Betr.: Abrechnung der Erschließungsanlage "Pungshausstraße - von Grünstraße bis Walder Straße"
a) Satzung der Stadt Hilden über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage "Pungshausstraße - von Grünstraße bis Walder Straße"
b) Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herrstellung der Erschließungsanlage "Pungshausstraße - von Grünstraße bis Walder Straße"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
„a) Die im vollen Wortlaut vorliegende
Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage „Pungshausstraße – von Grünstraße bis
Walder Straße - “ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
b) Alle von der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der
Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist
endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter a) benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Pungshausstraße – von Grünstraße
bis Walder Straße“.
Vorstehender Beschluss sowie die der Betragspflicht unterliegenden
Grundstücke (§ 133 Abs.1 Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
zu a) Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die
Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der
Erschließungsanlage „Pungshausstraße – von Grünstraße bis Walder Straße - “,
der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen
des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit
zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung
abweichend durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende Satzung wird
hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
zu b) Die von der Erschließungsanlage „Pungshausstraße
– von Grünstraße bis Walder Straße“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet
(Anlage 2).
Nach Vorliegen des Beschlusses und
dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Beitragspflichtigen erfolgen.
Gez. Günter Scheib