Betreff
Einführung und Verpflichtung des neuen Ratsmitgliedes Herrn Peter Groß als Nachfolger für Herrn Wolfgang Greve-Tegeler
Vorlage
WP 14-20 SV 01/165
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- entfällt -


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das mit der Wahl am 25. Mai 2014 in den Rat gewählte Mitglied der CDU, Herr Wolfgang Greve-Tegeler, ist am 28.04.2020 verstorben und somit aus dem Rat der Stadt Hilden ausgeschieden.

 

 

I. Ersatzbestimmung

 

Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.

 

Da für Herrn Greve-Tegeler und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der Partei, für die er bei der Wahl aufgestellt war, mithin der CDU (§ 45 KWahlG).

 

Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben oder gem. § 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.

 

Nach der Reihenfolge der Reserveliste kommt demnach als nächster Bewerber in Betracht:

 

          Peter Groß, geb. 1962

 

Herr Groß hat schriftlich die Annahme dieses Mandates erklärt. Die Annahme-Erklärung liegt vor.

 

 

II. Einführung und Verpflichtung

 

Unabhängig von der Einführung und Verpflichtung erwirbt der Bewerber/die Bewerberin die Mitgliedschaft im Rat mit Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter (Bürgermeisterin). Dementsprechend ist Herr Groß Mitglied des Rates seit dem 18. Mai.

 

Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.”

 

Die Einführung und Verpflichtung ist rechtlich vorgeschrieben, ist aber kein Recht setzender Akt, sondern hat deklaratorische Bedeutung.

 

gez. Birgit Alkenings