Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden verzichtet nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss auf die
Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die
Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß
§ 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
im und für den
Zeitraum vom 01. April bis 31. Mai 2020 aus.
Dies geschieht
unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen worden
ist oder wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, dass die Kommunen für April und Mai 2020 auf die Erhebung von Elternbeiträgen inklusive des Essensgeldes für die Kinderbetreuung in Kita, Kindertagespflege, OGS, VGS, VGS+ verzichten und diese aussetzen.
Die ausfallenden Elternbeiträge für diese beiden Monate teilen sich Land und Kommune je zur Hälfte, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landesgesetzgeber.
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land NordrheinWestfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung
zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate April und Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Entscheidung des Rates die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate April und Mai 2020 zu schaffen.
Die Stadt Hilden verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch
später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für April und Mai
2020.
Wenn man die Sollstellung für April und Mai 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 357.862,00 Euro für beide Monate zu rechnen, die sich wie folgt aufteilen:
Produkt 060101
(Kita/Kindertagespflege): 201.656,00
€ (städt. Anteil 50%):
Produkt 060201
(Betreuung Schule): 156.206,00
€ (städt. Anteil 50%):
Gesamt April + Mai 357.862,00 € (städt.
Anteil 50%):
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Mai 2020 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen. Diese Beteiligung ist bereits in den o.g. Beträgen enthalten.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2020 |
060101 |
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11.811.326,- |
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060201 |
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02.019.880,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende Verschlechterungen (Mindererträge): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2020 |
060101 |
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11.609.670,- |
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060201 |
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01.863.674,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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