Betreff
Überplanmäßige Mittelbereitstellung Festwert Straßenbeleuchtung
Vorlage
WP 14-20 SV 20/141
Aktenzeichen
II/20.1-AnBu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die außerplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von 331.455 € im Produkt 120101 „Verkehrsflächen und Brücken“ bei Konto 545011 „Aufwendungen für Festwert Straßenbeleuchtung“ für die Haushaltsjahre 2020 und 2021. Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen im gleichen Produkt bei Konto 571320 „Abschreibungen auf technische Anlagen“.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Anlagevermögen der Stadt Hilden sind unter der Bilanzposition „Technische Anlagen“ (072000) u.a. auch die Straßenlampen in der Form erfasst, dass jede einzelne Straßenlampe nach Standort sortiert erfasst ist. Dies wurde zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz 2006/2007 entschieden und ist im Bilanzierungs- und Bewertungsleitfaden zur Eröffnungsbilanz unter „Sonderregelung für IV/66“ festgehalten. Danach wurde folgendes geregelt:

 

„Bewertung der Straßenbeleuchtung

Jede der 4807 Lichtpunkte wird mit einem Durchschnittswert i.H.v. 1287 € bewertet.

Hier sind sämtliche Kosten für das Aufstellen der Straßenlaternen bis zur Funktionstüchtigkeit inbegriffen.“

 

Jede Lampe ist daher einzeln in der Anlagenbuchhaltung mit einem Wert enthalten.

 

Die anfänglich 4807 Lampen wurden für die Eröffnungsbilanz mit einer Restnutzungsdauer bis zum 31.12.2027 angesetzt, bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren. Bei den in den letzten Jahren neu hinzugekommenen Straßenlampen wurde ebenfalls eine Nutzungsdauer von 30 Jahren angesetzt. Mittlerweile sind 5399 Lampen in der Bilanz enthalten. Legt man die variierende Restnutzungsdauer von 10,596 Jahren zugrunde (wie oben erwähnt von 31.12.2027 bis 30.11.2048), haben die Straßenlampen einen Durchschnittswert i. H. v. 695,08 € zum 31.12.19.

 

Da die Straßenlampen an sich schon sehr alt sind, werden sie seit einigen Jahren stetig durch Neue ersetzt, zumal auch der Rat die Umstellung auf energiesparende LED-Beleuchtung beschlossen hat. Der Austausch bzw. die Erneuerung erfolgt auf Grundlage des Straßenbeleuchtungsvertrages aus Dez. 2014, in dem der Vertragspartner verpflichtet wurde, jährlich die Beleuchtung im Stadtgebiet zu erneuern und zu unterhalten. Die Vergütung erfolgt über einen pauschalen Betrag pro Lichtpunkt, der bisher über das Konto 521190 „Aufwendungen Straßenbeleuchtung“ veranschlagt und unterjährig abgewickelt wurde. Am Ende des Jahres erhält die Stadt dann eine Übersicht, an welchen Standorten welche Lampen abgebaut und erneuert wurden. In der Anlagenbuchhaltung wird dann die jeweils ausgetauschte Lampe ausgebucht und die neu angeschaffte einzeln aktiviert, so dass dieser Vorgang in die Bilanz einfließt. Der dazugehörende Buchungsaufwand (zum JA 31.12.2019 wären es insg. 800 Buchungen) ist immens und steht in keinem Verhältnis zu der Höhe der Wert-Veränderungen.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Einzelbewertung regelmäßig einen enormen Verwaltungsaufwand darstellt, wie z. B. jetzt zum Jahresabschluss 31.12.2019, die regelmäßige Wiederbeschaffung über einen Vertrag ausgelagert wurde und die einzelnen Vermögensgegenstände gleichartig und im Bestand nicht schwanken sind, wurde von der Bürgermeisterin in Abstimmung mit dem Beratungs- und Prüfungsamt entschieden, bei der Straßenbeleuchtung ein Bewertungsvereinfachungsverfahren anzuwenden und zu einem Festwert zusammenzufassen.

 

Die anfallenden Ersatzbeschaffungen belasten nunmehr zukünftig nur noch die Ergebnisrechnung (und die Investitionsauszahlungen), dementsprechend wird die Ergebnisrechnung aber durch den Wegfall der bilanziellen Abschreibungen entlastet, da diese durch den Aufwand für die Ersatzbeschaffungen ersetzt werden.

 

Der Anteil der Abschreibung für die Lampen, der in der derzeitigen Haushaltsplanung 2020-2024 noch enthalten ist, entfällt ab sofort mit dem Resultat, dass die Abschreibungen dementsprechend geringer ausfallen. Es sind allerdings Verschiebungen zwischen Abschreibungen und Ersatzbeschaffungen vorzunehmen, die haushaltstechnisch nur über eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung abgebildet werden können..

 

Hierzu ergeben sich folgende Mehraufwendungen / Minderaufwendungen nach Deckung:

 

 

 

2020

2021

571320 Abschreibungen auf technische Anlagen

 

-331.455 €

-331.454 €

545011 Aufwendungen für Festwert Straßenbeleuchtung

 

+331.455 €

+331.454 €

Veränderung im Haushalt

0

0

 

 

 

 

 

 

WP 14-20 SV 20/141

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101

Verkehrsflächen und Brücken

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

1201010010

571320

Abschreibungen auf technische Anlagen

331.455

2021

1201010010

571320

Abschreibungen auf technische Anlagen

331.454

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

1201010010

545011

Aufwendungen für Festwert Straßenbeleuchtung

331.455

2021

1201010010

545011

Aufwendungen für Festwert Straßenbeleuchtung

331.454

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

1201010010

571320

Abschreibungen auf technische Anlagen

331.455

2021

1201010010

571320

Abschreibungen auf technische Anlagen

331.454

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer