Beschlussvorschlag:
Der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales
Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung
von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung stärker in den Fokus der
Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung sind
Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und
auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die Förderung
ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Sicherung der Zweckbestimmung von
gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden
Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem
Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem
Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu überlassen Auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins besteht ein Anspruch,
wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf
die Überlassung einer entsprechenden Wohnung. Die Auswahl der Mieterinnen und
Mieter aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich den
Vermieterinnen und Vermietern überlassen.
Der folgende Bericht gibt Auskunft über die
Entwicklung der Wohnungssituation in Hilden im Zeitraum 01.01.2017 bis
31.12.2019.
Wohnberechtigungsscheine
Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG
NRW eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer
automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den
vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im
festgelegten Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt
zum 01.01.2019 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:
1-Personen-Haushalt |
19.350 € |
2-Personen-Haushalt |
23.310 € |
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
5.360 € |
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5
Einkommenssteuergesetz |
700 € |
Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung
von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht
gibt Auskunft über die im Zeitraum 2017 bis 2019 ausgestellten
Wohnberechtigungsbescheinigungen:
Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019
nach Haushaltsgrößen
|
2017 |
2018 |
2019 |
1 Person |
151 |
183 |
177 |
2 Personen |
43 |
50 |
60 |
3 Personen |
45 |
52 |
39 |
4 Personen |
35 |
39 |
35 |
5 u. mehr Personen |
28 |
37 |
33 |
Gesamt |
302 |
361 |
344 |
Gebühren
Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von
Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2017 – 1.360 €, in 2018 2.540
€ und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 1.960 €. Der
Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere
Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung) von 140 €
vereinnahmt werden konnten. Die Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte
Personengruppen sind von der Gebührenzahlung befreit (z.B. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII).
Wohnungsvermittlung
Zum Stichtag 31.12.2019 gibt es in Hilden 1.114
Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 156 Mietobjekte und 35 Vermieter. Die
Stadt Hilden verfügt aktuell über 98 Besetzungsrechte
In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2019) 251
Parteien wohnungssuchend gemeldet.
In 2019 sind 58 Haushalte in öffentlich geförderte
Sozialwohnungen vermittelt worden.
Vermittelte Wohnungen in der Zeit vom 01.01.19 bis
31.12.19
Art der Wohnung |
Anzahl |
Haushalte |
1-Zimmer Wohnung |
13 |
Singlehaushalte |
2-Zimmer Wohnung |
10 13 |
Singlehaushalte Zweipersonenhaushalte |
3-Zimmer-Wohnung |
6 7 2 |
Zweipersonenhaushalte Dreipersonenhaushalte Vierpersonenhaushalt |
4-Zimmer-Wohnung |
1 5 |
Dreipersonenhaushalte Vierpersonenhaushalte |
5-Zimmer-Wohnung
und mehr |
1 |
Vierpersonenhaushalt |
insgesamt |
58 |
|
Soziale
Wohnraumförderung
Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von
Haushalten, die sich am Markt nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum
versorgen können.
Das Land hat für die Jahre 2018 – 2022 ein Wohnraumförderungsprogramm mit einem Volumen von insgesamt 5,5 Milliarden Euro aufgelegt. Damit stehen pro Jahr 1,1 Milliarden Euro an Wohnraumfördermitteln zur Verfügung. Mit der Föderalismusreform ist die öffentliche Wohnraumversorgung in die Verantwortung der Länder übergegangen und wird als Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung durch den Kreis Mettmann wahrgenommen (https://www.kreismettmann.de/WeitereThemen/Soziales/Wohnraumf%C3%B6rderung/Neubauf%C3%B6rderung-Mietwohnungen).
Voraussetzung für
eine Förderung von Mietwohnungen ist eine nachhaltige Vermietbarkeit. Ob dies
gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt den Bedarf an
dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht nur zu prüfen,
ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend wohnungssuchende
Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere Prüfkriterien
hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von SGB II bzw.
SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter Höhe
übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des
Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung
deutlich zu machen.
In 2019 sind keine Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden. Im Herbst 2019 hat
die Stadt Hilden ihr Besetzungsrecht in dem Neubau Hochdahler Str. 233 ausgeübt
und die potenziellen Mieter bestimmt. Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier
ein Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Hilden.
Die nachfolgende
Übersicht gibt Auskunft über die zukünftige Entwicklung öffentlich geförderter
Wohnungen im Zeitraum 2020 bis 2031.
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
Abgänge Nach-wirkungsfrist |
31 |
21 |
0 |
2 |
24 |
56 |
111 |
227 |
19 |
32 |
0 |
0 |
Abgänge planmäßig |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
Abgänge Gesamt |
31 |
21 |
0 |
2 |
24 |
63 |
111 |
227 |
19 |
32 |
0 |
8 |
Bestand 31.12. |
1083 |
1073 |
1085 |
1083 |
1059 |
996 |
885 |
658 |
639 |
607 |
607 |
599 |
Zugänge geplant |
11 |
12 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamt- Bestand 31.12. |
1094 |
1085 |
1085 |
1083 |
1059 |
996 |
885 |
658 |
639 |
607 |
607 |
599 |
Entwicklung öffentlich geförderter Wohnungen im
Zeitraum 2020 bis 2031
Kontrolle
preisgebundener Wohnungen
Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der
Überwachung der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem
Instrument wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen
sichergestellt; das sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw.
Nichtberechtigte aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht genehmigter
Leerstand oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in Gewerberaum).
Weiterhin soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und Wohnungen und die
Einhaltung der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund konkreter
Hinweise oder Beschwerden überprüft werden.
Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt
in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzung- und
Überlassungsmitteilung oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die
Mieter. Soweit der Verstoß nicht nachträglich bereinigt werden kann, sind
Sanktionen in Form von Geldleistungen, Bußgeldern und Vertragsstrafen das
wichtigste Instrument zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.
Im Berichtsjahr 2019 wurden im Rahmen der
vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle 10 Verstöße festgestellt und
beseitigt.
Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie
Eigenheime) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge
erstattet. Für das Jahr 2019 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.387 €
erwartet. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der
Wohnraumbestand, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde, Stand 31.12.2019 –
1.114 Sozialwohnungen und 105 Eigenheime.
gez.
Birgit Alkenings