Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Ehrung für Leo Meyer
Vorlage
WP 14-20 SV 01/158
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Untergeordnete Vorlage(n)

Begründung:

 

(…)

 

Leo Meyer war als Soldat des ersten Weltkrieges von dem Elend und Hunger, die im besetzten Belgien vorherrschten dermaßen bewegt, dass er sich von seinem Vater 5.000 Goldmark überweisen ließ, um die Not vor Ort zu lindern. Er übergab den Betrag der Oberin des Klosters Marie Stella in Oost-Malle (Flandern), damit sie damit französische Flüchtlinge mit de Notwendigsten versorgen konnte (s. Leo Meyer aus Hilden, S. 12 ff.). Durch diese Großzügigkeit rettete der Jude Leo Meyer ohne Ansehen der Person christliches Leben. Allein dieser glaubensübergreifende Akt der Menschlichkeit ist ein Würdigung wert.

25 Jahre später wurde aus dem Retter der französischen Flüchtlinge dann selbst ein Geächteter, und dies über den Holocaust hinaus.

 

Es ist jedoch Aufgabe der Stadt, sich zu dem Unrecht das Leo Meyer nach dem Holocaust in Hilden geschehen ist, zu bekennen. (…). Für Leo Meyer war die Schreckensherrschaft mit der Rückkehr in seine Heimatstadt nicht beendet; während Heinrich Thiele unbehelligt bis 1968 in Hilden lebte. Dies hebt Leo Meyer von den Menschen, die während der Schreckensherrschaft ermordet wurden, in der Tat ab. Sich zu diesem Unrecht zu bekennen und Leo Meyer für das ihm während und insbesondere nach dem Holocaust in Hilden geschehene Leid zu würdigen ist wahrlich kein Grund, daran Anstoß zu nehmen

 

Da ich für mich keine weitere Möglichkeit sehe, eine Ehrung für Leo Meyer herbeizuführen,

bleibt mir nur der Antrag gemäß § 24 GO. lch darf Sie daher bitten, dieses Schreiben nebst

Anlagen an den Rat weiterzuleiten, damit dieser mein Anliegen, das nunmehr zu meinem Antrag

gemäß § 24 GO führt, und den vorliegenden Sachverhalt entsprechend einordnen kann.

Bleibt zu hoffen, dass dann Leo Meyer in Hilden endlich seine Würdigung erhält.

 

 

 

(Auszüge aus dem Schriftverkehr mit Frau Neuhaus)

 


Antragstext:

(…) Um auf Leo Meyer zurückzukommen, der einen Stolperstein wohl nicht erhalten wird,

bitte ich zu prüfen, ob die Stadt Hilden in anderer Weise an ihn erinnern und ihn ehren kann.

Sei es durch eine Gedenktafel oder dadurch, dass ihm ein Straßenname gewidmet wird.

(Auszug aus dem Schriftverkehr mit Frau Neuhaus)

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Das Grauen angesichts des nationalsozialistischen Terrors ist groß.

Unsere Gesellschaft baut auf Respekt, Solidarität, Toleranz und Chancengleichheit auf. Es ist wichtig, sich immer wieder daran zu erinnern, dass Diskriminierung, Rassismus, Nationalismus und Gewalt nicht mit diesen Werten vereinbar sind.

Aus dieser Überzeugung heraus organisiert oder unterstützt die Stadt Hilden zahlreiche Veranstaltungen und Aktionen, die dazu beitragen sollen, dass wir nicht vergessen (s. Anlage).

 

Der Gedenkstein, den die Stadt Hilden zum Gedenken aller Opfer des Nationalsozialismus errichten ließ (und an dem alljährlich allen Opfern und den Geschehnissen in dieser Zeit gedacht wird) ist bewusst sehr zentral im Stadtpark errichtet worden.

Um Leo Meyer zu gedenken, an seine spezielle Geschichte zu erinnern und ihn zu ehren, hat das Stadtarchiv das Buch „Leo Meyer aus Hilden“ herausgegeben und auflegen lassen. Die Kosten in Höhe von 5.000 Euro wurden durch Spenden und städtischen Haushaltsmitteln getragen.

 

Zu dem Vorschlag, einen Platz oder eine Straße bzw. einen Weg nach Leo Meyer zu benennen, ist auf folgendes hinzuweisen:

·         Seit der Diskussion zur Benennung einer Reihe von neuen Straßen Anfang der 1990er Jahre strebt die Stadt Hilden an, neue Straßen, Wege und Plätze möglichst nach Frauen zu benennen. Zuletzt ist dies noch einmal mit der Benennung der künftigen Straßen in der Mehrgenerationensiedlung auf dem Grundstück der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule im Hildener Süden erfolgt. Hier wurden drei Straßen nach Hildenerinnen benannt, die in Folge der Ereignisse in der Pogromnacht zu Tode kamen: Hendrika Grüter, Bertha Herz und Eugenie Willner

·         Aus Sicht der Stadtverwaltung ist es unwahrscheinlich, dass in der Nähe des genannten Grundstücks (Gerresheimer Str. 189/191) eine neue Straße gebaut wird oder ein neuer Platz entsteht. Es ist nicht zu erwarten, dass in der Nachbarschaft ein neuer Siedlungsbereich entsteht; erst recht auch kein Siedlungsbereich, der sich als neu und nicht als Fortsetzung des bestehenden Straßennetzes darstellt, dem ein neuer Straßenname zugeordnet werden könnte.
Erst wenn sich dies ändern und es zu einer heute nicht absehbaren Entwicklung kommen sollte, kann aus Sicht der Verwaltung die Diskussion geführt werden, ob und wie hier durch eine öffentliche Straßenbenennung an Herrn Leo Meyer erinnert werden soll.

 

Zu den Vorschlägen von Frau Suchy:

  • Zur-Verfügung-Stellung einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren von „Leo Meyer aus Hilden" für den Geschichtsunterricht (ab Klasse 9 oder 10?) an den Hildener Schulen:

Die Stadt Hilden hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinien und Lehrpläne im Fach Geschichte. Dies obliegt allein der Entscheidung des jeweiligen Fachlehrers. Nach Wiederbesetzung der Leitung des Archivs kann im Rahmen der Kooperation zwischen Archiv und Schulen der Vorschlag zur Diskussion gestellt werden.

 

  • Start einer Vortragsreihe im Stadtmuseum: Leo-Meyer-Vortrag.

Den Vorschlag nimmt die Verwaltung gerne auf und wird ihn mit der neuen Leitung des Stadtarchivs erörtern.

 

gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 

 

Klimarelevanz:

keine

 

 

Zum Verfahrensablauf:

Mangels Übertragung an einen Ausschuss ist für Straßenbenennungen oder Ehrungen der Rat zuständig.

Nach § 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung entscheidet der Rat über die an ihn verwiesenen Anregungen und Beschwerden abschließend.

Die Beratung der Anregung war vorgesehen für die Sitzung des Rates am 25. März. Aufgrund der Coronakrise wurde kurzfristig von einer Beratung abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt nur dringliche Angelegenheiten beraten werden sollten. Eine Beratung im Rat 17. Juni hat die Anregende abgelehnt, da sie Wert auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss legt. Dies entspricht auch den derzeitigen Vorgaben der Hauptsatzung, wonach alle Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO zunächst dem Haupt- und Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben werden sollen.