Betreff
Beantragte sonntägliche Verkaufsöffnungen im Jahr 2020
Vorlage
WP 14-20 SV 32/033
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stimmt den beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und somit der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung unter dem Vorbehalt, zu. dass die genehmigten sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur stattfinden dürfen, wenn auch die Durchführung der anlassgebenden Veranstaltung zeitgleich durch die Örtliche Ordnungsbehörde zugelassen wird.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 21. Januar 2020 vier sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Innenstadt (räumliche Begrenzung) für das Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Durchführung nachfolgender Feste und Märkte beantragt:

 

03. Mai 2020                          Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest

20. September 2020              Autoschau

08. November 2020               Büchermarkt

29. Dezember 2020               Weihnachtsmarkt

 

Es handelt sich somit um dieselben Veranstaltungen, die bereits im Jahr 2019 im Zusammenhang mit den Verkaufsöffnungen stattfanden.

 

Bereits in den letzten beiden Jahren berichtete die Verwaltung über die Gesetzesnovelle des Landtags vom 21.03.2018, die als Teil des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I“ dazu beitragen soll, das Verfahren zur Zulassung sonntäglicher Verkaufsöffnungen in Anbetracht der in den letzten Jahren zahlreichen Klageverfahren durch die Gewerkschaft ver.di rechtssicherer zu gestalten und insbesondere rechtliche Anforderungen konkreter festzulegen.

 

Neuregelung für verkaufsoffene Sonntage (und Feiertage)

 

War bis zur Novellierung des Gesetzes die Verkaufsöffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen möglich, so erfährt die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW unter Bezugnahme auf das öffentliche Interesse eine deutliche Erweiterung auch im Hinblick auf die Anzahl (höchstens an acht Sonn- und Feiertagen):

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.   im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung

 

Die zu beteiligenden Institutionen (Kirchen, Gewerkschaft, IHK, Handwerkskammer und Handelsverband) sind beteiligt und um Stellungnahmen gebeten worden. Diese sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Katholische Kirchengemeinde, die Handwerkskammer und die IHK haben keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Hilden wiederholt ihre Empfehlung aus den Vorjahren und spricht sich für einen Verzicht auf die sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus. Nach Ansicht der Gemeinde werde „das hohe Schöpfungsgut der Arbeitsruhe am siebten Tag mehr und mehr ausgehöhlt“. Im Hinblick auf die stattfindenden Veranstaltungen bittet die Gemeinde um Rücksichtnahme auf die Gottesdienstzeiten. Dies wird den Veranstaltern mittels Auflage auch aufgegeben.  

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen unterstützt den Antrag und bewertet die verkaufsoffenen Sonntage neben den traditionellen Veranstaltungen als Beitrag zur Förderung des Stadtzentrums.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt die beantragten Verkaufsöffnungen ab.

Wie auch in den Vorjahren wird die fehlende Besucherprognose bemängelt, die verdeutlicht, dass die jeweilige Veranstaltung den eigentlichen Besucherstrom verursacht und die Ladenöffnungen nur als Annex zu den Veranstaltungen zu bewerten sind. Diese Prognose ist ver.di bereits schon in den Jahren 2018 und 2019 auf Basis einer im Jahr 2017 durchgeführten Erhebung mitgeteilt worden (siehe Anlage). Inhaltlich hat sich hierzu nichts geändert, eine neuerliche Erhebung und daraus abgeleitete Prognose für wiederkehrende Veranstaltungen ist daher aus Sicht der Verwaltung entbehrlich.   

Zudem ist sie auch aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) erforderlich.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) liegt ein öffentliches Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen insbesondere dann vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

Die Anlassveranstaltungen erfüllen dieses Kriterium.

 

In § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird weiter ausgeführt, dass „das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 vermutet wird, wenn die Ladeöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.“ 

 

Der früher enger gefasste Anlassbezug mit Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung entfällt. Dies wird so auch durch die Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen ausdrücklich betont.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Verkaufsöffnungen würde auch in diesem Jahr auf die Innenstadt Hildens beschränkt werden und somit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Veranstaltungen erfolgen (siehe Verordnungstext und beigefügten Lageplan). Beabsichtigt sind zudem sonntägliche Verkaufsöffnungen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, was somit ebenfalls den Vorgaben des LÖG NRW entspricht.

 

Die Gewerkschaft ver.di bemängelt weiter, dass Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest nur in Teilen der Innenstadt stattfinden, somit die beabsichtigten Verkaufsöffnungen weit über die Veranstaltungsfläche hinausgehen würde. Anders als von ver.di vermutet, findet die Veranstaltung nicht nur auf dem Markt und den Ellen-Wiederhold-Platz, sondern durch das Frühlingsfest mit über 50 Verkaufsständen im gesamten Innenstadtbereich (Fußgängerzone) statt. Der räumliche Bezug ist somit gegeben.

 

Auch die weitere Annahme von ver.di, dass es sich bei der Autoschau um eine gewerbliche Verkaufsausstellung und somit nicht um eine anlassgebende Veranstaltung nach dem LÖG NRW handeln würde, trifft nicht zu. Die Autoschau ist eine nach der Gewerbeordnung zu genehmigende Messe (Kreis Mettmann als Genehmigungsbehörde) und somit anlassgebend nach dem LÖG NRW.

 

Vorbehalt der ordnungsbehördlichen Verordnung (Stand 10.03.2020):

 

Die beantragten Verkaufsöffnungen stehen rechtlich unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit der anlassgebenden Veranstaltungen.

Am Dienstag, dem 10. März 2020, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Erlass herausgegeben, der die Durchführung von Großveranstaltungen mittels Weisung regelt. Danach müssen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer/innen abgesagt werden. Dieser Erlass gilt bis auf Weiteres.

 

Begründung (Quelle: Erlass vom 10.03.2020):

Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern/Teilnehmern ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung mit dieser Teilnehmer-/Besucherzahl nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich damit dahingehend, dass nur eine Absage der Veranstaltung…in Betracht kommt.“

 

Dies trifft aufgrund der erwarteten Besucherzahl auf die anlassbezogenen Veranstaltungen zu. Somit müsste (Stand: 10.03.2020) die Durchführung dieser Veranstaltungen jetzt schon untersagt und somit der Antrag auf sonntägliche Verkaufsöffnungen abgelehnt werden.

 

Da die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit SARS-COV-2 abzuwarten bleibt und abschließende Prognosen aktuell nicht möglich sind, hingegen die erste anlassgebende Veranstaltung erst am 3. Mai 2020 stattfinden soll, schlägt die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen vor, die zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung unter Vorbehalt zu stellen.

Dieser Vorbehalt beinhaltet, dass die genehmigten sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur stattfinden dürfen, wenn auch die Durchführung der anlassgebenden Veranstaltung zeitgleich durch die Örtliche Ordnungsbehörde zugelassen wird. Ist somit beispielsweise eine der beabsichtigten Veranstaltungen zu untersagen oder abzusagen, gilt dies zwangsläufig auch für die erteilte Freigabe der Verkaufsöffnung, d.h. die Öffnung der Verkaufsstellen für sich ist dann nicht zulässig und möglich.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt Hilden, den beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und somit der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung (mit Anhang Lageplan) zuzustimmen.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin