Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/181
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 20.02.2019 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2019 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales, Integration und Wohnen ermittelt worden.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt zielt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

2017

2018

2019

Leistungsberechtigte  (LB)

166

149

140

Summe Zahlleistungen/Jahr

1.407.387 €

1.294.934 €

1.251.076 €

 

In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weiter ein mäßiger Rückgang zu verzeichnen.

Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes, kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

2017

2018

2019

LB unter der Altersgrenze

196

217

229

LB über der Altersgrenze

440

448

452

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.717.416 €

3.934.813 €

3.996.863 €

 

 

In der Grundsicherung ist weiter ein leichter Anstieg der Kunden und damit in Folge auch ein Anstieg der Leistungen festzustellen. Ursächlich sind in erheblichem Maße gestiegene Wohnkosten, Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor oder Erwerbspausen aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.

 

Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohneinrichtungen (BTHG)

 

Am 11.07.2018 hat der Landtag NRW das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) beschlossen, mit dem die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt werden. Insgesamt ist durch das Bundesteilhabegesetz ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Zuge die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) begründet werden soll.

 

Bislang war es so, dass bei stationärer Unterbringung der Landschaftsverband Rheinland (LVR) alleine für die Gesamtleistung zuständig war. Das hat sich geändert. Es erfolgt eine strikte Trennung von Eingliederungshilfe-Leistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Nur die Fachleistungen liegen noch in der Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe.

 

Zuständig für die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) sind ab dem 01.01.2020 die örtlichen Sozialhilfeträger. Der Kreis Mettmann macht von seinem Delegationsrecht Gebrauch und hat den k.a. Kommunen rd. 1.200 Fälle zur Sachbearbeitung übergeben, davon für Hilden 120 Fälle.

 

Existenzsichernde Leistungen

Die existenzsichernden Leistungen setzen sich aus nachfolgenden Bedarfen zusammen:

                    Kosten für Unterkunft und Heizung

              Regelbedarf (Stufe 2)

              Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

              Mehrbedarfe (Mittagsverpflegung, Schwerbehinderung)

 

 

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben damit nur entlastenden Charakter. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

 

 

2017

2018

2019

LB unter der Altersgrenze

8

6

4

LB über der Altersgrenze

40

31

21

Summe Zahlleistungen/Jahr

339.220 €

387.996 €

308.513 €

 

Die Hilfe zur Pflege unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt und der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.

 

Angehörigen-Entlastungsgesetz

 

Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2019 I S. 2135 ff) ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die wesentlichste Änderung ist die Beschränkung des Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Eltern und Kinder auf ein Jahreseinkommen von 100.000 €. Eine solche Regelung gab es bisher nur für die Grundsicherung. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermuten, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen. Insoweit ist es gängige Praxis, im Sozialhilfeantrag den Berufsstand der unterhaltspflichtigen Kinder abzufragen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

 

Wohngeld

 

Seit dem 01.01.2020 gibt es mehr Wohngeld. Die Wohngeldreform 2020 bringt für die Empfängerinnen und Empfänger Leistungserhöhungen ab dem 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen.

 

Wie 2016 erhalten alle Bestandsfälle automatisiert (ohne Antrag) und damit zeitnah bei Inkrafttreten des WoGStärkG das höhere Wohngeld. Zudem gilt erneut ein Verschlechterungsverbot, das Wohngeld darf sich also allein durch die Anwendung des neuen Rechts nicht verringern.

 

Zudem wird das Wohngeld künftig dynamisiert, das heißt, es wird alle zwei Jahre an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes ist zum 01.Januar 2022 vorgesehen. Auch hier wird die Wohngeldhöhe in allen Bestandteilen mit einer automatisierten Neuberechnung angepasst.

 

Von der Wohngelderhöhung profitieren rund 660.000 Haushalte. Darunter sind rund 180.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben.

 

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngeldreform:

 

·        Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2020 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten,

·        so genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die 2020 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden und

·        so genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben.

 

 

Die Anzahl der Haushalte, die im Jahr 2020 Wohngeld beziehen, wird sich durch die Stärkung des Wohngeldes um rd. 37,5 % erhöhen.

Zu erwartende Entwicklung in Hilden  

Bisherige Wohngeldhaushalte: 334

Prozentuale Steigerung 37,5 %

Fallzahlen Ende 2020: 459

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung.

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

 

 

 

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2017 bis 2019:

 

 

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2017

1.410

400

386

14

998.838 €

2018

1.328

387

379

8

963.659 €

2019

1.271

334

317

17

Jahr 844.024 €

 

 

Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 15 Fällen Widerspruch eingelegt worden. Die Widersprüche wurden durch den Kreis Mettmann als Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Zwei Klagen sind anhängig.

 

In 21 Fällen wurden Bußgelder mit einer Gesamthöhe von 3.121 € festgesetzt.

 

Das Wohngeldgesetz sah in 11 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. Die Staatsanwaltschaft hat in 6 Fällen das Verfahren unter Hinweis auf §§, 170 153 StPO eingestellt.

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen.

 

Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum 01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen nicht zahlt. Die frühere Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss (12 Jahre) und die bisherige Höchstleistungsdauer von 72 Monaten wurden aufgehoben.

 

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder in der dritten Altersgruppe hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung eingeführt.

 

Ab dem zwölften Lebensjahr ist der Leistungsbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht:

Unterhaltsvorschuss steht nach der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, wenn

 

·        das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist,

·        das Kind den (persönlichen) SGB II-Leistungsbezug mit dem Unterhaltsvorschuss vermeiden kann oder

·        wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle), von dem regelmäßig das Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2020 zu folgenden Zahlbeträgen:

 

Altersgruppen

Mindestunterhalt

 

Erstkindergeld

Zahlbetrag

 

  0 – 5   Jahre

369 €

204 €

165 €

  6 – 11 Jahre

424 €

204 €

220 €

12 – 17 Jahre

497 €

204 €

293 €

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der positiv beschiedenen Anträge und Leistungen sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2017 bis 2019 dargestellt:

 

 

 

2017

2018

2019

Anspruchsberechtigte

(Jahresdurchschnitt)

371

473

464

Zahlleistungen

723.262 €

1.196.947 €

1.159.905 €

Erstattung

v. Bund/Land

440.387 €

837.863 €

811.933 €

Refinanzierung*

                      95.263 €

128.930 €

186.039 €

Erstattung an

Bund/Land

46.676€

64.465 €

93.019 €

Ausgaben Stadt

234.288 €

294.619 €

254.952 €

  * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)

 

 

Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und Ländern getragen.

Das Land NRW beteiligt die Kommunen auf der Grundlage gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 UVG mit folgendem Verteilungsschlüssel:

 

·      Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %

·      Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %

 

 

Die tatsächliche Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2017 bis 2019 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.

 

Die Zuständigkeit für die gesamte Fallbearbeitung (Zahlbarmachung der Leistung sowie Refinanzierung) nach dem UVG lag bisher ausnahmslos bei den Kreisen, kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Seit dem 01. Juli 2019 gilt eine differenzierte Regelung:

 

Die neue Fassung der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDVO) sieht vor, dass bei den Kommunen die Antragsannahme, die Beratung und die Leistungsbewilligung/-änderung, -einstellung verbleiben. Im Hinblick auf Leistungen nach dem UVG, die ab dem 01.07.2019 erstmals beantragt werden, erfolgt die Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich durch das Landesamt für Finanzen. Im Hinblick auf die übrigen Leistungen bleibt es bei dem Rückgriff bei der Zuständigkeit der kommunalen Ebene.

 

Fälle, in denen die Vaterschaft für das leistungsberechtigte Kind nicht in einer der Formen, die § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt, rechtlich gesichert ist oder in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, gehen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen über, da in diesen Fällen ein Rückgriff nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zumindest vorläufig unmöglich ist.

 

In den Fällen, in denen der Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land.

 

Zum Stichtag 31.12.2019 sind hier in der laufenden Sachbearbeitung 763 Fälle Refinanzierung, an das Land wurden im Zeitraum 01.07.19 - 31.12.19 zwanzig Fälle abgegeben.

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings