Beschlussvorschlag:
- entfällt -
Erläuterungen und Begründungen:
Das mit der Wahl
am 25. Mai 2014 in den Rat gewählte Mitglied der CDU, Herr Wolfgang
Greve-Tegeler, ist am 28.04.2020 verstorben und somit aus dem Rat der Stadt
Hilden ausgeschieden.
I. Ersatzbestimmung
Die
Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem
Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Da für Herrn
Greve-Tegeler und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson
benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der
Reserveliste der Partei, für die er bei der Wahl aufgestellt war, mithin der
CDU (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig
bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer
Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren,
ausgeschieden sind oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre
Anwartschaft verzichtet haben oder gem. § 39 KwahlG die Voraussetzungen für die
Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt demnach als nächster Bewerber in Betracht:
Peter
Groß, geb. 1962
Herr Groß hat
schriftlich die Annahme dieses Mandates erklärt. Die Annahme-Erklärung liegt
vor.
II. Einführung und Verpflichtung
Unabhängig von der
Einführung und Verpflichtung erwirbt der Bewerber/die Bewerberin die
Mitgliedschaft im Rat mit Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter
(Bürgermeisterin). Dementsprechend ist Herr Groß Mitglied des Rates seit dem
18. Mai.
Nach § 67 Abs. 3
GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher
Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtet.
Die
Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO
(altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte
mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das
Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine
Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.”
Die Einführung und Verpflichtung ist rechtlich vorgeschrieben, ist aber
kein Recht setzender Akt, sondern hat deklaratorische Bedeutung.
gez. Birgit Alkenings