Betreff
Anpassung der "Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden" von 2017 (Werbeanlagensatzung II) an neues Landesrecht;
1. Nachtragssatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 61/277
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_Werbeanlagensatzung
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.    Die 1. Nachtragssatzung zur „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden (Werbeanlagensatzung II)“ vom 30.03.2017 in der als Anlage 2 (Text) und 3 (Lageplan) beigefügten Fassung als Satzung;

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt der Stadt Hilden zu veröffentlichen.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 22.3.2017 die o.g.

 

„Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden“

 

beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden am 30.03.2017 trat die Satzung in Kraft.

 

Mit Hilfe dieser Satzung konnten im Laufe der vergangenen Jahre in überzeugender Weise die Werbeanlagen der Ladenlokale und sonstigen Gebäude im städtebaulichen Umfeld der Fußgängerzone in ein einheitliches Ordnungssystem eingebracht werden und so das Stadtumbaugebiet insgesamt optisch/gestalterisch aufgewertet und dem Standard der Fußgängerzone angenähert werden. Da die Satzung erst drei Jahre lang in Anwendung ist, muss der Weg der „Annäherung“ noch einige Jahre gegangen werden, bis das Fußgängerzonen-Niveau erreicht wird.

Aber dennoch:

nicht mehr die Werbeanlagen stehen im Vordergrund, sondern die vielfältigen und teilweise auch architektonisch wertvollen Fassaden der Gebäude.

 

Die Satzung erfüllt damit bereits heute ihren Zweck.

Allerdings ist sie seit dem Inkrafttreten seit März 2017 nicht angepasst worden.

 

Diese Anpassung betrifft insbesondere seit dieser Zeit erfolgte Neubauten sowie neues Landesrecht; hier: die Landesbauordnung NRW.

 

Mit der Einführung der neuen Landesbauordnung NRW ab dem 01.01.2019 ist eine Anpassung unvermeidlich geworden, da mit einer städtischen Satzung nicht Landesrecht ausgehebelt werden kann und darf. Dies bezieht sich insbesondere auf die Genehmigungspflicht. Mit der neuen Landesbauordnung sind Werbeanlagen in „Satzungsgebieten/Werbeanlagensatzungen“ nicht mehr genehmigungsfrei.

 

Im Einzelnen:

 

Zum 01.01.2019 ist die neue Landesbauordnung NRW in Kraft getreten. Die neue BauO NRW beinhaltet eine Änderung bezüglich der Genehmigungsfreistellung von Werbeanlagen.

 

In der Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden (Im weiteren Verlauf: Werbeanlagensatzung II) ist unter Abschnitt V Verfahrensvorschriften - § 14 Genehmigungspflicht - aufgeführt, dass Werbeanlagen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 33b der BauO NRW, wenn sie den Festsetzungen dieser Satzung entsprechen, genehmigungsfrei sind.

 

Diese Festsetzung beruhte auf der bis zum 31.12.2018 gültigen Regelung der BauO NRW, wonach Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung, die die bisher im Gesetz bestimmten Inhalte aufweist, genehmigungsfrei sind. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass in den Gebieten, für die Gestaltungssatzungen erlassen wurden, deren Vorgaben oft nicht beachtet wurden.

Wenn aber Werbeanlagen im Nachhinein an entsprechende Satzungsvorgaben angepasst werden müssen, entstehen zum Teil erhebliche Mehraufwendungen für die Gewerbetreibenden.

Darüber hinaus wird das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt mit aufwändigen ordnungsbehördlichen Verfahren belastet.

Dies war auch in Hilden in der Vergangenheit häufig der Fall, gerade bei der noch vergleichsweise „jungen“ Werbeanlagensatzung II.

 

Mit der ab 01.01.2019 geltenden Bauordnung entfällt diese o.g. Regelung ersatzlos.

 

Der Gesetzgeber führt zu dieser Änderung aus, dass ein Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung in der Regel einfach und für den Bauherrn mit weniger Kosten verbunden ist als ein nachträgliches ordnungsbehördliches Verfahren.

 

Zur Anpassung an die bestehende Rechtsgrundlage der neuen Bauordnung NRW muss daher die städtische Satzung entsprechend überarbeitet und umformuliert werden.

 

Neben der Anpassung an die Landesbauordnung 2018 (zum 01.01.2019) erfolgen noch nun erforderliche redaktionelle Änderungen, etwa die Einbeziehung neuer Gebäude, sowie die Präzisierung von Lagebezeichnungen/Geltungsbereichen.

 

Die Details gehen aus der als Anlage beigefügten Synopse hervor.

 

Hinweis:

Die vom Rat der Stadt Hilden in 2003 beschlossene Gestaltungssatzung für den Bereich der Fußgängerzone und ihrer Seitenstraßen (Werbeanlagensatzung I) wird in gleicher Form, aber mit separater Sitzungsvorlage, ebenfalls angepasst.

 

Gez.

B. Alkenings