Betreff
Bericht über die Entwicklung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Vorlage
WP 14-20 SV 50/182
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die Förderung ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Sicherung der Zweckbestimmung von gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu überlassen Auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die Überlassung einer entsprechenden Wohnung. Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich den Vermieterinnen und Vermietern überlassen.

 

Der folgende Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung der Wohnungssituation in Hilden im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019.

 

 

Wohnberechtigungsscheine

 

Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG NRW eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im festgelegten Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt zum 01.01.2019 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:

 

1-Personen-Haushalt

 

19.350 €

2-Personen-Haushalt

 

23.310 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

 

5.360 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz

700 €

 

Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die im Zeitraum 2017 bis 2019 ausgestellten Wohnberechtigungsbescheinigungen:

 

 

Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 nach Haushaltsgrößen

 

 

2017

2018

2019

1 Person

 

151

183

177

2 Personen

 

43

50

60

3 Personen

 

45

52

39

4 Personen

 

35

39

35

5 u. mehr Personen

 

28

37

33

Gesamt

 

302

361

344

 

 

Gebühren

 

Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2017 – 1.360 €, in 2018 2.540 € und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 1.960 €. Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung) von 140 € vereinnahmt werden konnten. Die Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Gebührenzahlung befreit (z.B. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII).

 

 

Wohnungsvermittlung

 

Zum Stichtag 31.12.2019 gibt es in Hilden 1.114 Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 156 Mietobjekte und 35 Vermieter. Die Stadt Hilden verfügt aktuell über 98 Besetzungsrechte

 

In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2019) 251 Parteien wohnungssuchend gemeldet.

 

In 2019 sind 58 Haushalte in öffentlich geförderte Sozialwohnungen vermittelt worden.

 

 

Vermittelte Wohnungen in der Zeit vom 01.01.19 bis 31.12.19

 

 

Art der Wohnung

Anzahl

Haushalte

 

1-Zimmer Wohnung

13

   Singlehaushalte

 

2-Zimmer Wohnung

10

13

   Singlehaushalte

   Zweipersonenhaushalte

 

3-Zimmer-Wohnung

6

7

2

   Zweipersonenhaushalte

   Dreipersonenhaushalte

   Vierpersonenhaushalt

 

4-Zimmer-Wohnung

1

5

   Dreipersonenhaushalte

   Vierpersonenhaushalte

 

5-Zimmer-Wohnung und mehr

1

   Vierpersonenhaushalt

insgesamt

58

 

 

 

 

 

 

Soziale Wohnraumförderung

 

 

Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Das Land hat für die Jahre 2018 – 2022 ein Wohnraumförderungsprogramm mit einem Volumen von insgesamt 5,5 Milliarden Euro aufgelegt. Damit stehen pro Jahr 1,1 Milliarden Euro an Wohnraumfördermitteln zur Verfügung. Mit der Föderalismusreform ist die öffentliche Wohnraumversorgung in die Verantwortung der Länder übergegangen und wird als Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung durch den Kreis Mettmann wahrgenommen (https://www.kreismettmann.de/WeitereThemen/Soziales/Wohnraumf%C3%B6rderung/Neubauf%C3%B6rderung-Mietwohnungen).

Voraussetzung für eine Förderung von Mietwohnungen ist eine nachhaltige Vermietbarkeit. Ob dies gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt den Bedarf an dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht nur zu prüfen, ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend wohnungssuchende Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere Prüfkriterien hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von SGB II bzw. SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter Höhe übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung deutlich zu machen.

In 2019 sind keine Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden. Im Herbst 2019 hat die Stadt Hilden ihr Besetzungsrecht in dem Neubau Hochdahler Str. 233 ausgeübt und die potenziellen Mieter bestimmt. Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier ein Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Hilden.

Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die zukünftige Entwicklung öffentlich geförderter Wohnungen im Zeitraum 2020 bis 2031.

 

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Abgänge Nach-wirkungsfrist

31

21

0

2

24

56

111

227

19

32

0

0

Abgänge planmäßig

0

0

0

0

0

7

0

0

0

0

0

8

Abgänge

Gesamt

31

21

0

2

24

63

111

227

19

32

0

8

Bestand

31.12.

1083

1073

1085

1083

1059

996

885

658

639

607

607

599

Zugänge

geplant

11

12

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Gesamt-

Bestand

31.12.

1094

1085

1085

1083

1059

996

885

658

639

607

607

599

Entwicklung öffentlich geförderter Wohnungen im Zeitraum 2020 bis 2031

 

Kontrolle preisgebundener Wohnungen

 

Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der Überwachung der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem Instrument wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen sichergestellt; das sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw. Nichtberechtigte aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht genehmigter Leerstand oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in Gewerberaum). Weiterhin soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und Wohnungen und die Einhaltung der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund konkreter Hinweise oder Beschwerden überprüft werden.

 

Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzung- und Überlassungsmitteilung oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die Mieter. Soweit der Verstoß nicht nachträglich bereinigt werden kann, sind Sanktionen in Form von Geldleistungen, Bußgeldern und Vertragsstrafen das wichtigste Instrument zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.

 

Im Berichtsjahr 2019 wurden im Rahmen der vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle 10 Verstöße festgestellt und beseitigt.

 

Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie Eigenheime) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge erstattet. Für das Jahr 2019 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.387 € erwartet. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der Wohnraumbestand, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde, Stand 31.12.2019 – 1.114 Sozialwohnungen und 105 Eigenheime.

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings