Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden stimmt den beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und somit der
beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung unter dem Vorbehalt, zu. dass die
genehmigten sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur stattfinden dürfen, wenn auch
die Durchführung der anlassgebenden Veranstaltung zeitgleich durch die Örtliche
Ordnungsbehörde zugelassen wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 21. Januar 2020
vier sonntägliche Verkaufsöffnungen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr in der Innenstadt (räumliche Begrenzung) für das Jahr 2020 im Zusammenhang
mit der Durchführung nachfolgender Feste und Märkte beantragt:
03. Mai 2020 Modenschau,
Weinfest und Frühlingsfest
20. September 2020 Autoschau
08. November 2020 Büchermarkt
29. Dezember 2020 Weihnachtsmarkt
Es handelt sich somit um dieselben Veranstaltungen, die bereits im Jahr
2019 im Zusammenhang mit den Verkaufsöffnungen stattfanden.
Bereits in den letzten beiden Jahren berichtete die Verwaltung über die
Gesetzesnovelle des Landtags vom 21.03.2018, die als Teil des „Gesetzes zum
Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen –
Entfesselungspaket I“ dazu beitragen soll, das Verfahren zur Zulassung
sonntäglicher Verkaufsöffnungen in Anbetracht der in den letzten Jahren
zahlreichen Klageverfahren durch die Gewerkschaft ver.di rechtssicherer zu
gestalten und insbesondere rechtliche Anforderungen konkreter festzulegen.
Neuregelung für
verkaufsoffene Sonntage (und Feiertage)
War bis zur Novellierung des Gesetzes die Verkaufsöffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an bis zu vier Sonn- und
Feiertagen möglich, so erfährt die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW
unter Bezugnahme auf das öffentliche Interesse eine deutliche
Erweiterung auch im Hinblick auf die Anzahl (höchstens an acht Sonn- und
Feiertagen):
Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver
und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Bewertung des vorliegenden Antrags und abschließende Beschlussempfehlung
Die zu beteiligenden Institutionen
(Kirchen, Gewerkschaft, IHK, Handwerkskammer und Handelsverband) sind beteiligt
und um Stellungnahmen gebeten worden. Diese sind als Anlagen beigefügt.
Die Katholische Kirchengemeinde,
die Handwerkskammer und die IHK haben keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Evangelische
Kirchengemeinde Hilden wiederholt ihre Empfehlung aus den Vorjahren und
spricht sich für einen Verzicht auf die sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus.
Nach Ansicht der Gemeinde werde „das hohe
Schöpfungsgut der Arbeitsruhe am siebten Tag mehr und mehr ausgehöhlt“. Im
Hinblick auf die stattfindenden Veranstaltungen bittet die Gemeinde um
Rücksichtnahme auf die Gottesdienstzeiten. Dies wird den Veranstaltern mittels
Auflage auch aufgegeben.
Der Handelsverband
Nordrhein-Westfalen unterstützt den Antrag und bewertet die verkaufsoffenen
Sonntage neben den traditionellen Veranstaltungen als Beitrag zur Förderung des
Stadtzentrums.
Die Gewerkschaft
ver.di lehnt die beantragten Verkaufsöffnungen ab.
Wie
auch in den Vorjahren wird die fehlende Besucherprognose bemängelt, die
verdeutlicht, dass die jeweilige Veranstaltung den eigentlichen Besucherstrom
verursacht und die Ladenöffnungen nur als Annex zu den Veranstaltungen zu
bewerten sind. Diese Prognose ist ver.di bereits schon in den Jahren 2018 und
2019 auf Basis einer im Jahr 2017 durchgeführten Erhebung mitgeteilt worden
(siehe Anlage). Inhaltlich hat sich hierzu nichts geändert, eine neuerliche
Erhebung und daraus abgeleitete Prognose für wiederkehrende Veranstaltungen ist
daher aus Sicht der Verwaltung entbehrlich.
Zudem
ist sie auch aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) erforderlich.
Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) liegt ein
öffentliches Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen insbesondere dann
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
Die
Anlassveranstaltungen erfüllen dieses Kriterium.
In §
6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird weiter ausgeführt, dass „das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1
vermutet wird, wenn die Ladeöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen
Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.“
Der früher enger gefasste
Anlassbezug mit Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und
Ladenöffnung entfällt. Dies wird so auch durch die Anwendungshilfe für die
Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen ausdrücklich betont.
Der räumliche Geltungsbereich der
Verkaufsöffnungen würde auch in diesem Jahr auf die Innenstadt Hildens
beschränkt werden und somit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den
Veranstaltungen erfolgen (siehe Verordnungstext und beigefügten Lageplan).
Beabsichtigt sind zudem sonntägliche Verkaufsöffnungen in der Zeit von 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr, was somit ebenfalls den Vorgaben des LÖG NRW entspricht.
Die Gewerkschaft ver.di bemängelt
weiter, dass Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest nur in Teilen der
Innenstadt stattfinden, somit die beabsichtigten Verkaufsöffnungen weit über
die Veranstaltungsfläche hinausgehen würde. Anders als von ver.di vermutet,
findet die Veranstaltung nicht nur auf dem Markt und den
Ellen-Wiederhold-Platz, sondern durch das Frühlingsfest mit über 50
Verkaufsständen im gesamten Innenstadtbereich (Fußgängerzone) statt. Der
räumliche Bezug ist somit gegeben.
Auch die weitere Annahme von
ver.di, dass es sich bei der Autoschau um eine gewerbliche Verkaufsausstellung
und somit nicht um eine anlassgebende Veranstaltung nach dem LÖG NRW handeln
würde, trifft nicht zu. Die Autoschau ist eine nach der Gewerbeordnung zu
genehmigende Messe (Kreis Mettmann als Genehmigungsbehörde) und somit
anlassgebend nach dem LÖG NRW.
Vorbehalt der
ordnungsbehördlichen Verordnung (Stand 10.03.2020):
Die beantragten Verkaufsöffnungen stehen rechtlich unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit der anlassgebenden Veranstaltungen.
Am Dienstag, dem 10. März 2020, hat das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
einen Erlass herausgegeben, der die Durchführung von Großveranstaltungen mittels
Weisung regelt. Danach müssen Veranstaltungen mit mehr als 1.000
Teilnehmer/innen abgesagt werden. Dieser Erlass gilt bis auf Weiteres.
Begründung (Quelle: Erlass vom 10.03.2020):
„Bei
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern/Teilnehmern ist
aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass in der Regel keine
Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich
effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung mit dieser
Teilnehmer-/Besucherzahl nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der
zuständigen Behörden reduziert sich damit dahingehend, dass nur eine Absage der
Veranstaltung…in Betracht kommt.“
Dies trifft aufgrund der erwarteten
Besucherzahl auf die anlassbezogenen Veranstaltungen zu. Somit müsste (Stand:
10.03.2020) die Durchführung dieser Veranstaltungen jetzt schon untersagt und
somit der Antrag auf sonntägliche Verkaufsöffnungen abgelehnt werden.
Da die weitere Entwicklung im Zusammenhang
mit SARS-COV-2 abzuwarten bleibt und abschließende Prognosen aktuell nicht
möglich sind, hingegen die erste anlassgebende Veranstaltung erst am 3. Mai
2020 stattfinden soll, schlägt die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen vor,
die zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung unter Vorbehalt zu stellen.
Dieser Vorbehalt beinhaltet, dass die
genehmigten sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur stattfinden dürfen, wenn auch
die Durchführung der anlassgebenden Veranstaltung zeitgleich durch die Örtliche
Ordnungsbehörde zugelassen wird. Ist somit beispielsweise eine der
beabsichtigten Veranstaltungen zu untersagen oder abzusagen, gilt dies
zwangsläufig auch für die erteilte Freigabe der Verkaufsöffnung, d.h. die
Öffnung der Verkaufsstellen für sich ist dann nicht zulässig und möglich.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem
Rat der Stadt Hilden, den beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und somit
der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung (mit Anhang Lageplan)
zuzustimmen.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin