Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss die
folgende 3.
Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 30.06.2005:
3.
Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 30.06.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 2,8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.03.2020 folgende 3. Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 beschlossen:
§ 1
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
§ 10a
Ratenzahlung und Verrentung
(1) Auf schriftlichen Antrag der/des Beitragspflichtigen kann der Beitrag auch in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. Die maximale Anzahl der zu gewährenden Jahresraten richtet sich nach der Beitragshöhe und beträgt:
a) bei Beträgen bis einschließlich 1.000 € - max. 1 Jahresrate
b) bei Beträgen ab 1.000 € bis einschließlich 5.000 € - max. 5 Jahresraten
c) bei Beträgen ab 5.000 € bis einschließlich 10.000 € - max. 10 Jahresraten
d) bei Beträgen ab 10.000 € - max. 20 Jahresraten
(2) Gewährt die Stadt eine Ratenzahlung oder Verrentung nach Abs. 1, so muss die Jahresrate (mit Ausnahme der letzten Jahresrate) mindestens 600 € betragen.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 01.01.2020 ist unter Einführung eines § 8a eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes, welche die bisherigen Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ergänzt, in Kraft getreten. Einige dieser Änderungen bedingen eine Anpassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung).
Hierbei geht es um sogenannte „nachmalige“ Ausbau- und Instandsetzungsmaßnahmen von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht nach den Regelungen des §§127ff Baugesetzbuch abgerechnet werden können. Nach dem Baugesetzbuch abzurechnende Baumaßnahmen wären die Kosten für erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche (einschließlich Entwässerung und Beleuchtung) sowie die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Grundstücke.
Im Einzelnen wurden für nachmalige Straßenausbaumaßnahmen folgende Maßnahmen neu in das Gesetz aufgenommen:
1. Erstellung eines Unterhaltungs- und Instandsetzungskonzepts für kommunale Straßen und Wege
2. Einführung einer verpflichtenden Anliegerversammlung im Vorfeld von möglichen Straßenausbaumaßnahmen
3. Räumliche Beschränkungen der erschlossenen Fläche (Tiefenbegrenzung) und Schaffung eines Ermäßigungstatbestandes für Eckgrundstücke
4. Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen
5.
Entlastung der Beitragspflichtigen über ein
landeseigenes Förderprogramm
Welche Auswirkungen haben diese Neuregelungen für die Beitragspflichtigen und/oder die Stadt?
zu 1: Erstellung
eines Unterhaltungs- und Instandsetzungskonzepts für kommunale Straßen und Wege
Um die Transparenz über geplante Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu erhöhen, ist nunmehr gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gemeinde ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen hat. Aus diesem Konzept muss ersichtlich werden, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erforderlich werden können. Hierdurch soll sowohl für die Vertretung der Gemeinde eine fundierte Grundlage für künftige Entscheidungen zur Mittelbereitstellung als auch für die Bürgerinnen und Bürger eine transparente Informationsgrundlage für künftige Straßenausbaumaßnahmen geschaffen werden. Um eine höhere Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Darstellungen im Sinne einer kommunenübergreifenden Transparenz herzustellen, entwickelt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit ein Muster für das Straßen- und Wegekonzept, welches von der Gemeinde auch verpflichtend zu verwenden ist. Sobald hierzu nähere Einzelheiten bekannt sind, wird von der Verwaltung hierüber berichtet.
Zu 2: Einführung
einer verpflichtenden Anliegerversammlung im Vorfeld von möglichen
Straßenausbaumaßnahmen
Die Verwaltung führt freiwillig schon seit vielen Jahren im Vorfeld geplanter Straßenausbaumaßnahmen für betroffene Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, sowie Erbbauberechtigte Anliegerversammlungen durch. Diese gesetzliche Neuregelung hat demzufolge keine Auswirkungen auf das in Hilden seit Jahren übliche Verfahren.
Zu 3: Räumliche
Beschränkungen der erschlossenen Fläche (Tiefenbegrenzung) und Schaffung eines
Ermäßigungstatbestandes für Eckgrundstücke
Bei jeder beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme ist zu prüfen, ob von einem Grundstück stets die gesamte Fläche oder nur ein Teil davon in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen ist. So steht der grundsätzlichen räumlichen Begrenzung der Erschließungswirkung in der Länge die räumliche Begrenzung der Erschließungswirkung in der Tiefe gegenüber.
Tiefenbegrenzungsregelungen beruhen auf der Erwägung, dass im unbeplanten Bereich Grundstücke regelmäßig nur bis zu einer bestimmten Tiefe bebaubar sind. Diesen Erwägungen folgend und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung wurde eine Regelung zur Tiefenbegrenzung in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden bereits eingeführt.
Anders verhält es sich jedoch bei der jetzt neu geschaffenen Möglichkeit, dass die Straßenbaubeitragssatzung auch Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen kann, jedoch nicht muss. Eckgrundstücke sind solche Grundstücke, die mit verschiedenen Seiten durch zwei oder mehrere Anlagen erschlossen werden.
Befürwortet werden könnte die Einführung einer Eckgrundstücksermäßigung damit, dass ein/e Grundstückeigentümerin in der Regel die ihr/ihm gebotenen Vorteile beider Straßen nicht nutzen wird, da üblicherweise nur von einer Straße Zugang und Zufahrt zum Grundstück genommen wird und sie/er sich gegenüber der anderen Straße abschirmt. Sie/Er hat mithin nur Interesse am Ausbau einer Straße und empfindet ggf. den Ausbau der anderen Straße als Nachteil.
Objektiv betrachtet werden allerdings einem Eckgrundstück die gleichen Vorteile geboten wie einem Grundstück in der Mitte des Abrechnungsgebietes, da von dem Eckgrundstück zu beiden Straßen Zugang genommen werden kann. Die Abschirmung zu einer Straße und damit die Versperrung der zweiten Zugangsmöglichkeit wird willentlich vom/von der Grundstückseigentümer/-in vorgenommen. Diese/r kann als auch jederzeit wieder die Zugangsmöglichkeit herstellen. Ferner ist zu bedenken, dass mit dem Straßenbaubeitrag ein Dauervorteil abgegolten werden soll und nicht bloß die zufällig vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse bzgl. der Grundstückzufahrt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorhanden sind.
Die Eckgrundstückssituation erlaubt daher grundsätzlich die Annahme, dass durch den Ausbau der verschiedenen angrenzenden Anlagen der Grundstückeigentümerin/dem Grundstückseigentümer mehrfach ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil wird, da der Gebrauchswert des Grundstücks durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von mehreren Seiten entsprechend gesteigert wird. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die mehrfache Heranziehung zu Beiträgen.
Die Entscheidung, ob unter der zuvor genannten Voraussetzung eine Eckermäßigung gewährt werden soll, steht gemäß Änderungsgesetz zum KAG grundsätzlich im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Da, wie bereits erwähnt, die Vorteile der Eckgrundstücke und der sonstigen Grundstücke annähernd gleich sind und beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen, empfiehlt die Verwaltung, von einer generellen Eckermäßigung abzusehen. Dass eine Eckermäßigung gewährt werden müsse, weil die Vorteile nicht mehr annähernd gleich sind, wird nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. In einem solchen Fall kann der geminderte Vorteil auch durch eine Billigkeitsentscheidung ausgeglichen werden.
Zu 4: Vermeidung
einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen
Konnte die Gemeinde bisher den Ausbaubeitrag nur stunden, wenn eine „erhebliche Härte“ (§ 222 S. 1 Abgabenordnung) vorlag, besteht nun ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Ratenzahlung.
Die Kommunen erhalten hierdurch einen weiten gesetzlichen Spielraum, den Beitragsverpflichteten auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten, oder alternativ eine Zahlungserleichterung auch in Form einer Verrentung der Beitragsschuld zu gewähren, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Eine Tilgung des Restbetrages ist am Ende jedes Jahres möglich. Dies bezieht sich sowohl auf Restbeträge aus der Gewährung einer Ratenzahlung als auch auf Restbeträge aus einer Verrentung.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde dabei ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt Einzelheiten der Gewährung, wie beispielsweise die Festlegung von Mindestwerten oder eine Staffelung für die Anzahl der zu gewährenden Jahresraten, in der eigenen Straßenbaubeitragssatzung zu regeln.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzierungsgrundsätze einer Gemeinde, der Vermeidung von unbilligen Teilzahlung von Kleinbeträgen, sowie dem berechtigten Interesse der Beitragspflichtigen an der Verhinderung einer wirtschaftlichen Überforderung schlägt die Verwaltung daher folgende Staffelung für die Anzahl der gewährenden Jahresraten vor:
Lfd.Nr. |
Beitragsstaffelung |
Max. Anzahl der Jahresraten |
1 |
bis einschließlich 1.000 € |
1 |
2 |
ab 1.000 € bis einschließlich 5.000 € |
5 |
3 |
ab 5.000 € bis einschließlich 10.000 € |
10 |
4 |
ab 10.000 € |
20 |
Die jeweilige Jahresleistung darf darüber hinaus einen Betrag von 600 € (zuzüglich Zinsen) nicht unterschreiten.
Zu 5: Entlastung
der Beitragspflichtigen über ein landeseigenes Förderprogramm
Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes enthält keine Regelungen zum
geplanten Förderprogramm, welches rückwirkend für nach dem 1. Januar 2018
begonnene Maßnahmen gelten soll. Satzungsmäßige Auswirkungen sind daher derzeit
nicht ersichtlich.
Auswirkungen der Satzungsänderung auf den Bürgerantrag
zur Festsetzung von Straßenbaubeiträgen (SV 60/061/2)
Die vorgeschlagene Staffelung der Raten- bzw. Rentenzahlung wird bei positiver Beschlussfassung auch auf jeweiligen Antrag des beitragspflichtigen Anliegers für die Abrechnung der Baustraße Anwendung finden. Eine einheitliche Behandlung dieser und zukünftiger Straßenbaubeitragsmaßnahmen wird somit gewährleistet.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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