Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses vom 20.02.2019
ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und
Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 vorgestellt worden.
Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2019
dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den
Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für den Bereich
Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich
Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales, Integration und Wohnen ermittelt
worden.
Sozialhilfe
nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf
die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt zielt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen
Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen,
die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten.
Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II
durch das Jobcenter.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2017 |
2018 |
2019 |
Leistungsberechtigte
(LB) |
166 |
149 |
140 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
1.407.387 € |
1.294.934
€ |
1.251.076
€ |
In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weiter
ein mäßiger Rückgang zu verzeichnen.
Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit
mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden
Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger Klärung des
Sachverhaltes, kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht
mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch
Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben
- Personen,
die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert
sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2017 |
2018 |
2019 |
LB unter der Altersgrenze |
196 |
217 |
229 |
LB über der Altersgrenze |
440 |
448 |
452 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
3.717.416
€ |
3.934.813
€ |
3.996.863
€ |
In der Grundsicherung ist weiter ein leichter
Anstieg der Kunden und damit in Folge auch ein Anstieg der Leistungen
festzustellen. Ursächlich sind in erheblichem Maße gestiegene Wohnkosten,
Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor oder Erwerbspausen aufgrund von
Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.
Existenzsichernde
Leistungen in besonderen Wohneinrichtungen (BTHG)
Am 11.07.2018 hat der Landtag NRW das
Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) beschlossen, mit dem die
Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in
Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt werden. Insgesamt ist
durch das Bundesteilhabegesetz ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Zuge
die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes entsprechendes
Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) begründet werden
soll.
Bislang war es so, dass bei stationärer
Unterbringung der Landschaftsverband Rheinland (LVR) alleine für die Gesamtleistung
zuständig war. Das hat sich geändert. Es erfolgt eine strikte Trennung von
Eingliederungshilfe-Leistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden
Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Nur die Fachleistungen liegen noch in der
Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe.
Zuständig für die existenzsichernden
Leistungen (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) sind ab dem
01.01.2020 die örtlichen Sozialhilfeträger. Der Kreis Mettmann macht von seinem
Delegationsrecht Gebrauch und hat den k.a. Kommunen rd. 1.200 Fälle zur
Sachbearbeitung übergeben, davon für Hilden 120 Fälle.
Existenzsichernde Leistungen
Die existenzsichernden
Leistungen setzen sich aus nachfolgenden Bedarfen zusammen:
Kosten für Unterkunft und
Heizung
Regelbedarf
(Stufe 2)
Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge
Mehrbedarfe
(Mittagsverpflegung, Schwerbehinderung)
Hilfe
zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale
Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben damit nur
entlastenden Charakter. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt
dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des
Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der
leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur
Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des
Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen
erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und
Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2017 |
2018 |
2019 |
LB unter der Altersgrenze |
8 |
6 |
4 |
LB über der Altersgrenze |
40 |
31 |
21 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
339.220 € |
387.996 € |
308.513 € |
Die Hilfe zur
Pflege unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege
verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt und der individuelle Unterstützungsbedarf jedes
Einzelnen soll ausschlaggebend sein.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Mit Verkündung im
Bundesgesetzblatt (BGBL. 2019 I S. 2135 ff) ist das
Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die
wesentlichste Änderung ist die Beschränkung des Rückgriffs auf
unterhaltspflichtige Eltern und Kinder auf ein Jahreseinkommen von 100.000 €. Eine solche Regelung gab es bisher nur für
die Grundsicherung. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in
Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermuten,
müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen. Insoweit ist es gängige Praxis, im
Sozialhilfeantrag den Berufsstand der unterhaltspflichtigen Kinder abzufragen. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.
Wohngeld
Seit dem 01.01.2020 gibt
es mehr Wohngeld. Die
Wohngeldreform 2020 bringt für die Empfängerinnen und Empfänger Leistungserhöhungen
ab dem 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen
Entwicklung der Mieten und der Einkommen.
Wie 2016 erhalten alle Bestandsfälle automatisiert (ohne Antrag) und damit zeitnah bei Inkrafttreten des WoGStärkG das höhere Wohngeld. Zudem gilt erneut ein Verschlechterungsverbot, das Wohngeld darf sich also allein durch die Anwendung des neuen Rechts nicht verringern.
Zudem wird das Wohngeld künftig dynamisiert, das heißt, es wird alle zwei Jahre an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes ist zum 01.Januar 2022 vorgesehen. Auch hier wird die Wohngeldhöhe in allen Bestandteilen mit einer automatisierten Neuberechnung angepasst.
Von der Wohngelderhöhung profitieren rund 660.000 Haushalte. Darunter sind rund 180.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben.
Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngeldreform:
·
Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2020
auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten,
·
so genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen
bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die 2020
erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden und
·
so genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen
nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben.
Die Anzahl der Haushalte, die im Jahr 2020 Wohngeld beziehen, wird sich durch die Stärkung des Wohngeldes um rd. 37,5 % erhöhen.
Zu erwartende Entwicklung in Hilden
Bisherige
Wohngeldhaushalte: 334
Prozentuale
Steigerung 37,5 %
Fallzahlen
Ende 2020: 459
Das
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende
Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen
Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach
Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung.
Wohngeld
ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener
Zuschuss zu den Wohnkosten.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2017 bis 2019:
|
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen
gesamt |
2017 |
1.410 |
400 |
386 |
14 |
998.838 € |
2018 |
1.328 |
387 |
379 |
8 |
963.659 € |
2019 |
1.271 |
334 |
317 |
17 |
Jahr 844.024 € |
Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 15 Fällen Widerspruch eingelegt worden. Die Widersprüche wurden durch den Kreis Mettmann als Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Zwei Klagen sind anhängig.
In 21 Fällen wurden Bußgelder mit einer Gesamthöhe von 3.121 € festgesetzt.
Das Wohngeldgesetz sah in 11 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. Die Staatsanwaltschaft hat in 6 Fällen das Verfahren unter Hinweis auf §§, 170 153 StPO eingestellt.
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für
Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage
eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen.
Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum
01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis
zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil
keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus
anderen Gründen nicht zahlt. Die frühere Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss
(12 Jahre) und die bisherige Höchstleistungsdauer von 72 Monaten wurden
aufgehoben.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder in
der dritten Altersgruppe hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung eingeführt.
Ab dem zwölften Lebensjahr ist der
Leistungsbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht:
Unterhaltsvorschuss steht nach der Vollendung
des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, wenn
·
das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist,
·
das Kind den (persönlichen) SGB II-Leistungsbezug mit
dem Unterhaltsvorschuss vermeiden kann oder
·
wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug
ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus
dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle), von
dem regelmäßig das Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2020 zu
folgenden Zahlbeträgen:
Altersgruppen |
Mindestunterhalt |
Erstkindergeld |
Zahlbetrag |
0 – 5 Jahre |
369 € |
204 € |
165 € |
6 – 11 Jahre |
424 € |
204 € |
220 € |
12 – 17 Jahre |
497 € |
204 € |
293 € |
In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung
der positiv beschiedenen Anträge und Leistungen sowie das Rechnungsergebnis der
Jahre 2017 bis 2019 dargestellt:
|
2017 |
2018 |
2019 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
371 |
473 |
464 |
Zahlleistungen |
723.262 € |
1.196.947 € |
1.159.905 € |
Erstattung v. Bund/Land |
440.387 € |
837.863 € |
811.933 € |
Refinanzierung* |
95.263 € |
128.930 € |
186.039 € |
Erstattung an Bund/Land |
46.676€ |
64.465 € |
93.019 € |
Ausgaben Stadt |
234.288 € |
294.619 € |
254.952 € |
* § 5 Ersatz-
und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)
Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss
werden anteilig von Bund und Ländern getragen.
Das Land NRW beteiligt die Kommunen auf der
Grundlage gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 UVG mit folgendem Verteilungsschlüssel:
·
Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %
·
Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %
Die tatsächliche Belastung des städtischen
Haushaltes in den Jahren 2017 bis 2019 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.
Die Zuständigkeit für die gesamte
Fallbearbeitung (Zahlbarmachung der Leistung sowie Refinanzierung) nach dem UVG
lag bisher ausnahmslos bei den Kreisen, kreisfreien Städten und den
kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Seit dem 01. Juli 2019 gilt
eine differenzierte Regelung:
Die neue Fassung der Verordnung zur
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDVO) sieht vor, dass bei den
Kommunen die Antragsannahme, die Beratung und die
Leistungsbewilligung/-änderung, -einstellung verbleiben. Im Hinblick auf
Leistungen nach dem UVG, die ab dem 01.07.2019 erstmals beantragt werden,
erfolgt die Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich
durch das Landesamt für Finanzen. Im Hinblick auf die übrigen Leistungen bleibt
es bei dem Rückgriff bei der Zuständigkeit der kommunalen Ebene.
Fälle, in denen die Vaterschaft für das
leistungsberechtigte Kind nicht in einer der Formen, die § 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt, rechtlich gesichert ist oder in denen der
barunterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, gehen ebenfalls nicht in die
Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen über, da in diesen Fällen ein
Rückgriff nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zumindest vorläufig
unmöglich ist.
In den Fällen, in denen der
Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es
bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die
vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land.
Zum Stichtag 31.12.2019 sind hier in der
laufenden Sachbearbeitung 763 Fälle Refinanzierung, an das Land wurden im
Zeitraum 01.07.19 - 31.12.19 zwanzig Fälle abgegeben.
gez.
Birgit Alkenings