Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden - 14. Nachtrag
Vorlage
WP 14-20 SV 01/161
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt folgende 14. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“:

 

14. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden

in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung

am 25.03.2020 folgende 14. Änderung zur „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden

beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Festlegung, ab welcher Höhe überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW anzusehen sind, ergibt sich aus der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haushaltssatzung.

 

2.         § 9 Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen

 

 

§ 2

 

Diese 14. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“ tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2020/2021 trifft in den §§ 8 bis 10 Regelungen zur Budgetierung, flexiblen Haushaltsführung und zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Bisher wurden keine Änderungsanträge zu den Regelungen der Haushaltssatzung eingereicht, so dass davon auszugehen ist, dass der Rat der Stadt Hilden diese Regelung in seiner Sitzung am 25.03.2020 beschließen wird.

 

Die o. g. Regelungen korrespondieren dann jedoch nicht mehr mit § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates. Es wird daher angeregt, in der Sitzung am 25.03.2020 dem Rat einen Beschluss zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzuschlagen. Um Wiederholungen und Abweichungen zukünftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, einen dynamischen Verweis auf die Haushaltssatzung aufzunehmen.

 

Die Verpflichtung, bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in einen Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen, ergibt sich aus § 10 Kommunalhaushaltsverordnung NRW.

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin