Betreff
Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Auswirkungen im Bereich der Kindertageseinrichtnungen
Vorlage
WP 14-20 SV 51/304
Aktenzeichen
III/51 - Fu
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung - abgekürzt Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf den Bereich der Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

BTHG  - Auswirkungen auf die Regelkita

 

Ende 2016 ist das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung" - abgekürzt: Bundesteilhabegesetz (BTHG) - in Kraft getreten. Hintergrund und Ziel der Gesetzesreform ist die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

 

Im Teil 1 des SGB IX wird ein neuer Behinderungsbegriff eingeführt, der sich am bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Der neue Behinderungsbegriff begreift eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen.

 

Gesetzlicher Rahmen

SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können

 

Änderungen ab dem 01.01.2020 – Zuständigkeitswechsel zum Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Ein wesentliches Element ist die Reform der sogenannten Eingliederungshilfe - den Leistungen für Menschen mit Behinderung. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Das BTHG strukturiert die Eingliederungshilfe völlig neu und ist damit ein Meilenstein auf dem Weg, Menschen mit Behinderung eine umfassende und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) bringt das BTHG zusätzliche Aufgaben mit sich.

So wird der LVR ab Januar 2020 einheitlich für die Eingliederungshilfe im Elementarbereich, also für Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt, zuständig sein. Nach Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 AG SGB IX NRW sind davon zum einen Leistungen in Kindertagesstätten (heilpädagogische Einrichtungen und Regeleinrichtungen) und in der Kindertagespflege umfasst. Zum anderen wird der LVR erstmals auch für interdisziplinäre Frühförderung sowie solitäre heilpädagogische Leistungen (vgl. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 4 AG SGB IX NRW) zuständig.

 

Das BTHG strukturiert die Eingliederungshilfe völlig neu. Für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) bringt das BTHG zusätzliche Aufgaben mit sich:

So wird der LVR ab Januar 2020 einheitlich für die einrichtungsbezogene Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt zuständig. Dies umfasst heilpädagogische Leistungen in der Kindertagesbetreuung ebenso wie Leistungen der Frühförderung.

Zentraler und für alle Leistungsanbieter neuer Bestandteil der Eingliederungshilfe im Sinne des BTHG ist die Durchführung eines Gesamtplanverfahrens. Es kommt vergleichbar dem Hilfeplanverfahren in der Jugendhilfe bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Anwendung und versteht sich als transparenter, interdisziplinärer und konsensorientierter Weg für eine individuelle Bedarfsermittlung.

 

Das Verfahren der Antragsstellung ändert sich grundlegend. Das BTHG sieht zukünftig ein Gesamtplanverfahren vor. Damit verbunden ist eine umfassende Beratung und Bedarfsermittlung durch den Träger der Eingliederungshilfe (LVR). Diese Beratungsangebote sollen mit eigenem Personal des LVR von Fallmanager*innen besetzt werden.

 

Bisher wurden Kinder mit (drohender) Behinderung in enger Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindertageseinrichtungen und dem Begleitenden Dienst des Kreis Mettmann identifiziert, beraten und begleitet. Dazu gehörte eine fachlich qualifizierte Beratung der Kindertageseinrichtungen und Eltern, u.a. die individuelle Beratung von Eltern zu geeigneten Therapien, die Vereinbarung von (Diagnose-) Terminen, die persönliche Begleitung und Hilfe bei der Antragsstellung (bisher beim örtlichen Sozialhilfeträger). Zum Portfolio des Begleitenden Dienstes siehe Anlage Nr. 1.

 

Für die Betreuung von Kinder mit (drohender) Behinderung steht den Kindertageseinrichtungen die nach dem KiBiz festgelegte 3,5fache Pauschale der Kindpauschale III b gem. der Anlage zu § 19 KiBiz zu. Mit dieser Pauschale sind 3,08 Fachkraftstunden zusätzlich zur Mindestbesetzung aufzubauen und müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Zusätzlich konnte der Träger der Kindertageseinrichtung die freiwillige Förderung des LVR zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) beantragen in Höhe von 5.000 € pro Kind und Kindergartenjahr. Bei der Beantragung der FinK-Pauschale ist zwingend eine Platzreduzierung gem. der Förderrichtlinie des LVR gefordert. Bei unterjähriger Feststellung der (drohenden) Behinderung ist eine Platzreduzierung zum nächsten Kindergartenjahr umzusetzen. Die Pauschale der freiwilligen Förderung ist zweckgebunden für die Aufstockung von Fachkraftstunden bzw. die Einstellung zusätzlichen Fachpersonals in Höhe von mindestens 3,9 Fachkraftstunden pro Kind und Woche, zu verwenden. Zum Verfahren siehe Anlage Nr. 2 Antragsverfahren Kreis ME inklusive Förderung Kita.

(Nachrichtlich: die Fink-Pauschale erhöht sich ab 01.08.2020 auf 6.000 €).

 

Antragstellung und Beratung durch den LVR

Mit der Übernahme der Zuständigkeit durch den LVR liegt nun die komplette Antragsstellung und -bearbeitung beim diesem.

Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten an den LVR zu stellen. Mit Hilfe des Bedarfsermittlungsinstruments für Kinder und Jugendliche (BEI_NRW KiJu) wird der Bedarf individuell und umfassend für alle Lebensbereiche ermittelt.

Der Bedarfsermittlung liegen die Beeinträchtigungen zugrunde, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren stehen und dazu führen, dass die Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist. Die Beschreibung und Exploration der Beeinträchtigungen an den Lebensbereichen orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF-CY).

 

Durchgeführt wird die Bedarfsermittlung durch das sog. Fallmanagement vor Ort.

Der Antrag auf Feststellung einer (drohenden) Behinderung kann formlos gestellt werden. Voraussetzung zur weiteren Bearbeitung ist die Einwilligung in eine Schweigepflichtsentbindung und die Vorlage von

- ärztlichen Diagnosen (ICD), es reicht auch eine Verdachtsdiagnose

- Kopien Personalausweis oder Reisepass (Eltern & Kind) oder Geburtsurkunde Kind

- Kopie Krankenversicherungskarte

- Bestallungsurkunde (falls Ergänzungspflege/ Vormundschaft eingerichtet wurde)

- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)

- Letzte Bewilligung der Leistung (falls vorhanden)

- Diagnostik (Förder- und Behandlungsplan, falls vorhanden)

- Kita-Bericht

 

Der LVR stellt für den kompletten Kreis Mettmann eine*n Fallmanager*in mit Büro in Monheim zur Verfügung. Nach Auskunft des LVR soll die Fallmanager*in mobil ausgestattet sein. Bürozeiten oder vor-Ort-Zeiten in den Kommunen des Kreis Mettmann sind noch nicht bekannt.

Dadurch sollen Gespräche mit Kindern und deren Eltern (samt entsprechender Dokumentation und etwaiger Antragstellung) etwa auch in der Kindertagesstätte, in der Frühförderstelle oder zu Hause bei den Kindern stattfinden können.

Es ist nicht geklärt, ob und in welchem Umfang der Begleitende Dienst des Kreis Mettmann aufrechterhalten wird. Kritisch anzumerken ist, dass der Weg nach Monheim für Familien, die auf den ÖPNV angewiesen sind, lang ist. Die einfache Strecke beträgt über eine Stunde Wegzeit inkl. mindestens einem Umstieg. Aufgrund des Arbeitsaufkommens durch die Umstellung beim LVR ist fraglich, ob die Fallmanager*in auch tatsächlich Kapazitäten für die individuelle Beratung vor Ort hat. 

 

Ärztliche Diagnose

Die ärztliche Diagnose nach ICD kann und soll durch den Kinderarzt gestellt werden. In der Regel handelt es sich hier jedoch lediglich um eine „Verdacht auf“-Diagnose. Zur genaueren Abklärung des Bedarfes sind meist noch weitere Test in einem Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) Düsseldorf. Auch hier hat der Begleitende Dienst bisher die Familien bei der Terminvereinbarung unterstützt und ggf. auch begleitet. Neben dieser Unterstützung der Familien leistet der Beratende Dienst auch weitere wertvolle Unterstützungsarbeit für die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen.

Ein essentieller Teil der Antragsstellung ist die Feststellung, unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten (Kind) bzw. der Sorgeberechtigten, der individuellen Bedarfe.

Hierzu wurde ein landesweit einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder und Jugendliche (BEI_NRW KiJu) entwickelt. Zum Vergleich ein Auszug aus dem BEI_NRW KiJu siehe Anlage 3 - Überblick Bedarfsermittlungsinstrument NRW Kinder und Jugendliche.

Die Sorgeberechtigten können zur Unterstützung eine Person ihres Vertrauens zu den Gesprächen mitbringen. Fraglich ist, ob alle Sorgeberechtigten mit dieser Art der Bedarfsermittlung ohne fachliche Begleitung, wie z.B. durch den Begleitenden Dienst zurechtkommen. Eine Begleitung durch Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen ist i. d. Regel nicht möglich.

Nach Eingang aller Unterlagen und der abgeschlossenen Bedarfsermittlung kann eine Bewilligung mit der entsprechenden Zusammenfassung der Zielplanung an die Sorgeberechtigten bzw. zur Information an die Kindertageseinrichtungen erteilt werden.

 

Heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender) Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern.

In Kindertageseinrichtungen werden die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen erbracht. Sie setzen auf den Regelleistungen der Kindertageseinrichtungen auf, die als Maßnahme der Kindertagesbetreuung in den §§ 22, 23, 24, 45 ff. SGB VIII und weiter im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beschrieben sind.

Heilpädagogische Leistungen (SGB IX) in Kombination mit pädagogischen Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit (drohender) Behinderung im Rahmen einer sogenannten Basisleistung I vorgehalten werden.

 

Bei der Basisleistung I kann der Träger zwischen zwei Modellen wählen, die Finanzierung erfolgt nach landeseinheitlichen Pauschalen:

 

1.    Bei dem Modell der Gruppenstärkenabsenkung wird die Gruppenstärke pro Kind mit (drohender) Behinderung um einen Platz abgesenkt.

Der gem. Anlage 1 zu § 19 KiBiz erforderliche Personalschlüssel bleibt jedoch unverändert. Deshalb ist die 3,5 fache Pauschale nach KiBiz gem. § 19 KiBiz (einschließlich des Trägeranteils) einzusetzen. Die Differenz wird durch den LVR finanziert.

 

2.    Im Modell Zusatzkraft bleibt die Gruppenstärke gemäß Anlage 1 zu § 19 KiBiz unverändert; die zusätzlichen Fachkräfte zur Betreuung der innerhalb dieser Gruppenstärke betreuten Kinder mit (drohender) Behinderung werden durch den LVR finanziert. Die 3,5 fache Pauschale nach KiBiz gem. § 19 KiBiz ist (einschließlich des Trägeranteils) einzusetzen.

 

Die Definition von Fachkräften richtet sich nach § 1 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiz in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführten Berufsgruppen. Darüber hinaus geeignete Fachkräfte sind Motopäd*innen und Therapeut*innen (Logopäd*innen, Physiotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen) mit entsprechender Berufserfahrung in der Kindertagesbetreuung, soweit sie nichtärztliche therapeutische oder pädagogische Leistungen erbringen.

 

 

Die Träger können jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres melden, welches Modell in der jeweiligen Kindertageseinrichtung gewählt wird. Ein unterjähriger Wechsel oder verschiedene Modelle innerhalb einer Einrichtung sind nicht möglich. Freie Träger sollen vorab mit dem örtlichen Jugendamt abstimmen, ob das Modell Gruppenstärkenabsenkung in der betreffenden Einrichtung mitgetragen wird (da sich dies ggf. auch die Sicherung des Rechtsanspruchs auswirken kann).

 

Die zwei Modelle sollen dem Träger einen Spielraum in der konzeptionellen Umsetzung ermöglichen. Kern ist ein verbesserter Personalschlüssel je Kind mit Behinderung, der in beiden Modellen nahezu gleich ausgestaltet ist.

 

Die geforderte Platzreduzierung im Modell „Gruppenstärkenabsenkung“ verschärft den bereits herrschenden Mangel an Betreuungsplätzen weiter. Die ehemaligen integrativen Gruppen arbeiten bereits ausschließlich mit dem Instrument der Gruppenstärkenabsenkung und haben keine Überbelegungen. Die restlichen Kitas haben fast alle zwei Überbelegungen je Gruppe, so dass jede Gruppenstärkenabsenkung den Verlust von 3 Plätzen bedeutet. Bei rund 20 Kindern mit Behinderung in Regelkitas könnten demnach weitere 40 Plätze entfallen. Dies würde in jedem Fall den Druck auf die Sicherung des Rechtsanspruchs noch mehr erhöhen (vgl. Kindergartenbedarfsplanung 2020 ff. WP 14 - 20 SV 51/290).

 

Aufgrund des spürbaren Fachkräftemangels ist die Erfüllung der im Modell „Zusatzkraft“ geforderte Aufbau von Fachkraftstunden, trotz der erweiterten Fachkraftdefinition fraglich. Nach dem Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX erfolgt die Berechnung der Personalkosten auf Werten nach einer Eingruppierung nach 8b Stufe 3 TVöD SuE 2019. Im Vergleich mit den aktuellen KGST-Werten sind diese jedoch nicht auskömmlich.

Die reguläre Eingruppierung von Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen erfolgt nach 8a TVöD SuE.

Die Refinanzierung ist an die Bewilligung des Kindes gebunden ist. Diese soll laut LVR vorerst jeweils nur für ein Jahr ausgestellt werden. Dies bedeutet in der Realität eine Befristung der Verträge. Eine verlässliche Personalplanung ist somit kaum möglich. Fraglich ist darüber hinaus, wie unter dieser Voraussetzung überhaupt eine entsprechend Fachkraft gewonnen werden kann.

 

Sofern die Basisleistung I in Anspruch genommen werden soll, muss der Träger für die Zeit ab dem 01.08.2020 einen Vertrag mit dem LVR abschließen.

Hierzu wird der LVR mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege einen Mustervertrag abstimmen, der weitere Verfahrensregelungen enthält als im Landesrahmenvertrag abgebildet, z.B.:

- unterjährige Aufnahme eines Kindes im Modell Gruppenstärkenabsenkung

- Wechsel der Modelle

- Konzepte

- Förder- und Teilhabeplan

- Verwendungsnachweise.

Leider steht derzeit noch kein Entwurf für einen Mustervertrag zur Verfügung.

 

Sofern im Einzelfall die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken, können darüber hinaus weitere individuelle heilpädagogische Leistungen für Kinder, wie z.B. Begleitung durch einen „I-Helfer“ erbracht werden.

 

In Ergänzung zu der 3,5 fachen Pauschale nach KiBiz zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung kann der Träger bis zum 31.07.2020 beim LVR weiter die freiwillige Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) beantragen. Die freiwillige FInK-Förderung des LVR wird jedoch nicht dauerhaft parallel zur Basisleistung I aufrechterhalten.

Der Übergang in die gesetzlich verankerte heilpädagogische Leistung erfolgt nachfolgendem Verfahren:

Alle FInK- Anträge, die durch den Träger der Kindertagesstätte gestellt und bis zum 31.07.2020 eingehen, erhalten eine Bewilligung nach bisherigem Verfahren bis zur Schulpflicht.

Um eine Gleichbehandlung mit den Kindern mit (drohender) Behinderung, die über den

Landesrahmenvertrag gefördert werden zu gewährleisten, ist die freiwillige LVR FInK-

Förderung auf einen Betrag von 6.500 € (bisher 5.000 €) pro Kind ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 angepasst worden.

Sofern schon ein Antrag der Eltern und eine Bewilligung nach dem BTHG vorliegt, ist die FInK-Förderung ausgeschlossen. Damit soll eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen werden.

In der Übergangszeit können Träger also sowohl für die „Bestandskinder“ eine FInK-Förderung erhalten als auch für die „Neufälle“ eine Förderung nach dem SGB IX.

 

Ab dem 01.08.2020 muss auch für Kinder die bereits durch einen I-Helfer in der Kindertageseinrichtung betreut werden zwingend ein FInK-Antrag bzw. die Basisleistung I vorliegen.

 

Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen im Rheinland zunächst auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.

Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Kommission bis zum Jahresende 2021 Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen, heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte" Basisleistung II).

Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierte Einrichtungen, beginnend ab 1. Januar 2022, bis zum Jahresende 2026 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 2027 Wirkung entfaltet. In Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass heilpädagogische Kindertageseinrichtungen bis 2026 aufgelöst und die Leistungen von Regelkitas erbracht werden sollen.

 

Dies impliziert, dass langfristig alle Träger über heilpädagogisches Personal verfügen müssen.

 

Fazit:

Die Umstellung in Antragsverfahren mit neuen Ansprechpartner*innen stellt die Kindertageseinrichtung vor große Herausforderungen. Gerade der zu erwartende Wegfall der Unterstützung des Begleitenden Dienstes des Kreis Mettmann wird mit großen Bedauern gesehen und bedeutet einen großen Verlust an persönlicher Betreuung der Familien. Dies kann nicht durch die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen aufgefangen werden. Die gewachsene vertrauensvolle interdisziplinäre Zusammenarbeit mit gut etablierten Strukturen steht auf dem Spiel.

Es ist fraglich, ob die geforderte Diagnostik nach ICD auch tatsächlich von den Kinderärzten vor Ort geleistet werden kann. Die niedergelassenen Kinderärzte sind in der Regel mit der regulären Versorgung der Kinder ausgelastet. Es steht zu erwarten, dass es dadurch zu einer erhöhten Nachfrage in den SPZ kommt. Diese Arbeiten aber bereits jetzt am Limit. Die Wartezeiten für einen Termin im SPZ betragen oft Wochen oder Monate.

Sofern eine Bewilligung vorliegt ist die Basisleistung I für die Träger zwingend umzusetzen. Auch hier ist die Entscheidung zwischen den beiden Modellen nicht unbedingt eine echte Wahlmöglichkeit. Im Modell „Gruppenstärkenabsenkung“ gehen der Kommune wertvolle Betreuungsplätze verloren. Dies wiederum verstärkt den Mangel und die Möglichkeit den Rechtsanspruch zu erfüllen.

Im Modell Personal „Zusatzkraft“ sind Fachkraftstunden aufzubauen. Bedingt durch den herrschenden Fachkräfte Mangel ist dies in der Realität nur schwer umsetzbar. Die Refinanzierung ist an die Bewilligung des Kindes gebunden. In der Praxis bedeutet dies befristete Verträge. Ob die zusätzlichen Fachkraftstunden durch Stundenaufstockungen des bereits bestehenden Personals erreicht werden können ist fraglich, da in der Regel die Fachkräfte bereits in Vollzeit tätig sind oder aber aus persönlichen Gründen in Teilzeit arbeiten möchten.