Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. dass
zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu
nehmen ist:
1.1
Schreiben
der Stadt Erkrath vom 05.03.2020
Die Stadt Erkrath hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Flächennutzungsplanänderung
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben
der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) vom 06.03.2020
Die 52. Flächennutzungsplanänderung wird
weiterhin unterstützt. Weitere Hinweise gibt es nicht.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes (BRW) vom 10.03.2020
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken:
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann
vom 27.03.2020
Untere Wasserbehörde
Es bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken aus entwässerungstechnischer Sicht, aber es wird
darauf hingewiesen, dass das Entwässerungskonzept eng mit der Unteren
Wasserbehörde des Kreises abzustimmen sei.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Der Hinweis wird zustimmend
zur Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Es bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes.
Untere Bodenschutzbehörde
Zum allgemeinen
Bodenschutz werden keine Anregungen vorgebracht. Auch gibt es keine
Erkenntnisse zu schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, so dass keine
Hinweise und Anregungen vorgetragen werden.
Kreisgesundheitsamt
Das
Kreisgesundheitsamt bringt keine Anregungen oder Bedenken vor.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Es wird zur Kenntnis genommen,
dass von diesen Fachbereichen keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.
Untere Naturschutzbehörde
Die Untere
Naturschutzbehörde teilt mit, dass das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplans liege. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie
Kreisausschuss sei nicht erforderlich.
Der Kreis Mettmann
stellt bezüglich des Umweltberichtes,
der Eingriffsregelung und des Artenschutzes klar, dass durch die Planung
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie potentielle Beeinträchtigungen von
geschützten Arten entstünden, die auf der Planungsebene des Bebauungsplanes
untersucht werden. Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Informationen zum
Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der
Eingriffsregelung und des Artenschutzes wird auf die Abhandlung im Verfahren
zum Bebauungsplan Nr. 204A verwiesen.
Planungsrecht:
Zum Planungsrecht wird vom Kreis zusammengefasst, dass gegen die 52.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Verfahren gem. § 34 Abs.1 und 5 LPlG
seitens des Kreises Mettmann gegenüber der Bezirksregierung keine
regionalplanerischen Bedenken vorgebracht wurden, da die im Jahr 2019
durchgeführte Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 LPLG nach anfänglichem
Klärungsbedarf, letztlich zu einem positiven Ergebnis geführt hat:
„In der landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG wurden seitens der Bezirksplanungsbehörde landesplanerische Bedenken erhoben. Diese wurden mit der fehlenden Auseinandersetzung mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges (RGZ) im Planbereich und der fehlenden Auseinandersetzung mit den klimaökologischen Auswirkungen der Planung begründet.
Wie in dem Gespräch am 21.08.2019 zwischen der Stadt Hilden und der Bezirksplanungsbehörde vereinbart, hat die Stadt Hilden die Begründung zur 52. Änd. des FNP in Bezug auf die Funktionen des RGZ und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung entsprechend modifiziert. Sie hat ausführlich in der Begründung dargelegt, dass durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich der Aufgaben und der Funktionalität des Regionalen Grünzuges (klimaökologische Auswirkungen, Biotopvernetzung) entstehen.
Was die Funktionen Siedlungsgliederung und Naherholung eines Regionalen Grünzuges angeht, so hat die Stadt Hilden nachvollziehbar begründet, warum aus dem betroffenen RGZ diese Funktionen nicht abgeleitet werden können.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Ausführungen zum Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau
NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) vom 27.03.2020 mit Stellungnahme der
Projektgruppe Autobahn zur BAB 46
Es wird auf die unveränderte Stellungnahme
der Projektgruppe Autobahn BAB 46 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A
(VEP Nr. 22) vom 27.03.2020 verwiesen. Hierin weist die Projektgruppe darauf
hin, dass das Bauvorhaben an der BAB 46 an der Anschlussstelle (AS) Erkrath
liegt, die im Rahmen des Ausbaus des Autobahnkreuzes (AK) Hilden mit ausgebaut
werden muss. Es wird erläutert, dass die Prognose 2030 bereits ohne das
Ausbauvorhaben „Hildener Tor“ eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit
aufweise. Es wird erläutert, dass an der AS Erkrath auf der Hauptfahrbahn der
BAB 46 weitere Parallelspuren bis zum Autobahnkreuz Hilden erforderlich sei und
dass auch für die Autobahnrampen an der AS Erkrath die weiteren Fahrspuren
optional mit betrachtet werden müssten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Der Forderung, die noch zu
erwartenden weiteren Fahrspuren an der BAB 46 und die Anfahrtsrampen in der
FNP-Darstellung optional zu betrachten bzw. Darstellung zu treffen, wird nicht
entsprochen.
Die
von einem angedachten, späteren Ausbau der BAB 46 betroffenen Teilflächen sind
südlich der BAB 46 und östlich der Landesstraße (Gerresheimer Straße) derzeit
nicht bekannt und können seitens des Landesbetriebes aktuell nicht
konkretisiert werden. Die später benötigten zusätzlichen Flächen außerhalb der
Flächen der Bundesrepublik Deutschland auf den südlich gelegen
Fremdgrundstücken sind aufgrund der fehlenden Informationen des Landesbetriebs
nicht abgrenzbar. Ob überhaupt Flächen Dritter zwingend benötigt werden, ist
für die Stadt Hilden mit derzeitigem Planstand zur Änderung des AK Hilden nicht
erkennbar und unbestimmt.
Insofern
schlägt eine optionale Betrachtung der möglichen Planungsabsichten des
Landesbetriebs fehl, da in der Darstellung des Flächennutzungsplanes hierfür
keinerlei räumlich oder inhaltlich wirksamen Darstellungen im Vorgriff oder
vorsorgend in Abweichung zu den derzeit rechtswirksamen Darstellungen des FNP
getroffen werden können. Die Darstellungen im FNP zu den Verkehrsflächen
(Bundesautobahn / Landesstraße) und zu den Flächen für Wald werden entsprechend
unverändert aus der derzeit rechtswirksamen Darstellung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden übernommen. Eine hier an die unkonkreten
Ziele der Straßenplanung angepasste Darstellung des FNP im Rahmen dieses
singulären Änderungsverfahrens zu treffen ist auf Grund der Unbestimmtheit der
Absichten für eine weitergehende Darstellung nicht leistbar (Rücknahme der
Darstellung „Flächen für Wald“/ Erweiterung der Darstellungsflächen der Flächen
für Verkehr). Derartige Erfordernisse sind im Rahmen des
Planfeststellungsverfahren zum Straßen Umbau zur BAB 46 zu regeln.
Die Projektgruppe erläutert, dass durch den
Ausbau des „Hildener Tors“ diese Situation noch verschärft würde. Da der Ausbau
des AK Hilden im vordringlichen Bedarf des BVWP’s 2030 vorgesehen sei, gelte es
zwingend die Anbauverbotszonen von 40m für die BAB 46 incl. der Autobahnrampen
einzuhalten. Dieses gelte auch für den südlich liegenden Wald entlang der BAB
46, der im Rahmen der Umweltplanung zum Gewerbegebiet als Fläche für Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden soll. Es wird erläutert, dass die
bestehende Waldfläche langfristig nicht zur Eingrünung des Gewerbekomplexes
geeignet sei, da diese im Zuge des geplanten Umbaus des AK Hilden für die
Optimierung der AS Erkrath in Anspruch genommen werden müsse. Von daher werde
gefordert, dass die Waldfläche aus möglichen B-Plan-Festsetzungen
herauszunehmen sei.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Die Forderungen, dass die
Darstellungen im FNP bzw. die Festsetzungen „Wald“ im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan VBP 204A zurückgenommen wird bzw. Festsetzungen zum Erhalt etc.
nicht getroffen werden, wird nicht entsprochen.
Die
derzeit rechtswirksamen Darstellungen im aktuelle rechtsgültigen FNP und die
Festsetzungen im Bebauungsplan 204 zeigen „Flächen für Wald“ (Darstellung /
Festsetzung). Eine Änderung im Vorgriff einer Planungsabsicht des
Landesbetriebes Straßen kann nicht gefolgt werden, da die Planungsabsicht
unkonkret ist und in einem späteren und gesondertem fachrechtlichen Verfahren
(Planfeststellung) geregelt werden muss. Des Weiteren würde die Stadt
planrechtlich aufgefordert, die heutige eindeutige und über die Untere
Forstbehörde festgestellte Waldeigenschaft des Waldes im Sinne des LFoG für
einen Dritten aufzugeben und Ersatz zu schaffen. Sofern die spätere konkrete
Planung des Landesbetriebes in diese bestehende faktische Waldfläche und als
Wald dargestellte bzw. festgesetzte Waldfläche eingreift, sind im späteren
Planverfahren die Erfordernisse zu bewältigen.
Des Weiteren fordert die Projektgruppe, dass
die aus dem Bebauungsplan „Hildener Tor“ entstehenden zusätzlichen
Verkehrsmengen zu benennen seien, damit diese für die Prognose 2030 vom AK
Hilden mitberücksichtigt werden könnten.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Gemäß
den Darlegungen und Erläuterungen des Verkehrsgutachtens (Dehmer & Brückner
Ingenieure + Planer GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung, Stand November 2019,
Gründau) sind bereits alle zusätzlichen Verkehrsmengen und Prognosedaten 2030
für die BAB 46 und dem AK Hilden sowie die Anschlussstelle Erkrath Grundlage
der gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Diese sind im Verkehrsgutachten in
der Gesamtfassung mit allen Nachweisen dargelegt. Der Forderung wurde bereits
im Verkehrsgutachten nachgekommen.
Die
zusätzlichen Verkehrsmengen, die durch den Gewerbepark entstehen würden, sind
im Verkehrsgutachten benannt. Diese betragen insgesamt 1.654 Kfz/24h, mit einem
SV-Anteil von 402 Fz/24h. Die Belastung der BAB 46 im Planungsbereich beträgt
ca. 120.000 Kfz/24h. Ohne Umlegung von Verkehrsanteilen in andere Quell-Ziel
Relationen außerhalb der A 46 würde der Gewerbepark 1,4 % des
Gesamtverkehrsaufkommens der BAB 46 betragen. Daraus Ansprüche an den
Vorhabenträger bezüglich dem Ausbau der BAB geltend machen zu wollen, sind
nicht nachvollziehbar. Dieser Wert liegt innerhalb normaler Toleranzen für
prognostizierte Verkehrsmengen.
Weiterhin wird gefordert, dass im
Verkehrsgutachten des Vorhabenträgers die Anschlussstelle (AS) Erkrath mit zu
betrachten sei und, dass die Nachweise zur Leistungsfähigkeit gem. HBS
vorzulegen seien.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Gemäß
den Darlegungen und Erläuterungen des Verkehrsgutachtens sind bereits alle
Prognosedaten für die BAB 46 und die Anschlussstelle Erkrath Grundlage der
gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Diese sind im Verkehrsgutachten in der
Gesamtfassung mit allen Nachweisen dargelegt. Der Forderung wurde bereits im
Verkehrsgutachten vollumfänglich nachgekommen.
Die
Leistungsfähigkeiten für die BAB Aus- und Zufahrten Erkrath Nord und Süd wurde
berechnet. Im Verkehrsgutachten vom November 2019 wird auf den Seiten 11 bis 13
explizit auf die AS Erkrath Nord und Süd eingegangen und diesen, in Auswertung
der Berechnungen, eine ausreichende Leistungsfähigkeit attestiert. Auf Seite 19
im Gutachten ist für beide Knotenpunkte zu entnehmen, dass an den Knotenpunkten
ausreichende Leistungsfähigkeitsreserven vorliegen und hier keine Maßnahmen
erforderlich sind.
In
den im Verkehrsgutachten enthaltenen Anlagen sind darüber hinaus die
Verkehrsmengen aller Richtungsströme enthalten und könnten so auch seitens der
Projektgruppe Autobahn genutzt werden. Weiterführende Berechnungen, unter
Einbeziehung der Verkehrsmengen und deren Entwicklung auf der BAB 46 selbst,
sind daher durch den Plangeber nicht zu erbringen.
1.6 Schreiben der GASCADE Gastransport
GmbH vom 28.02.2020
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass von der Planung eine Erdgasleitung (GASCADE
Gastransport GmbH) und eine LWL Trasse (WINGAS GmbH) betroffen seien. Das
heißt, dass bei der Durchführung der Baumaßnahme des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP Nr. 22) die beigefügten Auflagen und Hinweise zum
Schutz der Leitungen beachtet werden müssten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Für die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich dabei kein
Handlungsbedarf.
1.7 Schreiben der Westnetz GmbH/ innogy SE
vom 25.02.2020:
Seitens der Westnetz AG und innogy SE wurden
Auskünfte über die Netze zu Breitbandnetz, Gas, Strom, Wärme und Wasser
zugesandt. Demnach sind keine der Netze durch die Planung betroffen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.8 Schreiben
des Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) LV NW Ortsgruppe Hilden vom 27.03.2020
und 12.06.2020:
(Da Aufbau und Inhalt des Schreibens des
BUND vom 27.03.2020 vollständig und deckungsgleich in dem Schreiben vom
12.06.2020 enthalten sind, geht die Stellungnahme der Verwaltung mit ihrem
Aufbau nur auf das Schreiben vom 12.06.2020 ein.)
Zum Thema „Offenlagezeitraum“:
Der BUND merkt an,
dass eine Stellungnahme zur 52. Flächennutzungsplanänderung nicht isoliert zum
B-Plan 204A sondern nur im Zusammenhang sinnvoll zu beurteilen sei.
Der BUND bemängelt
die nach seiner Auffassung rechtlich anfechtbare, weil unterbrochene Offenlage
der 52. Flächennutzungsplanänderung. Ob eine objektive Entscheidung möglich
sei, wird bezweifelt. Deshalb wird eine klimagerechte und stadtökologisch
bessere Neuplanung mit reduziertem Flächenanspruch und dem Erhalt eines
hinreichend breiten "Regionalen Grünzugs" angeregt.
Bereits in dem
Schreiben des BUND vom 09.04.2019 als vorläufige Stellungnahme zu dem
Bebauungsplan Nr. 204A und zur Flächennutzungsplanänderung wurde beides in der
vorgelegten Form abgelehnt. Die aktuelle Stellungnahme wird als immer noch
"weitere und vorläufige" Stellungnahme wegen der nach Auffassung des
BUND noch nicht vollendeten Offenlage zur FNP-Änderung und der noch nicht
durchgeführten Offenlage zur Bebauungsplanung (B-Plan Nr. 204A) gesehen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Auch
wenn der Flächennutzungsplan in einem mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 204A überwiegend parallel durchgeführten Verfahren geändert wird, ist die
Änderung eigenständig zu betrachten. Sollte z.B. der Fall eintreten, dass der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 204A mit seinen Inhalten nicht rechtskräftig
bzw. das Vorhaben nicht durchgeführt würde, hätte die
Flächennutzungsplanänderung trotzdem Bestand und wäre bezüglich einer
zukünftigen erneuten Bebauungsabsicht die Grundlage für die Art der Nutzung
(also einer gewerblichen Nutzung und einer Sondergebietsnutzung für die
Gastronomie). Wie die genaue Ausgestaltung bezüglich der Maße und konkreteren
Nutzungsart aussähe, würde wiederum in einem Bebauungsplan festgelegt.
Die
Einschätzung des BUND, dass eine rechtliche Unsicherheit bezüglich der
Offenlage der 52. Flächennutzungsplanänderung besteht, wird von der Verwaltung
nicht geteilt: Am 17.02.2020 wurde für die 52. Flächennutzungsplanänderung die
Offenlage vom 25.02. bis zum 27.03.2020 amtlich bekanntgemacht. Diese wurde am
16.03.2020 auf Grund der stark eingeschränkten Zugänglichkeit des Rathauses
ausgesetzt. Die Aussetzung und der Hinweis auf eine Weiterführung stand am
26.03.2020 in der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt. Die gleichzeitige
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde nicht
unterbrochen, da der Zutritt zum Rathaus für diese nicht relevant ist.
Vom
04.05. bis zum 08.06.2020 wurde die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung
fortgesetzt, allerdings nicht nur für die fehlende Woche, sondern nochmals für
einen Monat, gemäß § 3 BauGB. In dieser Zeit war die Zugänglichkeit des
Rathauses in den durch Covid 19 bedingten leicht geänderten Öffnungszeiten nach
Terminvereinbarung problemlos möglich. Selbst für Risikogruppen war das
Betreten des Rathauses ungefährlich, da die Mitarbeiter in den Gängen Abstand
hielten und meistens eine Maske trugen. Die Räumlichkeit, in der die Offenlage
stattfand, war groß genug, um dort den 1,50 m Abstand einhalten zu können,
soweit Beratung erwünscht war. Sämtliche Unterlagen standen auch im Internet
zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Auch
die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebunds vom 19.03.2020 (Schnellbrief
98/2020) sowie der Umgang anderer Kommunen mit Offenlagen von Bauleitplänen
spricht für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens bezüglich der Offenlage der 52.
Flächennutzungsplanänderung.
Zum Thema „Regionaler Grünzug/
Flächeninanspruchnahme“:
Der BUND hält die
geplante Einschränkung des Regionalen
Grünzuges, welcher im aktuell
gültigen Regionalplan dargestellt sei, für gravierend. Außerdem hält er
diese Planung für rechtsfehlerhaft, da die Entscheidung über eine Änderung des
Regionalplanes durch den Regionalrat zurzeit nicht stattfinden könne.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Gemäß
§ 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPIG) wurde bereits am 05.03.2019, gleichzeitig
mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange,
bei der Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf angefragt, ob die
Raumordnungsziele mit der Planung übereinstimmen. Mit dem Schreiben vom
08.05.2019 meldete die Bezirksregierung landesplanerische Bedenken an. Diese
Bedenken konnten seitens der Stadt Hilden ausgeräumt werden, so dass in der Beteiligung
nach § 34 (5) (LPIG), welche zeitgleich mit der Offenlage erfolgte, keine
landesplanerischen Bedenken mehr seitens der Bezirksregierung vorgebracht
wurden. Nach Aussage der Bezirksregierung ist daher eine Änderung des
Regionalplans durch den Regionalrat nicht notwendig.
Der BUND
formuliert in seinem Schreiben: „Die Aussage "Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes bleibt der Grünzug entlang der A 46 gänzlich
erhalten." ist nicht zu halten. Auch die Begründung dazu: "Die
Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf" hilft
nicht weiter. Denn nur dann, wenn die Grenzen des FNP parzellenscharf
eingehalten würden, könnte von einem gänzlichen Erhalt gesprochen werden. Alles
andere ist in unseren Augen eine fehlerhafte Darstellung.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Auf
Ebene des Flächennutzungsplans ergibt sich durch die Umwandlung der bisher als
„Sondergebiet“ dargestellten Fläche in ein „Gewerbegebiet“ keine weitergehende
räumlich einschränkende Wirkung auf den Regionalen Grünzug. Der nördliche als
„Fläche für Wald“ ausgewiesene Bereich ist nicht im Plangebiet der Änderung
enthalten. Gemäß § 5 (1) BauGB ist im Flächennutzungsplan die Art der
Bodennutzung in den „Grundzügen“ darzustellen. Ein Konkretisierungsgrad durch
eine parzellenscharfe Darstellung würde dieser Aussage widersprechen und den
gesetzlich beabsichtigten Spielraum für die aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickelnden Bebauungspläne deutlich einschränken. Daher kann bezüglich der
Flächennutzungsplanänderung von einem Erhalt des Grünzuges gesprochen werden,
auch wenn der aufgestellte Bebauungsplan Nr. 204A den gesetzlichen Spielraum
nutzt und mit seiner Planung in einen Teil der Waldfläche eingreift.
Nach Auffassung des BUND werde vor allem die
Funktion eines Regionalen Grünzuges erheblich eingeschränkt, wenn die Hallen
schon bis an die eigentlich als Wald vorgesehene Fläche heranreichten. Daran
anschließen würden sich noch weitere versiegelte Flächen, die keinerlei
natürliche Ausgleichsfunktion übernähmen. Deshalb erscheine es zwingend, die
Baukörper und die versiegelten Flächen wesentlich zu verkleinern, schreibt der
BUND. Zudem wird bezüglich der Einschränkung der Funktion des Grünzuges auch
die Versiegelung der dort schutzwürdigen Böden aufgeführt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich
der Einschränkung des Regionalen Grünzugs wird, wie bereits bei der Abhandlung
in der Sitzungsvorlage WP 14-20 WP SV 61/233 ausgeführt, auf den Entwurf des
Umweltberichts (vgl. S. 16) verwiesen. Im Umweltbericht wird nicht nur die
Größe des Grünzuges in die Abwägung einbezogen, sondern auch die qualitative
Funktionalität. Demnach ist diese auf Grund der derzeitigen Nutzung durch die
Tennis- und Golfranch und die direkte Nachbarschaft zur A 46 bereits heute
nicht sehr hoch, wie auch im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellt. Tatsächlich
sind die außerhalb des Plangebietes liegenden Grünbereiche für die
Funktionalität des Regionalen Grünzuges derzeit entscheidend und werden es auch
in Zukunft bleiben.
Bezüglich der
Schutzwürdigkeit des Bodens ist zu konstatieren, dass die Flächen der heutigen
Nutzungen durch die bauliche Überformung und Nutzung als Golf- und
Tennisanlage, als Schnellrestaurant und als Wege- und Verkehrsflächen die
örtliche Bodenstruktur nachhaltig anthropogen überformt haben. Ein
naturräumlich nicht gestörtes Boden- und Grundwasserabstandspotential im Sinne
der Schutzziele des BBodSchG kann für den Ausgangszustand nicht mehr
konstatiert werden. Lediglich die östlichen, als Driving-Range genutzten
Randflächen zeigen eine geringere Störung der örtlichen Bodenverhältnisse. Eine
zusätzliche potentielle Einschränkung der Funktion des Grünzuges u.a. durch die
Versiegelung von schutzwürdigen Böden kann auf Grund der Vornutzung im
Sondergebiet ausgeschlossen werden.
Des Weiteren ist
zu bedenken, dass der im Plangebiet befindliche Bodentyp, wie man auch auf der
Karte der schutzwürdigen Böden sieht, in weiten Bereichen des Hildener
Stadtgebietes zu finden ist. Daher ist es im Sinne einer normalen Stadtentwicklung
unvermeidlich, dass dieser Boden auf unterschiedlichste Weise anthropogen
überformt wird.
Gegen die vorliegende Planung wird vom BUND
weiterhin ausgeführt: „Als weiteres Argument ist die Funktion eines Regionalen
Grünzuges als Klimaausgleichszone zu bewerten. Die Argumentation der
Klima-Gutachten ist über die vergangenen Jahrzehnte in eine arge Schieflage
geraten. Dies wird an den folgenden Bildern und Aussagen deutlich.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich
der vom BUND angekündigten „Verdeutlichung mit Bildern und Aussagen“ und den
angegebenen Zitaten aus verschiedenen Gutachten, ist durch den Mangel an
Quellenangaben und damit auch das Fehlen eines Kontextes, nur eine entsprechend
allgemeine Stellungnahme möglich.
Die
Ausführung des BUND, wonach die Argumentation der Klima-Gutachten „in
Schieflage geraten“ sei, wird als Meinung zur Kenntnis genommen. Eine
Beweisführung der Unrichtigkeit von Gutachten fehlt. Die vom BUND angeführte
Bedeutung des Bereichs als Klimaausgleichszone sowie die Kritik an den
Klima-Gutachten sind aufgrund fehlender Belege aus fachlicher Sicht nicht
nachvollziehbar.
Belegbar
und nachvollziehbar ist, dass sich im stadtklimatischen und klimaökologischen
Kontext eindeutig nur lokal der Bereich der direkten Vorhabenfläche in der
lokalklimatischen Situation durch Versiegelung verschlechtern wird. Der
Verschlechterung wird mittels Baumpflanzungen, Dachbegrünungen und
Fassadenbegrünung entgegengewirkt (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung:
hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 204A). Die Wirkung innerhalb des
Grünzuges und insbesondere auf den nördlichen Ortsrand des Stadtrandes der
Stadt Hilden bleiben gemäß dem Klimagutachten und der darin methodisch
anerkannten und nachvollziehbaren Vorgehensweise unverändert.
Ein
früheres Klimagutachten (hier: zum GE „Giesenheide“) wurde ausschließlich für
das damalige Projekt erarbeitet. Alle seinerzeitigen Herleitungen und Prognosen
wurden für den jetzt vorgelegten Klimaökologischen Fachbeitrag zum FNP - von
GEO-NET Umweltconsulting -aktualisiert und mittels eines methodisch anerkannten
Strömungs- und Klimamodells abgebildet. Die dem Modell hinterlegten
Eingangsdaten und Parameter sind plausibel und nachvollziehbar.
Das
Klimamodell unterstellt dabei die beabsichtigte Planung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 204A. Die Ermittlungen umfassen nicht nur den
Vorhabenbereich, sondern den gesamten Umgebungsbereich. Er reicht im Süden
deutlich bis in den bebauten Bereich der Stadt Hilden, und umfasst auch im
Norden den gesamten südlichen Siedlungsbereich der Stadt Erkrath mit dessen
Gewerbegebiet und der Wohnbebauung. Der ost-west-getreckte Grünzug ist als
Freiraum in Gänze berücksichtigt, so dass alle eventuellen Randein- und
Überzugswirkungen Berücksichtigung gefunden haben. Alle klimatologischen
Veränderungen, die mit der Umsetzung der 52. FNP-Änderung (und dem VBP 204A)
ausgelöst würden, beziehen sich immer auf den Vorhabenbereich selbst oder sein
unmittelbar angrenzendes Umfeld. Eine Erwartung, das Gutachten bilde nicht den
„Erwartungszustand“ ab, ist zurückzuweisen. Eine noch höhere Belastung für die
Bevölkerung Hildens als die heutige wird in keinem Szenario des
Klimaökologischen Fachbeitrages erwartet.
Der BUND fordert, dass die Ersatzaufforstung
für die Abholzung vor Ort geschehen solle. Und er bemängelt, dass die neu zu
pflanzenden großkronigen Bäume erst in 30 - 50 Jahren eine wesentliche
klimatische Wirkung entfalten würden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Eine
Ersatzaufforstung nahe des Plangebietes ist nicht möglich, da der Kreis
Mettmann einer Aufforstung grundsätzlich kritisch gegenübersteht. Das begründet
sich dadurch, dass eine Aufforstung von Wald nicht automatisch eine Aufwertung
für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutet. Insbesondere wenn man den
Freiraum in Hilden betrachtet, sind große Teile davon bewaldet, so dass freie
Landschaften einen hohen Stellenwert einnehmen. Zudem macht es aus Sicht der
Pflege und Funktion des Waldes mehr Sinn, eine bestehende Waldfläche zu
ergänzen. Daher ist die Auswahl an zur Aufforstung geeigneten Flächen
eingeschränkt und im Bereich der Planung nicht gegeben.
Die
neu zu pflanzenden Bäume werden tatsächlich über die Jahre ihre positive
klimatische Wirkung immer mehr entfalten, das heißt, bezüglich der Bäume ist
eine positive klimatische Wirkung bereits bei den jungen Pflanzen vorhanden,
die allerdings über die Jahre weiter zunimmt. Dieser Prozess ist bei der
Pflanzung großkroniger Bäume unvermeidbar, da sie nur in einem jungen Alter verpflanzt
werden können.
Der BUND weist darauf hin, dass nach seiner
Auffassung „die Eingriffe in den Geschützten Landschaftsbestandteil und den
Bereich des Gewässers (Hühnergraben) noch den Naturschutzgremien des Kreises
Mettmann (Naturschutzbeirat und ULAN) vorzulegen sind.
Die Beteiligung an den neuen Planungen haben
wir für den Naturschutzbeirat nunmehr auch angefordert.“
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Tatsächlich
gehen keine für die Landschaft relevanten Eingriffe in die Schutzzone einher,
da das Plangebiet des Bebauungsplans nur in einem sehr kleinen bereits durch
Verkehrsflächen überplanten Bereich mit dem Planbereich des Schutzgebietes
deckungsgleich ist. Auf Grund der fehlenden Parzellenschärfe im
Flächennutzungsplan grenzt das Schutzgebiet hier an das Plangebiet der Änderung
an, was in der Planzeichnung auch dargestellt ist. Der Kreis Mettmann schreibt
in seiner Stellungnahme bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 204A dazu: „Das
Plangebiet liegt teilweise im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Dabei
handelt es sich aber ausschließlich um Straßenflächen (Diekhaus), die im Rahmen
der „Doppeldeckung“ gem. § 7 (2) LNatSchG im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes verbleiben können. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie
Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.“
Das Schreiben des
BUND zur 52. Änderung des FNP enthält Ausführungen zum Thema „Arten-Natur- und
Wasserschutzfragen B-Plan 204A“:
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich
dieses Punktes wird auf die Abhandlung im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 204A
verwiesen.
Das Schreiben des
BUND zur 52. Änderung des FNP enthält Ausführungen zum Thema „Fehlende Abwägung hinsichtlich des
Klimaanpassungskonzeptes des Kreis Mettmann“:
Der BUND regt an,
Informationen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Klimafolge-anpassung zu geben.
Des Weiteren
schreibt er: „Der Teilbericht Klimaschutz gibt Einsparungspotenziale (19 bzw.
44% bis 2030 und 90% bis 2050 zum Basisjahr 2016) für die Sektoren der
"Wirtschaft" vor. Eine Ausweitung der Gewerbeflächen, wie hier
geplant, bedeutet zusätzliche bzw. veränderte Emissionen, die benannt werden
und für die auch entsprechende Minderungspfade als Zielsetzung formuliert
werden sollten. Nur so kann der notwendige Klimaschutz und damit eine
nachhaltige Stadtentwicklung gesichert werden.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird im dem Gutachten zur Klimaanalyse
für den Bebauungsplan Nr. 204A unter Punkt 4 Maßnahmen zur Klimaoptimierung
bzw. Klimafolgeanpassung empfohlen. Durch die vorgesehene helle Farbe eines
großen Teils der Fassade sowie der teilweisen Fassadenbegrünung auf der
sonnenexponierten Seite sowie eine Begrünung der Bürodachflächen, wurde den
Empfehlungen teilweise gefolgt.
Die
resultierenden Einsparpotenziale aus dem „Teilbericht Klimaschutz“ des Kreises
Mettmann gelten für das gesamte Kreisgebiet. Hierbei geht es insbesondere darum,
die genutzten Energieträger umzustellen. Da auf einem Bereich der Dachfläche
der geplanten Halle eine Photovoltaikanlage angebracht wird, und diese laut des
Teilberichts eine zukünftige Hauptquelle des erneuerbaren Stroms darstellen
werden, wird ein Beitrag zur Einsparung von Treibhausgasen geleistet.
1.9 Zwei wortgleiche Schreiben der Bürgerin
1 und des Bürgers 2, beide vom 11.03.2020:
1. Es wird
gefordert, den Regionalen Grünzug in seiner heutigen Breite zu erhalten, der
zum einen für die Frischluftzufuhr und zum anderen für die Biotopvernetzung von
Bedeutung sei.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich
des Erhalts des Regionalen Grünzugs wird auf den Entwurf des Umweltberichts
(vgl. S. 16) verwiesen. Im Umweltbericht wird nicht nur die Größe des Grünzuges
in die Abwägung einbezogen, sondern auch die qualitative Funktionalität. Diese
ist auf Grund der derzeitigen Nutzung durch die Tennis- und Golfranch nicht
sehr hoch, wie auch im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellt. Die
außerhalb des Plangebietes liegenden Grünbereiche sind für die Funktionalität
des Regionalen Grünzuges derzeit entscheidend und werden es auch in Zukunft
bleiben. Auch wenn durch den Bau der gewerblichen Halle der
Kaltluftvolumenstrom eingeschränkt wird, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis,
dass insgesamt die klimaökologische Funktion des Grünzuges nicht beeinträchtigt
wird.
2. Die Bürgerin/ der Bürger regt an, die
Freiflächen im Bereich der nicht intensiv genutzten Tennis- und Golfranch für
die ansässige Fauna zu erhalten.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Das Artenschutzgutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass als einzige planungsrelevante Brutvogelart in der Kartiersaison
2018 der Graureiher als Nahrungsgast nachgewiesen werden konnte. Weiterhin wird
im Gutachten geschrieben: „Der Graureiher
wurde im Gebiet ausschließlich als Nahrungsgast erfasst, eine Brutkolonie liegt
auch im nahen Umfeld nicht vor. Aufgrund des großen Aktionsradius der Art ist
es jedoch auszuschließen, dass die intensiv genutzte Sportfläche einen
essenziellen Habitatbestandteil darstellt. Besonders gewässerbetonte und
naturnähere Biotope im Umfeld stellen die hauptsächlich genutzten
Nahrungshabitate der Art dar. Eine relevante Betroffenheit durch die Planung
ist auch hier grundsätzlich auszuschließen.“ Reptilien und Amphibien wurden
nicht gefunden.
Bezüglich der
vorkommenden Fledermausarten wurden keine Höhlenbäume für die Brut gefunden und
Winterquartiere der Fledermäuse sind aufgrund fehlender geeigneter Strukturen innerhalb
des Geltungsbereichs grundsätzlich nicht zu erwarten.
Insgesamt
ist der Bereich aufgrund der intensiven anthropogenen Nutzungen durch den
Golfplatz, die Tennishalle und die Strandbar sowie durch die angrenzend
verlaufende BAB A 46 bereits gestört, was generell zu einem geringen
avifaunistischen Vorkommen führt, besonders von störanfälligen Arten.
3./4. Die Bürgerin/ der Bürger hat Bedenken
wegen der Verringerung des Kaltluftvolumenstroms in Ost-West-Richtung und einer
damit einhergehenden Verschlechterung der Kaltluftversorgung. Zudem schreibt
sie/er: „Die Stadtverwaltung Hilden sieht nicht scharf genug und der
Klima-Gutachter schätzt Verringerungen des Kaltluftstroms in unserer schon
klimatisch hochbelasteten Stadt Hilden (wie das LANUV-Gutachten bestätigt hat)
als nicht erheblich ein, ohne dies wirklich zu belegen.“
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Der
Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es im Planbereich sehr wohl eine
Beeinträchtigung gibt, aber in den Siedlungsbereichen von Hilden und Erkrath
keine signifikante Änderung des Kaltluftvolumenstroms durch das Vorhaben zu
erwarten ist. Daher ist die Verringerung des Kaltluftstroms für die Hildener
Bürger nicht erheblich. Dieses hat er durch eine Computersimulation anhand
verschiedener ihm vorliegender Daten errechnet. Genau so wurden auch die Karten
des LANUV erstellt. Allerdings wurden die LANUV-Karten in einem deutlich
größeren Raster erstellt (also sind sie räumlich ungenauer) als die Karten im
Gutachten. Zudem gibt es vom LANUV eine Klimatopkarte, die die Hitzebelastung
in städtische Klimatypen aufschlüsselt. Für den südlich des Plangebiets
angrenzenden Wohnbereich sind die Klimatope „Vorstadtklima“ und Stadtrandklima“
angegeben, in denen die Hitzebelastung moderater ist.
5. Von der Bürgerin/ dem Bürger wird angeführt,
dass Eingriffe in den geschützten Landschaftsbestandteil mit der Planung
einhergingen und dieses für unakzeptabel erklärt. Es wird das Fehlen des
Geschützten Landschaftsbestandteils in der Planzeichnung der Flächennutzungs-planänderung
bemängelt.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Tatsächlich
gehen keine für die Landschaft relevanten Eingriffe in die Schutzzone einher,
da das Plangebiet des Bebauungsplans nur in einem sehr kleinen bereits durch
Verkehrsflächen überplanten Bereich mit dem Planbereich des Schutzgebietes
deckungsgleich ist. Auf Grund der fehlenden Parzellenschärfe im
Flächennutzungsplan grenzt das Schutzgebiet hier an das Plangebiet der Änderung
an, was in der Planzeichnung auch dargestellt ist. Der Kreis Mettmann schreibt
dazu: „Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher
nicht erforderlich.“
6./9. Es wird in dem Schreiben der Bürgerin/
des Bürgers auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot der
Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen und dazu geschrieben, dass die Planung
dieser Zielsetzung insbesondere in Bezug auf den Hühnergraben widerspräche.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im Plangebiet
der Flächennutzungsplanänderung ist der Hühnergraben nicht enthalten. Durch die
im Bebauungsplan vorgesehene neue Erschließung erfolgt ein Eingriff in den
Bereich des Hühnergrabens. Allerdings ist dieser geringfügig. Der allergrößte
Teil der im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten und vor Ort vorhandenen
Pflanz- und Grünflächen wird in der Neuplanung weiterhin festgesetzt. Für den
Eingriff erfolgt ein Ausgleich, der zum Teil darin besteht, den Itterbach
ökologisch aufzuwerten.
7./8. Die Bürgerin/ der Bürger weisen auf die
geplante Rodung von Wald hin und fragen, ob das mit einem Regionalen Grünzug
verträglich sei. Zudem wird gefordert, dass die Ersatzaufforstung an gleicher
Stelle oder zumindest ortsnah erfolgen solle.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich
des Regionalen Grünzugs wird auf die Stellungnahme in Punkt 1. verwiesen. Auch
wenn ein Eingriff in den Waldbereich erfolgt, ist dadurch nicht die
Funktionalität des Grünzuges grundsätzlich gestört.
Eine
Ersatzaufforstung nahe des Plangebietes ist nicht möglich, da der Kreis
Mettmann einer Aufforstung grundsätzlich kritisch gegenübersteht. Das begründet
sich dadurch, dass eine Aufforstung von Wald nicht automatisch eine Aufwertung
für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutet. Insbesondere wenn man den
Freiraum in Hilden betrachtet, sind große Teile davon bewaldet, so dass freie
Landschaften einen hohen Stellenwert einnehmen. Zudem macht es aus Sicht der
Pflege und Funktion des Waldes mehr Sinn, eine bestehende Waldfläche zu
ergänzen. Daher ist die Auswahl an zur Aufforstung geeigneten Flächen
eingeschränkt und im Bereich der Planung nicht gegeben.
10./11. Die Bürgerin/ der Bürger weist auf
die Bedenken von Straßen NRW in Bezug auf das Heranrücken des Gewerbeparks an
die A46 hin. Es sei nicht hinnehmbar, dass jetzt noch vorhandene Freiflächen
bei der Optimierung des Autobahnkreuzes in Anspruch genommen würden und die
Funktion des Grünzuges weiter eingeschränkt würde.
Des Weiteren seien in der Bürgeranhörung
hinsichtlich des zufließenden Verkehrs Bedenken geäußert worden, die trotz
gutachterlicher Abhandlung nicht ausgeräumt seien.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Eine
Konkretisierung der Absichten des Landesbetriebes Straßen in Bezug auf die Planungen
zum Umbau des Autobahnkreuzes AK Hilden ist derzeit nicht bekannt. Ob im
Bereich der Autobahnauffahrt an der Anschlussstelle AS Erkrath und damit im
Änderungsbereich der 52. FNP-Änderung ein Ausbau benötigter Verkehrsflächen
ausschließlich auf den Liegenschaftsflächen des Landesbetriebes Straßen
(Bundesrepublik Deutschland) erfolgen kann oder wird, ist noch völlig unklar.
Festzuhalten ist, dass die beabsichtigte FNP-Änderung in der Darstellung der
Flächen für Wald und für die Verkehrsflächen keine Veränderungen zum
heutigen FNP vornimmt. Die Belange der Freiflächen bleiben dort unberührt.
Inwieweit der Autobahnumbau Freiflächen zusätzlich in Anspruch nehmen wird, ist
dort in einem Fachverfahren zu klären. Eine direkte Verbindung beider
Planabsichten miteinander ist so nicht gegeben.
Die
Funktion des Grünzuges (in seiner Wirkung der regionalplanerischen Bewertung)
in seiner Gesamtheit ist trotz der Planabsicht der Stadt Hilden, das
Sondergebiet in der gleichen Flächenabgrenzung als Gewerbegebiet darzustellen,
nicht negativ berührt. Die Bewertung der Trägerin der Regionalplanung hat diese
Einschätzung eindeutig bekräftigt. Der Grünzug beinhaltet zudem nicht nur die
heute erkennbaren Freiflächen, sondern den gesamten Freiraum u.a. zwischen den
Ortsrändern der Städte Hilden und Erkrath. Im Grünzug liegt in Gänze der
Autobahnabschnitt der BAB A46, das AK Hilden, die Landesstraßen und die
verschiedenen Bebauungen und Sondernutzungen im Außenbereich. Eine unmittelbare
Einschränkung des Grünzuges auf Grund der lokalen Umwidmung eines bestehenden
Sondergebietes mit den heutigen Nutzungen Gewerbe und Sport als Vorbelastung,
ist nicht herleitbar.
Die
Bedenken hinsichtlich des zufließenden Verkehrs zum Gewerbegebiet bezogen sich
auf den entstehenden Lärm der Verkehrsbewegungen, die auf Grund des Konzeptes
aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargelegt wurden. Die Bedenken wurden
nicht in Bezug auf die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen.
Unabhängig
dieser formalen Richtigstellung ist festzuhalten, dass im Rahmen der
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 204A der Gutachter
(Peutz-Consult) im Lärm-Gutachten die anzunehmenden Verkehrsbewegungen im
zufließenden Verkehr zu Grunde gelegt hat. Für die jeweilig einzuhaltenden Tag-
und Nachtwerte an den sensiblen Immissionsorten (Wohnbebauung) wurden
methodisch anerkannte Berechnungen durchgeführt, die für die Tag- und die
Nachtzeit Lärmkontingente – und damit auch maximale Verkehrsbewegungen –
vorschreibt. Mit dieser Vorgehensweise kann überprüfbar festgelegt werden, dass
die vorgeschriebenen Lärmimmissionen nicht überschritten werden. Die
diesbezügliche gutachterliche Abhandlung zum VBP 204A ist umfassend und
detailliert. Verbleibende Bedenken, die Fragen zum zufließenden Verkehr
offenlassen, sind dem folgend nicht zu erkennen.
12. Die Bürgerin/ der Bürger hat Bedenken
wegen der Lärmsituation, insbesondere in der Lodenheide und schreibt, dass
nicht geklärt sei, ob der Lärm nach Bau der Lagerhallen bis dorthin reiche.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eingeholte Schalltechnische Untersuchung
stellt unter der Zusammenfassung (ab Seite 40) dar, wie sich die
Schallsituation nach dem Bau der Halle für die Umgebung gegenüber der
Ist-Situation verändert. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: „Im Planungsfall
ergeben sich an fast allen Immissionsorten geringfügige Pegelminderungen bzw.
an einigen wenigen Immissionsorten nur sehr geringe Pegelerhöhungen von ≤ 0,3 dB zum Tages- und ≤ 0,1 dB zum Nachtzeitraum.
Ebenfalls nur geringe Pegelerhöhungen von 0,4 bis 0,5 dB liegen zum
Tageszeitraum im Bereich der Immissionsorte 7,8 und 42 bis 45 vor.“ Die
Immissionsorte 42 bis 45 liegen in der Lodenheide. Der Gutachter kommt zu
folgendem Schluss:
„Insgesamt
sind die Veränderungen mit Werten unterhalb von 1 dB(a) als marginal und für
die Beurteilung als nicht relevant einzustufen.“
13. Von der Bürgerin/ dem Bürger wird zu
Bedenken gegeben, dass durch die bauliche Inanspruchnahme im Planbereich ein
weiterer Teil des zur Bergischen Heideterrasse gehörigen Geländes geopfert
werde, und dadurch nicht mehr zur Verwirklichung eines überörtlichen
Heideverbundes beitragen könne.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Der
Verbund „Die Bergische Heideterrasse“ ist eine Initiative der verschiedenen
Biologischen Stationen und Naturschutzverbände in Verbindung mit dem LVR, die
Heidestrukturen und -nutzungen entlang der ca. 80 km langen Terrassenlandschaft
zwischen Siegburg und Hilden zu erhalten und zu entwickeln. Dieser
Landschaftsraum wird maßgeblich durch junge Sandablagerungen geprägt, die die
anstehenden Sande und Kiese überdecken.
Die
Darstellungsfläche des FNP liegt grundsätzlich außerhalb der heute
schutzwürdigen bzw. geschützten Bereiche (NSG / LSG). Sie liegt ebenfalls
außerhalb, günstigstenfalls randlich der Flächen, die im Verbundsystem „Die
Bergische Heideterrasse“ als „Naturraum Bergische Heideterrassen“ umrissen
werden. Der dort grob umgrenzte „Naturraum“ zielt im Stadtraum der Stadt Hilden
räumlich auf den Bereich östlich des Hauptsiedlungsraumes (Hildener Stadtwald
mit Hildener Heide) und nördlich auf den Bereich Giesenheide mit ihrer i.d.R.
(stark) sandigen Gleyböden ab. Die des Weiteren dort nördlich dargestellten
Flächen umgrenzen Bereiche zum Eselsbach bis zur Siedlungsgrenze Erkrath und in
Fortführung bis in die Niedermoorbereiche nördlich des Unterbacher Sees. Es ist
festzuhalten, dass der Landschaftsraum um Haan / Hilden den nördlichsten
Bereich des Verbundes darstellt.
Der
Darstellungsbereich des FNP wird maßgeblich durch Hauptbodenarten aus Lehm und
Schluff (Gley) sowie südlich aus lehmigen Sand (Braunerden) bei hohen
Grundwasserflurabständen gebildet. Diese Bodenstrukturen unterlagen als
Landschaftstyp i.d.R. nie oder nur selten der Heidenutzung (= nicht urbar zu
machende Landschaft), da sie stets höherwertig land- und forstwirtschaftlich
genutzt wurden (vgl. auch Nutzungsübersicht Preußische Uraufnahme 1836-1850).
Gemäß den eigenen Ausführungen des Verbundes „Die Bergische Heideterrasse“
(vertreten durch die Biologische Station Mittlere Wupper), sind die
Schwerpunkte und Zielräume für die naturschutzfachliche Zielstellung des
überörtlichen Heideverbundes räumlich in anderen Teilflächen verortet.
Der
Hinweis dieser Stellungnahme, dass durch die bauliche Inanspruchnahme im
Planbereich ein weiterer Teil des zur Bergischen Heideterrasse gehörigen
Geländes geopfert würde und dass dadurch die Fläche nicht mehr zur
Verwirklichung eines überörtlichen Heideverbundes beitragen könnte, ist aus
fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
1.10 Schreiben der Bürgerin 3 und des Bürgers
4 vom 13.03.2020:
Es wird in dem
Schreiben unter anderem bezweifelt, dass der geplante Neubau an diesem Standort
erforderlich sei und angeregt zunächst die Flächen in der Giesen- und
Lodenheide zu vermarkten. Nach Auffassung der Bürger gebe es genügend
Industriebrachen, die zunächst genutzt werden sollten.
Zudem wird
kritisiert, dass die geplante Halle den Frischluftkorridor insbesondere für die
vorhandene und geplante Wohnbebauung im Norden Hildens beeinflusse und dass die
Verkehrsanbindung für die neuen Gewerbebetriebe und ihre Mitarbeiter nicht
geklärt sei. Auch bestünde Zweifel, dass tatsächlich 300-400 neue Arbeitsplätze
entstehen würden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Vermarktung in der Giesen- und Lodenheide richtet sich nach dem dort
vorhandenen Bebauungsplan und ist nicht Thema dieser
Flächennutzungsplanänderung.
Die
in der Anregung angesprochenen Industriebrachen sind teilweise bereits bebaut
bzw. für das geplante Projekt zu kleinflächig, so dass das geplante Projekt
durch seine Größe und das spezielle Baukonzept dort nicht untergebracht werden
kann.
Aus
dem eigens für das geplante Bauvorhaben erstellten Klimagutachten geht hervor,
dass der Kaltluftvolumenstrom lediglich in Ost-West-Richtung zur Halle entlang
der Grünflächen verringert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es
im Planbereich dadurch sehr wohl eine Beeinträchtigung gibt, aber in den
Siedlungsbereichen von Hilden und Erkrath keine signifikante Änderung des
Kaltluftvolumenstroms durch das Vorhaben zu erwarten ist. Daher ist die
Verringerung des Kaltluftstroms für die Hildener Bürger nicht erheblich.
Die
Verkehrsanbindung für die beabsichtigte Darstellung als Gewerbegebiet ist im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (VBP 204A) mit der Anbindung über die
Straße „Diekhaus“ bereits bis ins das verkehrstechnische Detail geplant. Das
Gewerbegebiet hat mit der unmittelbaren Anbindung an die leistungsstarken
Landesstraßen „Nordring / Westring“ und weiterführend „Gerresheimer Straße“
sehr günstige Voraussetzungen. Durch Optimierungen und Anpassungen von Teilen
der Straßen kann eine auch in der Prognose hinreichende Kapazität und
Leistungsfähigkeit sichergestellt werden.
Des
Weiteren ist das Bebauungskonzept zum GE auf der Ebene des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes auf ein sehr flächensparendes Betriebskonzept ausgelegt. Die
Bündelung notwendiger Gebäudekörper je Gewerbetreibenden auf einen gebündelten
und die gleichzeitig damit verbundene Bündelung der Verkehrs- und Nebenflächen
führt zu massiven Einsparungen von Flächen und Ressourcen. Würde eine
Konzeption wie bei „bisherigen“ Gewerbegebieten gewählt, würden (in einer
Abschätzung hochgerechnet) bis ca. 30 – 55 % mehr Fläche (Brutto) notwendig
werden. Insofern ist die Erwartung, 300-400 Arbeitsplätze hier anbieten zu
können, weiterhin als realistisch einzustufen. Genaue Festlegungen erfolgen
erst im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP 204A) über festzusetzende Baufenster
und die Art der Gewerbetreibenden, die letztendlich in die Gewerbebauten
(differenziert teilbarer Hallenkomplex; Bürokörper) einziehen.
1.11 Schreiben des Bürgers 5 vom 08.06.2020:
Der Bürger gibt zu
bedenken, dass durch die Beeinträchtigung großer Teile des regionalen Grünzuges
auch auf Ebene des FNP sich die stadtklimatische Situation durch den Austausch
von Kühlung spendenden Bäumen gegen Hitze generierende Gebäude und sonstige
versiegelte Flächen erheblich verschlechtern würde. Den Aussagen des "neuen
Klimagutachtens“ wird widersprochen, denn es stehe im Gegensatz zu den früheren
Begutachtungen. Klimaprognosen ließen eindeutig eine noch höhere Belastung für
die Bevölkerung Hildens erwarten als bisher schon, da Hilden durch die
dichteste Bebauung aller kreisangehörigen Städte ein Spitzenwert einnähme.
Des Weiteren
verweist der Bürger darauf, dass geschützte Arten, wie die dort wiederholt und
zuletzt im April und Mai 2020 nachgewiesene Wasser- und Zwergfledermaus, durch
die geplanten Baumaßnahmen, die durch die Änderung des FNP möglich würden,
einen Teil ihres Lebensraums mit dort stehenden Quartierbäumen verlören. Es
wird gefordert, den FNP nicht zu ändern und den regionalen Grünzug zu erhalten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Es
ist klarzustellen, dass es durch die Darstellungen der 52. Änderung des FNP zu
keinerlei Zerstörung von großen Teilen des regionalen Grünzuges kommt. Der
Regionale Grünzug zwischen Hilden und Erkrath umfasst nur in diesem Teilbereich
eine Fläche von ca. 1.560 ha. Die nicht intensiv überbaute Änderungsfläche im
FNP wird ca. 4 ha betragen. Weder in Lage noch Größe ist die Änderungsfläche
geeignet, den Grünzug nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Die Funktion des
Grünzuges (in seiner Wirkung der regionalplanerischen Bewertung) in seiner
Gesamtheit ist trotz der Planabsicht der Stadt Hilden, das Sondergebiet in der
gleichen Flächenabgrenzung als Gewerbegebiet darzustellen, nicht negativ
berührt. Die Bewertung der Trägerin der Regionalplanung hat diese Einschätzung
eindeutig bekräftigt.
Die
Behauptung, die stadtklimatische Situation werde sich durch den Austausch von
Kühlung spendenden Bäumen gegen Hitze generierende Gebäude und sonstigen
versiegelten Flächen erheblich verschlechtern (durch die Zerstörung des
Grünzuges), ist so nicht belegbar. Richtig ist, dass sich eindeutig und
belegbar lokal im Bereich der Vorhabenfläche die lokalklimatische Situation
durch Versiegelung verschlechtern wird. Der Verschlechterung wird mittels
Baumpflanzungen, Dachbegrünungen und Fassadenbegrünung entgegengewirkt (Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung: hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 204 A).
Die Wirkung innerhalb des Grünzuges und insbesondere auf den nördlichen
Ortsrand des Stadtrandes Hildens, bleibt gemäß dem Klimagutachten unverändert.
Die Behauptung, das „neue Klimagutachten“ enthielte „falsche Aussagen“ wird
leider nicht belegt. Ein früheres Klimagutachten (hier: zum GE „Giesenheide“)
wurde ausschließlich für das damalige Projekt erarbeitet. Alle seinerzeitigen
Herleitungen und Prognosen wurden aktualisiert und mittels eines methodisch
anerkannten Strömungs- und Klimamodells abgebildet. Die dem Modell hinterlegten
Eingangsdaten und Parameter sind plausibel und nachvollziehbar.
Das
Klimamodell unterstellt dabei die konkret beabsichtigte Planung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A. Die Ermittlungen umfassen dabei nicht
nur den Vorhabenbereich, sondern den gesamten Umgebungsbereich. Er reicht im
Süden deutlich bis in den bebauten Bereich der Stadt Hilden, und umfasst auch
im Norden den gesamten südlichen Siedlungsbereich der Stadt Erkrath mit dessen
Gewerbegebiet und der Wohnbebauung. Alle klimatologischen Veränderungen, die
mit der Umsetzung der 52. FNP-Änderung (und dem VBP 204A) ausgelöst würden,
beziehen sich immer auf den Vorhabenbereich selbst oder sein unmittelbar
angrenzendes Umfeld. Eine Erwartung einer noch höheren Belastung für die
Bevölkerung Hildens als bisher wird in keinem Szenario des Klimaökologischen
Fachbeitrages erwartet.
Für
die Angabe, dass „wiederholt und zuletzt im April und Mai 2020 (…) Wasser- und
Zwergfledermaus“ nachgewiesen wurden, sind leider keine konkreten Verortungen
und Quellen benannt.
Die
örtlichen Begehungen zu den faunistischen Erfassungen 2018 zeigten im
beabsichtigten Umbaubereich der Tennis- und Golfanlage keine Hinweise für
Sommerquartiere gebäudebewohnender Fledertiere. Da Sommerquartiere
(Männchenquartiere / Einzelunterschlüpfe) oder Wochenstuben trotzdem nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten, werden artenschutzrechtlich
anerkannte Maßnahmen ergriffen, um im Bedarfsfalle Tiere zu schützen (vgl.
Ausführungen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen
Fachbeitrag Nr. 204A)
Einzelbäume
mit Baumhöhlen, die der Wasserfledermaus als Sommerquartier dienen könnten,
sind im Vorhabenbereich (maßgeblich auf Grund der geringen Altersstufe der
Einzelbäume) nicht vorhanden. Das derartige Baumhöhlen am Waldrand oder den
kleinen Lichtungen im südöstlich anschließenden Altbaumbestand der kleinen
Waldfläche am Hühnergraben existieren können, ist nicht auszuschließen. Diese
bleiben vom Vorhaben in jedem Falle unberührt. Dass die Flächen der 52.
FNP-Änderung in Teilflächen Jagdrevier verschiedener Fledermausarten sind, ist
unstrittig.
Dass
insbesondere der Population der Zwergfledermaus ein Teilbereich ihres
Jagdrevieres als Lebensraums entzogen wird, ist gegeben. Eine dadurch
herbeigeführte signifikante oder sogar erhebliche Beeinträchtigung der
Population im Sinne des Artenschutzes (hier im Sinne des §44 BNatSchG) ist
sicher auf Grund des räumlichen flächendeckenden Vorkommens dieser
Fledermausart auszuschließen. Ein Verlust von Quartiersbäumen kann mit
derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls sicher ausgeschlossen werden.
2. dass – soweit unter 1. keine abweichende Abhandlung
beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten
sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 11.12.2019
(Sitzungsvorlage SV 61/233) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom
11.12.2019 verwiesen;
3. die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes
wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in
der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) unter
Berücksichtigung der stattgefundenen Anregungen beschlossen.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Hildener Stadtgebietes zwischen der
Bundesautobahn A46 im Norden, der Gerresheimer Straße (L 404) im Westen und dem
Hühnergraben bzw. der Straße Diekhaus sowie dem Nordring (L 403) im Süden. Die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 195 stellt die östliche Grenze des Geltungsbereiches der 52. Flächennutzungsplanänderung dar. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 137, 138,
174 und 175 sowie Teile der Flurstücke Nr. 53, 125, 136, 180, 181, 195 und 197, alle in
Flur 36 der Gemarkung Hilden.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Ausweisung Sonderbaufläche – Tennis (S-Tennis) in gewerbliche Bauflächen (GE) und Sonderbaufläche – Gastronomie (S-Gastro) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Gewerbeparks zu schaffen.
Dem Beschluss liegt die Begrünung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 20.07.2020 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 11.12.2019 wurde im Rat der Beschluss zur Offenlage der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gefasst. Durch die Änderung des FNP´s soll die Fläche mit der heutigen Ausweisung Sonderbaufläche (SO) größtenteils in gewerbliche Baufläche (GE) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Büro- und Gewerbeparks zu schaffen. Nur die Fläche von Mc Donald´s inklusive Parkplatz soll als Sonderbaufläche für Gastronomie erhalten bleiben.
Die Offenlage der FNP-Änderung vom 25.02. bis zum 27.03.2020 wurde am 17.02.2020 amtlich bekanntgemacht. Diese wurde am 16.03.2020 auf Grund der stark eingeschränkten Zugänglichkeit des Rathauses ausgesetzt. Die Aussetzung und der Hinweis auf eine Weiterführung stand am 26.03.2020 in der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt.
Vom 04.05. bis zum 08.06.2020 wurde die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung fortgesetzt, allerdings nicht nur für die fehlende Woche, sondern nochmals für einen Monat, gemäß § 3 BauGB. In dieser Zeit war die Zugänglichkeit des Rathauses in den durch Covid 19 bedingten leicht geänderten Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung problemlos möglich.
Für die Wiederaufnahme der Offenlage sprach die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebunds vom 19.03.2020 (Schnellbrief 98/2020) sowie der Umgang anderer Kommunen mit Offenlagen von Bauleitplänen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB fand ebenfalls vom 25.02. bis zum 27.03.2020 statt und wurde nicht unterbrochen, da der Zutritt zum Rathaus für diese nicht relevant war. Die Rückäußerungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt und sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag. Zudem wurden in der Offenlage Anregungen und Bedenken von Bürgern vorgebracht. Auch diese sind Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag.
Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) wurde bereits
am 05.03.2019, gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange, bei der Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung
Düsseldorf angefragt, ob die Raumordnungsziele mit der Planung übereinstimmen.
Mit dem Schreiben vom 08.05.2019 meldete die Bezirksregierung landesplanerische
Bedenken an.
Daraufhin wurden die Aufgaben und Funktionen des Regionalen Grünzuges in dem betroffenen Bereich analysiert und – auch mit Hilfe des „Klima-Gutachtens“ – die mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben bewertet.
Das Ergebnis wurde am 21.08.2019 mit Vertretern der Regionalplanungsbehörde besprochen. In Abstimmung mit der Bezirksregierung wurde anschließend die Entwurfsbegründung zur 52. FNP-Änderung ergänzt bzw. korrigiert. Hierdurch konnten die landesplanerischen Bedenken ausgeräumt werden.
Parallel zur Offenlage im Februar/ März 2020 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde der Bezirksregierung die Anfrage nach § 34 Abs. 1 und Abs. 5 (LPIG) gestellt. Mit dem Schreiben der Bezirksplanungsstelle vom 15.04.2020 (Anlage 3) wurden keine landschaftsplanerischen Bedenken mehr erhoben.
Bei einem positiven Beschluss über die 52. Flächennutzungsplanänderung im Rat der Stadt Hilden könnte sie der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser nur für den FNP erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel bis zu drei Monate in Anspruch. Somit könnte Anfang 2021 die Bekanntmachung der FNP-Änderung erfolgen.
Es ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A, der überwiegend parallel mit der FNP-Änderung aufgestellt wurde, in den Stadtentwicklungsausschuss am 18.11.2020 und in den Rat am 09.12.2020 zur Beratung einzustellen. Sollten dort positive Beschlüsse gefasst werden, könnten beide Planwerke durch die gemeinsame Bekanntmachung Angang des nächsten Jahres gleichzeitig in Kraft treten.
gez. B. Alkenings
Bürgermeisterin