewerbeparks zu schaffen. Nur die Fläche von Mc Donald´s inklusive Parkplatz soll als Sonderbaufläche für Gastronomie erhalten bleiben.

 

Die Offenlage der FNP-Änderung vom 25.02. bis zum 27.03.2020 wurde am 17.02.2020 amtlich bekanntgemacht. Diese wurde am 16.03.2020 auf Grund der stark eingeschränkten Zugänglichkeit des Rathauses ausgesetzt. Die Aussetzung und der Hinweis auf eine Weiterführung stand am 26.03.2020 in der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt.

Vom 04.05. bis zum 08.06.2020 wurde die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung fortgesetzt, allerdings nicht nur für die fehlende Woche, sondern nochmals für einen Monat, gemäß § 3 BauGB. In dieser Zeit war die Zugänglichkeit des Rathauses in den durch Covid 19 bedingten leicht geänderten Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung problemlos möglich.

Für die Wiederaufnahme der Offenlage sprach die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebunds vom 19.03.2020 (Schnellbrief 98/2020) sowie der Umgang anderer Kommunen mit Offenlagen von Bauleitplänen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.

 

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB fand ebenfalls vom 25.02. bis zum 27.03.2020 statt und wurde nicht unterbrochen, da der Zutritt zum Rathaus für diese nicht relevant war. Die Rückäußerungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt und sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag. Zudem wurden in der Offenlage Anregungen und Bedenken von Bürgern vorgebracht. Auch diese sind Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) wurde bereits am 05.03.2019, gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, bei der Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf angefragt, ob die Raumordnungsziele mit der Planung übereinstimmen. Mit dem Schreiben vom 08.05.2019 meldete die Bezirksregierung landesplanerische Bedenken an.

Daraufhin wurden die Aufgaben und Funktionen des Regionalen Grünzuges in dem betroffenen Bereich analysiert und – auch mit Hilfe des „Klima-Gutachtens“ – die mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben bewertet.

Das Ergebnis wurde am 21.08.2019 mit Vertretern der Regionalplanungsbehörde besprochen. In Abstimmung mit der Bezirksregierung wurde anschließend die Entwurfsbegründung zur 52. FNP-Änderung ergänzt bzw. korrigiert. Hierdurch konnten die landesplanerischen Bedenken ausgeräumt werden.

Parallel zur Offenlage im Februar/ März 2020 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde der Bezirksregierung die Anfrage nach § 34 Abs. 1 und Abs. 5 (LPIG) gestellt. Mit dem Schreiben der Bezirksplanungsstelle vom 15.04.2020 (Anlage 3) wurden keine landschaftsplanerischen Bedenken mehr erhoben.

 

Bei einem positiven Beschluss über die 52. Flächennutzungsplanänderung im Rat der Stadt Hilden könnte sie der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser nur für den FNP erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel bis zu drei Monate in Anspruch. Somit könnte Anfang 2021 die Bekanntmachung der FNP-Änderung erfolgen.

Es ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A, der überwiegend parallel mit der FNP-Änderung aufgestellt wurde, in den Stadtentwicklungsausschuss am 18.11.2020 und in den Rat am 09.12.2020 zur Beratung einzustellen. Sollten dort positive Beschlüsse gefasst werden, könnten beide Planwerke durch die gemeinsame Bekanntmachung Angang des nächsten Jahres gleichzeitig in Kraft treten.

 

 

gez. B. Alkenings

Bürgermeisterin