Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt unter Vorbehalt der Förderung durch das Land NRW die Voraussetzungen
zur Bewilligung von Landesmitteln nach dem Gesetz zur qualitativen
Weiterentwicklung der frühen Bildung - Artikel 1 Gesetz zur frühen Förderung
von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz. Es werden grundsätzlich nur neue Angebote
gefördert. Die Fortführung von bereits bestehenden Angebote bis einschließlich
31.07.2020 sind ausgenommen.
Mit Bedarf
hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt,
werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung.
Es bedarf zur Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses oder
des Rates.
Erläuterungen und Begründungen:
I. Allgemeines:
Zum
01.08.2020 tritt das Gesetz zur
qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - Artikel 1 Gesetz zur frühen
Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - in Kraft.
Gemäß § 48 KiBiz wird neu ein Landeszuschuss
zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten eingeführt. Die Kommunen erhalten im
Rahmen einer Anteilsfinanzierung einen pauschalierten Zuschuss. Dieser beträgt
gemäß Mitteilung des Landesjugendamtes und Erlass des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge du Integration des Landes NRW für das Kindergartenjahr
2020/2021 112.000 €. Der Anteil für die Stadt Hilden ergibt sich aus der Anzahl
der im Jugendamtsbezirk nach der für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten
Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen im Verhältnis zur landesweiten
Anzahl der beantragten Kindpauschalen. Im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung ist auf der Basis der örtlichen Bedarfslage zu entscheiden,
welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von
kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der
Kindertagesbetreuung.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die
Stadt Hilden den Zuschuss um 25% erhöht, für zeitlich flexible Angebotsformen
der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet. Der finanzielle Anteil der Stadt
Hilden am Aufwand liegt demnach bei maximal rd. 28.000 € für das Kindergartenjahr
2020/2021. Der Eingang der Landesmittel wird Mitte des Jahres erwartet und ist,
wie auch der maximale Aufwand von insgesamt rd. 140.000 €, bisher nicht in der
Haushaltsplanung enthalten. Für das Kindergartengartenjahr 2021/2022 wird der
Landeszuschuss um 50% erhöht auf dann 168.000 €. Der Gesamtaufwand inkl. dem
städtischen Anteil von 25% (42.000 €) liegt dann bei 210.000 €.
Die Bewilligung der nachfolgenden Angebote
steht unter dem Vorbehalt der Zahlung von der oben abgeführten Zuwendung durch
das Land NRW.
II.
Die nachfolgenden Angebote könnten unterstützt werden:
- Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47
Stunden hinausgehen,
- Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen, an Wochenend- und Feiertagen,
- Öffnungszeiten
und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
- bis zu
15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die
nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
- zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise
kurzfristig erhöhtem Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
- ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz.
Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme
der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen
Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den
Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.
II.1.
Die eingesetzten Personen verfügen mindestens
- über
eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson oder
- vergleichbare
pädagogische Kenntnisse verfügen
und sind mindestens
- als
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger*innen mit staatlicher
Anerkennung zu vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz)*.
* Dies gilt nur für Verträge durch
Kitaträger für Tätigkeiten in einer Kindertageseinrichtung als Tarifschutz.
Der KGST-Wert 2019/2020 für Kinderpfleger*innen beträgt für
EGS4 SuE TVöD 56.400 €/VZ pro Jahr. Dies entspricht 4.700 € pro Monat/VZ und 27,72
€/Stunde (siehe § 24 (3) TVöD), entspricht rd. 2.885 €/Stunde/Jahr. Sofern Kinder unter drei Jahren
betroffen sind und die Betreuung durch bereits in der Kindertageseinrichtung
tätige Fachkräfte erfolgt, erhöht sich die Vergütung. Ausgehend von dem
KGST-Wert 2019/2020 für Erzieher*innen
nach EG8a SuE TVöD 59.100 €/VZ - 29,04 €/Stunde, entspricht rd. 3.020 €. Hier
immer unter der Voraussetzung von 12 Monatsgehältern.
III.
Erläuterungen zu den einzelnen Angeboten
III.1
Erweiterung der Öffnungszeit über 47
Stunden hinaus:
Aktuell gibt es 28 Kindertageseinrichtungen
in Hilden. Eine Auswertung der Öffnungszeiten hat ergeben, dass
- rd. 43 %
45 Stunden/Woche 9 Stunden/Tag
- rd. 25 %
45,25 - 47 Stunden/Woche 9,03 - 9,25 Stunden/Tag
- rd. 25 % 47,5 Stunden/Woche 9,5
- rd. 7 % 50 Stunden/Woche 10 Stunden/Tag
geöffnet haben.
Es wird davon ausgegangen, dass die
Öffnungszeit so auch dem Bedarf entspricht.
Geht man davon aus, dass die über 45
Stunde/Woche hinaus erweiterte Öffnungszeit mindestens 5 Kinder betrifft,
müssen 2 Fachkräfte eingesetzt werden. Der abrufbare Zuschuss beträgt demnach
zwischen 55,44 € - 58,08 €/Stunde, entsprechend rd. 2.885 € - 3.020 €/Stunde/Jahr.
Gemäß der Auswertung über bereits vorhandene
Öffnungszeiten, könnten 8 Einrichtungen für die Randzeitbetreuung einen
Zuschuss beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass die Mindestbesetzung auf für
45 Wochenstunden nach KiBiz umfassend vorgehalten wird. Davon entfallen 21,5
Stunden auf freie Träger und 1,5 Stunden auf kommunale
Kindertageseinrichtungen.
Es würden sich die folgenden Finanzierungsanteile
ergeben:
Träger |
Erweiterung Stunden |
Kosten max. gesamt |
Land |
Stadt |
Freie Träger |
13 |
78.520 € |
62.816 € |
15.704 € |
Stadt Hilden |
1,5 |
9.060 € |
7.248 € |
1.812 € |
Summe |
14,5 |
87.580 € |
70.064 € |
17.516 € |
Dieses Angebot darf insgesamt nicht dazu
führen, dass das Kind > 45 Stunden/Woche betreut ist. Es wären Absprachen
über den täglichen individuellen Betreuungsumfang mit den Sorgeberechtigten
über zu treffen. Für eine geförderten und in Anspruch genommene Betreuungszeit
über 45 Wochenstunden hinaus, wäre - wie in der Kindertagespflege - ein
Kostenbeitrag zu erheben. Die beschriebene Landesförderung umfasst dies jedoch
nicht. Sollten alle Träger von dem Zuschuss Gebrauch machen, wären rd. 50% der
Landesmittel erschöpft ohne dass ein neues Angebot installiert würde.
Im Bereich der Kindertagespflege gibt es
aktuell nur 2 Fälle die aufstockend auf die 45 Stunden - Betreuung in der
Kindertageseinrichtung eine weitere Betreuung erhalten.
III.2
Erweiterung an Wochenenden und
Feiertagen:
Aktuell werden Betreuungsbedarfe an den
Wochenenden und Feiertagen über die Kindertagespflege abgedeckt, sofern ein
Bedarf besteht. Stand 02.2020 - 1 Fall* (Samstage - Einzelhandel). Denkbar wäre
es, dass eine Einrichtung für die Gesamtbedarfe in Hilden eine Anlaufstelle
bildet und die Räumlichkeiten dafür einsetzt. Aus Sicht des Kindeswohls, darf
dies jedoch nicht dazu führen, dass das Kind 7 -Tage in der Woche betreut wird.
Darüber hinaus muss die Betreuung auch an diesen Tagen auf bis zu 9 Stunden und
insgesamt auf 45 Stunden pro Woche gedeckelt werden.
Ein Handlungsbedarf dürfte aktuell nicht
bestehen. Siehe aber Punkt ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1
KiBiz. An dieser Stelle wird die Kindertagespflegeperson jedoch regulär über
Pflegegeldleistungen vergütet.
* 5,10 €/Kind/Stunde - 51 €/2 Kinder/Tag
III.3 Reduzierung von Schließtagen
Grundsätzlich darf sich die Anzahl der
Schließtage zwischen 20 und 27 Tage pro Kalenderjahr bewegen.
Kindertageseinrichtungen mit 15 oder weniger Schließtage haben einen erhöhten
Personalaufwand. Die Differenz zwischen <15 zu 15 Schließtage kann gefördert
werden. Aktuell hat nur 1 Einrichtungen < 15 Schließtage (13 Tage). Hier
besteht die Möglichkeit der Bezuschussung der Kosten von 2 Schließtagen. Die
regelmäßige Öffnungszeit beträgt in diesem Fall 9,4 Stunden/Tag (47
Stunden/Woche).
Es wurden sich die folgenden Finanzierungsanteile
ergeben:
Träger |
Erweiterung Stunden |
Kosten max. gesamt |
Land |
Stadt |
Freie Träger |
18,8 |
2.184€* |
1.747 € |
437 € |
* 58,08 €/Stunde x 18,8 Stunden x 2
Fachkräfte
III.4 Zusätzliche Betreuungsangebote bei
unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf der
Familien und Notfallangebote
Aktuell werden grundsätzlich Notfälle, deren
regelmäßige Betreuungszeit unterhalb der wöchentlichen Öffnungszeit der
Kindertageseinrichtungen liegen, bis zur Höhe der Öffnungszeit innerhalb der
Kindertageseinrichtungen versorgt. Dies versteht sich von selber und wird zudem
über die Kindpauschalen abgedeckt (Hinweis: temporäre Vertragsänderung ist
erforderlich). Wird eine Anschlussbetreuung benötigt, ist vorrangig eine
Krankenkassenleistung „Haushaltshilfe“ § 38 SGB V - die ebenfalls die
Kinderbetreuung übernimmt.
Der Anspruch
besteht bei schwerer Krankheit und insbesondere nach einer Behandlung im
Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den
Kranken nicht pflegen bzw. den Haushalt nicht führen kann. Hilfeleistungen
werden in der Regel für höchstens vier Wochen pro Krankheitsepisode gewährt und
es sind gesetzliche Zuzahlungen zu leisten. Ausnahmen bilden häufig die
privaten Krankenkassen, die diese Leistung nur gewähren, sofern ein
Krankenhausaufenthalt dadurch abgewendet werden kann.
Sind die
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, die Leistung ausgeschöpft oder aber der
tägliche Umfang reicht nicht aus, dann besteht die Möglichkeit des Einsatzes
von Kindertagespflegepersonen. Der Umfang der gewährten Pflegegeldleistungen
wäre Grundlage der Inanspruchnahme des Landeszuschusses.
Beispiel/
Finanzierungsanteile:
KTP |
Stunden/Tag |
Kosten gesamt (4 Wochen) |
Land |
Stadt |
2 Kinder Ü3 |
5 |
1.020 €* |
816 € |
204 € |
* 5,10 €/Kind/Stunde - 51 €/2 Kinder/Tag
In diesen Fällen dürfte eine
Kindertagespflegeperson mehr als 5 Verträge (bis zu 8/10 je nach Qualifikation)
schließen
III.5 Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23
Absatz 1 KiBiz:
Hier handelt es sich um die klassischen
Randzeiten nach der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung. Werden diese in
einer Kindertageseinrichtung durch Kindertagespflegepersonen durchgeführt und
werden diese vom Träger dafür beauftragt, wären diese Personen mindestens als Beschäftigte
in der Tätigkeit von Kinderpfleger*innen mit staatlicher Anerkennung zu
vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz). Bleiben Sie selbstständig tätig bleibt es bei der
üblichen Vergütung in Höhe von 5,10 €/Kind/Stunde = 1.149 €/Kind/Jahr.
Eine Abgrenzung zwischen Punkt II.2 und II.5
ist ggf. notwendig. Unklar ist aktuell, ob die Stadt Hilden z.B. für den
Einsatz einer Kindertagespflegeperson einen Kostenbeitrag von den Eltern
verlangen darf oder dies dem Grundsatz der Beteiligung mit einer Erhöhung in
Höhe von 25% widerspricht. Eine Rückmeldung vom Land NRW steht dazu noch aus.
Aktuell werden diese Angebote kostenbeitragsplichtig bereits vorgehalten,
jedoch nur selten genutzt.
IV.
Grundsätzliche Unterlagen zur
Antragstellung und Nachweis der Verwendung:
Es sollen
grundsätzlich nur neue Angebote gefördert. Die Fortführung von bestehenden
Angeboten bis einschließlich 31.07.2020 sind grundsätzlich ausgenommen, da
diese in der Regel bereits seit Jahren in das Angebot des Trägers und der
Kindertageseinrichtung implementiert sind.
Mit Bedarf
hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt,
werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung.
Es bedarf für die Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses
oder des Rates.
Der Antrag kann formlos gestellt werden,
muss aber die nachfolgenden Inhalte/Anlage enthalten:
- Belege
die geeignet sind einen Bedarf für mindestens ein Kindergartenjahr
dazulegen (z.B. in Form einer Auswertung Elternbefragung)
- Konzept
zur personellen und pädagogische Sicherstellung des Angebotes im Sinne des
Kindeswohls und dem ermittelten Bedarf (z.B. feste Kern- und Abholzeiten,
Gruppenstruktur)
- Darstellung
des Personaleinsatzes gemäß den Vorgaben des § 28, 33 KiBiz
- Darstellung
der Personalkosten inklusive der Qualifikation des eingesetzten Personals
- Verwendungsnachweis
nach Ablauf des Kitajahres (Fristen gemäß KiBiz), inklusive Nachweis über
die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebotes (z.B. Betreuungsvertrag,
Gruppentagebuch, Belegungslisten)
Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme
der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen
Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den
Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.
V.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Stadt Hilden erhält 112.000 €. Sofern
die Gesamtsumme der Landesmittel bewilligt würde, läge der maximale Aufwand der
Stadt Hilden bei rd. 140.000 €. Im Rahmen der Budgetierung des Fachamtes ist
dies eingeplant.
Da aktuell eine Verteilung auf kommunale
Träger, freie Träger und Kindertagespflege nicht benannt werden kann, wird
Ertrag und Aufwand zunächst unter dem Kostenträger 0601010050 -
Kindertageseinrichtungen freier Träger - verbucht. Eine Umbuchung erfolgt
gesamt zum 30.11.2020 für das Jahr 2020 sowie zum 31.07.2021 für das Jahr 2021,
sofern Anträge gestellt und bewilligt werden.
Beispiele:
Trägerart |
Kostenträger |
Ertrag |
Aufwand |
Stadt Hilden - Kita |
0601010030 |
414130 |
5* Personalaufwendungen |
Freie Träger |
0601010050 |
414100 |
531820 gesetzl. BK |
Kindertagespflege |
0601010010 |
414100 |
533400 Leistg. D. Jugendhilfe an natürl.
Personen außerhalb v. Einrichtungen |
Fazit:
Gemäß § 48 KiBiz wird neu ein Landeszuschuss
zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten eingeführt. Die Stadt Hilden erhält
einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 112.000 €.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, das die
Stadt Hilden den Zuschuss um 25% erhöht, für zeitlich flexible Angebotsformen
der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet. Bei voller Ausschöpfung der
Landemittel beträgt der Nettoaufwand der Stadt rd. 28.000 €. Dies kann über das
Budget des Fachamtes gedeckt werden.
Die Bewilligung der Angebote steht unter dem
Vorbehalt der Zahlung von der oben abgeführten Zuwendung durch das Land NRW.
Es werden
grundsätzlich nur neue Angebote gefördert. Die Fortführung von bestehenden
Angeboten bis einschließlich 31.07.2020 sind grundsätzlich ausgenommen.
Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme
der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen
Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den
Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.
Mit Bedarf
hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt,
werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung.
Es bedarf zur Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses oder
des Rates.
gez.
Birgit Alkenings
Personelle Auswirkungen NEIN
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |