Betreff
Bewilligung von Landesmitteln zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz
Vorlage
WP 14-20 SV 51/314
Aktenzeichen
III/51 - Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt unter Vorbehalt der Förderung durch das Land NRW die Voraussetzungen zur Bewilligung von Landesmitteln nach dem Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - Artikel 1 Gesetz zur frühen Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz. Es werden grundsätzlich nur neue Angebote gefördert. Die Fortführung von bereits bestehenden Angebote bis einschließlich 31.07.2020 sind ausgenommen.

 

Mit Bedarf hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt, werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung. Es bedarf zur Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses oder des Rates.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

I.     Allgemeines:

 

Zum 01.08.2020 tritt das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - Artikel 1 Gesetz zur frühen Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - in Kraft.

Gemäß § 48 KiBiz wird neu ein Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten eingeführt. Die Kommunen erhalten im Rahmen einer Anteilsfinanzierung einen pauschalierten Zuschuss. Dieser beträgt gemäß Mitteilung des Landesjugendamtes und Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge du Integration des Landes NRW für das Kindergartenjahr 2020/2021 112.000 €. Der Anteil für die Stadt Hilden ergibt sich aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist auf der Basis der örtlichen Bedarfslage zu entscheiden, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Stadt Hilden den Zuschuss um 25% erhöht, für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet. Der finanzielle Anteil der Stadt Hilden am Aufwand liegt demnach bei maximal rd. 28.000 € für das Kindergartenjahr 2020/2021. Der Eingang der Landesmittel wird Mitte des Jahres erwartet und ist, wie auch der maximale Aufwand von insgesamt rd. 140.000 €, bisher nicht in der Haushaltsplanung enthalten. Für das Kindergartengartenjahr 2021/2022 wird der Landeszuschuss um 50% erhöht auf dann 168.000 €. Der Gesamtaufwand inkl. dem städtischen Anteil von 25% (42.000 €) liegt dann bei 210.000 €.

 

Die Bewilligung der nachfolgenden Angebote steht unter dem Vorbehalt der Zahlung von der oben abgeführten Zuwendung durch das Land NRW.

 

II. Die nachfolgenden Angebote könnten unterstützt werden:

  • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
  • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, an Wochenend- und Feiertagen,
  • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
  • bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
  • zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf der Familien und Notfallangebote               sowie
  • ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz.

 

Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.

 

II.1. Die eingesetzten Personen verfügen mindestens

  • über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson oder
  • vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen

und sind mindestens

  • als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger*innen mit staatlicher Anerkennung zu vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz)*.

 

* Dies gilt nur für Verträge durch Kitaträger für Tätigkeiten in einer Kindertageseinrichtung als Tarifschutz.

 

Der KGST-Wert 2019/2020 für Kinderpfleger*innen beträgt für EGS4 SuE TVöD 56.400 €/VZ pro Jahr. Dies entspricht 4.700 € pro Monat/VZ und 27,72 €/Stunde (siehe § 24 (3) TVöD), entspricht rd. 2.885 €/Stunde/Jahr. Sofern Kinder unter drei Jahren betroffen sind und die Betreuung durch bereits in der Kindertageseinrichtung tätige Fachkräfte erfolgt, erhöht sich die Vergütung. Ausgehend von dem KGST-Wert 2019/2020 für Erzieher*innen nach EG8a SuE TVöD 59.100 €/VZ - 29,04 €/Stunde, entspricht rd. 3.020 €. Hier immer unter der Voraussetzung von 12 Monatsgehältern.

 

III. Erläuterungen zu den einzelnen Angeboten

 

III.1      Erweiterung der Öffnungszeit über 47 Stunden hinaus:

Aktuell gibt es 28 Kindertageseinrichtungen in Hilden. Eine Auswertung der Öffnungszeiten hat ergeben, dass

  • rd. 43 %          45 Stunden/Woche                            9 Stunden/Tag
  • rd. 25 %          45,25 - 47 Stunden/Woche                9,03 - 9,25 Stunden/Tag
  • rd. 25 %          47,5 Stunden/Woche                         9,5
  • rd. 7 % 50 Stunden/Woche                            10 Stunden/Tag

geöffnet haben.

Es wird davon ausgegangen, dass die Öffnungszeit so auch dem Bedarf entspricht.

 

Geht man davon aus, dass die über 45 Stunde/Woche hinaus erweiterte Öffnungszeit mindestens 5 Kinder betrifft, müssen 2 Fachkräfte eingesetzt werden. Der abrufbare Zuschuss beträgt demnach zwischen 55,44 € - 58,08 €/Stunde, entsprechend rd. 2.885 € - 3.020 €/Stunde/Jahr.

 

Gemäß der Auswertung über bereits vorhandene Öffnungszeiten, könnten 8 Einrichtungen für die Randzeitbetreuung einen Zuschuss beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass die Mindestbesetzung auf für 45 Wochenstunden nach KiBiz umfassend vorgehalten wird. Davon entfallen 21,5 Stunden auf freie Träger und 1,5 Stunden auf kommunale Kindertageseinrichtungen.

 

Es würden sich die folgenden Finanzierungsanteile ergeben:

Träger

Erweiterung

Stunden

Kosten max. gesamt

Land

Stadt

Freie Träger

13

78.520 €

62.816 €

15.704 €

Stadt Hilden

1,5

9.060 €

7.248 €

1.812 €

Summe

14,5

87.580 €

70.064 €

17.516 €

 

Dieses Angebot darf insgesamt nicht dazu führen, dass das Kind > 45 Stunden/Woche betreut ist. Es wären Absprachen über den täglichen individuellen Betreuungsumfang mit den Sorgeberechtigten über zu treffen. Für eine geförderten und in Anspruch genommene Betreuungszeit über 45 Wochenstunden hinaus, wäre - wie in der Kindertagespflege - ein Kostenbeitrag zu erheben. Die beschriebene Landesförderung umfasst dies jedoch nicht. Sollten alle Träger von dem Zuschuss Gebrauch machen, wären rd. 50% der Landesmittel erschöpft ohne dass ein neues Angebot installiert würde.

Im Bereich der Kindertagespflege gibt es aktuell nur 2 Fälle die aufstockend auf die 45 Stunden - Betreuung in der Kindertageseinrichtung eine weitere Betreuung erhalten.

 

III.2      Erweiterung an Wochenenden und Feiertagen:

 

Aktuell werden Betreuungsbedarfe an den Wochenenden und Feiertagen über die Kindertagespflege abgedeckt, sofern ein Bedarf besteht. Stand 02.2020 - 1 Fall* (Samstage - Einzelhandel). Denkbar wäre es, dass eine Einrichtung für die Gesamtbedarfe in Hilden eine Anlaufstelle bildet und die Räumlichkeiten dafür einsetzt. Aus Sicht des Kindeswohls, darf dies jedoch nicht dazu führen, dass das Kind 7 -Tage in der Woche betreut wird. Darüber hinaus muss die Betreuung auch an diesen Tagen auf bis zu 9 Stunden und insgesamt auf 45 Stunden pro Woche gedeckelt werden.

Ein Handlungsbedarf dürfte aktuell nicht bestehen. Siehe aber Punkt ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz. An dieser Stelle wird die Kindertagespflegeperson jedoch regulär über Pflegegeldleistungen vergütet.

 

* 5,10 €/Kind/Stunde - 51 €/2 Kinder/Tag

 

 

III.3      Reduzierung von Schließtagen

Grundsätzlich darf sich die Anzahl der Schließtage zwischen 20 und 27 Tage pro Kalenderjahr bewegen. Kindertageseinrichtungen mit 15 oder weniger Schließtage haben einen erhöhten Personalaufwand. Die Differenz zwischen <15 zu 15 Schließtage kann gefördert werden. Aktuell hat nur 1 Einrichtungen < 15 Schließtage (13 Tage). Hier besteht die Möglichkeit der Bezuschussung der Kosten von 2 Schließtagen. Die regelmäßige Öffnungszeit beträgt in diesem Fall 9,4 Stunden/Tag (47 Stunden/Woche).

 

Es wurden sich die folgenden Finanzierungsanteile ergeben:

Träger

Erweiterung

Stunden

Kosten max. gesamt

Land

Stadt

Freie Träger

18,8

2.184€*

1.747 €

437 €

 

* 58,08 €/Stunde x 18,8 Stunden x 2 Fachkräfte

 

 

III.4      Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhtem Bedarf der Familien und Notfallangebote

 

Aktuell werden grundsätzlich Notfälle, deren regelmäßige Betreuungszeit unterhalb der wöchentlichen Öffnungszeit der Kindertageseinrichtungen liegen, bis zur Höhe der Öffnungszeit innerhalb der Kindertageseinrichtungen versorgt. Dies versteht sich von selber und wird zudem über die Kindpauschalen abgedeckt (Hinweis: temporäre Vertragsänderung ist erforderlich). Wird eine Anschlussbetreuung benötigt, ist vorrangig eine Krankenkassenleistung „Haushaltshilfe“ § 38 SGB V - die ebenfalls die Kinderbetreuung übernimmt.

Der Anspruch besteht bei schwerer Krankheit und insbesondere nach einer Behandlung im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen bzw. den Haushalt nicht führen kann. Hilfeleistungen werden in der Regel für höchstens vier Wochen pro Krankheitsepisode gewährt und es sind gesetzliche Zuzahlungen zu leisten. Ausnahmen bilden häufig die privaten Krankenkassen, die diese Leistung nur gewähren, sofern ein Krankenhausaufenthalt dadurch abgewendet werden kann.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, die Leistung ausgeschöpft oder aber der tägliche Umfang reicht nicht aus, dann besteht die Möglichkeit des Einsatzes von Kindertagespflegepersonen. Der Umfang der gewährten Pflegegeldleistungen wäre Grundlage der Inanspruchnahme des Landeszuschusses.

 

Beispiel/ Finanzierungsanteile:

KTP

Stunden/Tag

Kosten gesamt

(4 Wochen)

Land

Stadt

2 Kinder Ü3

5

1.020 €*

816 €

204 €

 

* 5,10 €/Kind/Stunde - 51 €/2 Kinder/Tag

 

In diesen Fällen dürfte eine Kindertagespflegeperson mehr als 5 Verträge (bis zu 8/10 je nach Qualifikation) schließen

 

 

III.5      Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz:

Hier handelt es sich um die klassischen Randzeiten nach der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung. Werden diese in einer Kindertageseinrichtung durch Kindertagespflegepersonen durchgeführt und werden diese vom Träger dafür beauftragt, wären diese Personen mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger*innen mit staatlicher Anerkennung zu vergüten (§ 48 Abs. 5 KiBiz). Bleiben Sie selbstständig tätig bleibt es bei der üblichen Vergütung in Höhe von 5,10 €/Kind/Stunde = 1.149 €/Kind/Jahr.

 

Eine Abgrenzung zwischen Punkt II.2 und II.5 ist ggf. notwendig. Unklar ist aktuell, ob die Stadt Hilden z.B. für den Einsatz einer Kindertagespflegeperson einen Kostenbeitrag von den Eltern verlangen darf oder dies dem Grundsatz der Beteiligung mit einer Erhöhung in Höhe von 25% widerspricht. Eine Rückmeldung vom Land NRW steht dazu noch aus. Aktuell werden diese Angebote kostenbeitragsplichtig bereits vorgehalten, jedoch nur selten genutzt.

 

IV.       Grundsätzliche Unterlagen zur Antragstellung und Nachweis der Verwendung:

Es sollen grundsätzlich nur neue Angebote gefördert. Die Fortführung von bestehenden Angeboten bis einschließlich 31.07.2020 sind grundsätzlich ausgenommen, da diese in der Regel bereits seit Jahren in das Angebot des Trägers und der Kindertageseinrichtung implementiert sind.

 

Mit Bedarf hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt, werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung. Es bedarf für die Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses oder des Rates.

 

Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber die nachfolgenden Inhalte/Anlage enthalten:

  • Belege die geeignet sind einen Bedarf für mindestens ein Kindergartenjahr dazulegen (z.B. in Form einer Auswertung Elternbefragung)
  • Konzept zur personellen und pädagogische Sicherstellung des Angebotes im Sinne des Kindeswohls und dem ermittelten Bedarf (z.B. feste Kern- und Abholzeiten, Gruppenstruktur)
  • Darstellung des Personaleinsatzes gemäß den Vorgaben des § 28, 33 KiBiz
  • Darstellung der Personalkosten inklusive der Qualifikation des eingesetzten Personals
  • Verwendungsnachweis nach Ablauf des Kitajahres (Fristen gemäß KiBiz), inklusive Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebotes (z.B. Betreuungsvertrag, Gruppentagebuch, Belegungslisten)

 

Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.

 

 

V.        Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Stadt Hilden erhält 112.000 €. Sofern die Gesamtsumme der Landesmittel bewilligt würde, läge der maximale Aufwand der Stadt Hilden bei rd. 140.000 €. Im Rahmen der Budgetierung des Fachamtes ist dies eingeplant.

Da aktuell eine Verteilung auf kommunale Träger, freie Träger und Kindertagespflege nicht benannt werden kann, wird Ertrag und Aufwand zunächst unter dem Kostenträger 0601010050 - Kindertageseinrichtungen freier Träger - verbucht. Eine Umbuchung erfolgt gesamt zum 30.11.2020 für das Jahr 2020 sowie zum 31.07.2021 für das Jahr 2021, sofern Anträge gestellt und bewilligt werden.

Beispiele:

Trägerart

Kostenträger

Ertrag

Aufwand

Stadt Hilden - Kita

0601010030

414130

5* Personalaufwendungen

Freie Träger

0601010050

414100

531820 gesetzl. BK

Kindertagespflege

0601010010

414100

533400 Leistg. D. Jugendhilfe an natürl. Personen außerhalb v. Einrichtungen

 

 

 

Fazit:

Gemäß § 48 KiBiz wird neu ein Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten eingeführt. Die Stadt Hilden erhält einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 112.000 €.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, das die Stadt Hilden den Zuschuss um 25% erhöht, für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen weiterleitet. Bei voller Ausschöpfung der Landemittel beträgt der Nettoaufwand der Stadt rd. 28.000 €. Dies kann über das Budget des Fachamtes gedeckt werden.

 

 

Die Bewilligung der Angebote steht unter dem Vorbehalt der Zahlung von der oben abgeführten Zuwendung durch das Land NRW.

 

Es werden grundsätzlich nur neue Angebote gefördert. Die Fortführung von bestehenden Angeboten bis einschließlich 31.07.2020 sind grundsätzlich ausgenommen.

 

Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen.

 

Mit Bedarf hinterlegte Angebote, auf die ein Förderantrag im Sinne des § 48 KiBiz folgt, werden bei Bewilligung stillschweigend Inhalt der örtlichen Jugendhilfeplanung. Es bedarf zur Bewilligung kein neuer Beschluss des Jugendhilfeausschusses oder des Rates.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 



Personelle Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

Vermerk Personaldezernent