Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Erläuterungen zum
Antrag:
(Keine weiteren Erläuterungen vorhanden)
Antragstext:
Der Stadtrat möge Empfehlungen
recherchieren und beschließen, welche grundsätzlichen Maßnahmen mit dem Ausruf
des Klimanotstands verknüpft werden sollen:
Folgende Maßnahmen sollten
Bestandteil davon sein:
a) Prüfung aller
Investitionen und Beschlüsse darauf, dass mit der jeweiligen Investition, dem
jeweiligen Beschluss eine baldige CO2 Neutralität
-— nicht
entgegensteht
—- besser
erreicht wird
b) Bei
Ausschreibungen Bevorzugung bzw. maßgebliche Bevorteilung von Lieferanten, die
CO2 Neutralität nachweisen können bzw. nachweislich auf dem Weg dorthin sind.
Damit wird ein Signal in die Privatwirtschaft gehen, das Motivation in die
richtige Richtung schafft.
c) Kommunikation:
Nachhaltigkeitsmessen konkretisieren das Anliegen beim Bürger, lokale Betriebe,
Beratungsangebote kommen in Berührung mit der Bevölkerung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird
beantragt, dass im Rahmen des Klimanotstands Maßnahmen recherchiert und vom Rat
beschlossen werden. Der Antragsteller schlägt dazu konkret die Maßnahmen a) bis
c) vor:
Maßnahme a):
Bezüglich einer
Prüfung aller Investitionen und Beschlüsse auf baldige CO2-Neutralität
gab es am 10.07.2019 einen Antrag der FDP Fraktion mit einer ähnlichen
Zielsetzung:
„Die Verwaltung
wird gebeten auf allen Sitzungsvorlagen, als Entscheidungshilfe, die durch die
dort dargestellten Maßnahmen entstehenden CO2 Emissionen zu vermerken.
Ziel ist die
Klimaneutralität der Stadt Hilden und Ihrer Bürger, sowie die der ansässigen
Wirtschaft
bis 2030.“
Mit der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 66/148
wurde über das Thema in verschiedenen Ausschüssen beraten und im Rat am
30.10.2019 entschieden. In der Sitzungsvorlage wird ausgeführt, dass eine
tatsächliche CO2-Emissionsermittlung (CO2-Bilanzierung)
derzeit mangels vorhandener Daten und Aussagekraft mit vertretbarem Aufwand
durch die Verwaltung nicht durchgeführt werden kann. Dieses gilt auch in den
meisten Fällen für die Prüfung von Investitionen.
Es wurde letztlich entschieden, dass nun in jeder Sitzungsvorlage eine
verbale Einschätzung zur Klimarelevanz vorgenommen werden soll. Diese
Einschätzungen fließen bereits standardmäßig in die Sitzungsvorlagen ein. Es
wird empfohlen, weiterhin so zu verfahren.
Die zur Prüfung vorgeschlagenen Investitionen sind häufig mit
Beschlüssen verbunden, so dass sie in den Einschätzungen zu Beschlüssen
miterfasst sind. Ansonsten haben Investitionen auch mit dem Thema Beschaffung
zu tun. Dazu weiteres unter Punkt b).
Maßnahme b):
Es wird
beantragt, dass bei Ausschreibungen Lieferanten, die eine CO2-Neutralität
vorweisen können oder nachweislich anstreben, bevorzugt werden.
Die öffentliche
Hand verfügt über ein beachtliches Nachfragepotenzial. Durch gezielten Einkauf
von umweltverträglichen Produkten und die Berücksichtigung von ökologischen
Kriterien bei der Produktauswahl und der Vergabe öffentlicher Aufträge kann die
Marktstellung entsprechender Güter gestärkt werden oder ihre Entwicklung
gezielt gefördert werden.
Kriterien der allgemeinen
Umweltverträglichkeit sind zum Beispiel Langlebigkeit und
Reparaturfreundlichkeit von Produkten, die Verminderung von
Schadstoffbelastungen, die Reduzierung von Energie- und Ressourcenverbrauch
durch die Herstellung und den Einsatz der Produkte und den Transport, sowie die
Förderung der Kreislaufwirtschaft (Rücknahme, Mehrweg- / Recyclingprodukte).
Zudem könnte man auch noch weitere Kriterien der Nachhaltigkeit (z.B.
Fairtrade) einbeziehen.
Der Antrag
bezieht sich nur auf die CO2-Emissionen und es geht daraus nicht
klar hervor, welche Bereiche der Produktions- und Lieferkette gemeint sind.
Bei der Beschaffung
konkrete und weitergehende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit eines
Produktes (Arbeitsmaterial, Reinigungsmittel, Baustoffe, etc.) zu stellen, ist
generell möglich. So können ökologische oder soziale Einkaufsstandards als
Eignungs- oder Leistungskriterium gefordert werden.
Der Gesetzgeber hat dies unter anderem im § 97 Abs. 3 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) explizit berücksichtigt. Auch in § 16d Abs. 1
Nr. 5 lit.a) VOB/A und § 43 Abs. 2 UVgO findet sich der Umweltaspekt in
Zusammenhang mit der Wertung und den Zuschlagskriterien wieder. Damit fördert
das nationale und auch das europäische Vergaberecht die stärkere Gewichtung von
Umweltaspekten.
Die Umsetzung bleibt jedoch nach wie vor jedoch schwierig, da nur wenig anders
als anhand anerkannter Zertifikate „weiche“, bzw. schwer zu greifende
Bewertungskriterien auch tatsächlich überprüfbar werden. Hier können z.B.
Nachhaltigkeitssiegel und sonstige kontrollierte Produktauszeichnungen helfen
oder Verbrauchswerte von zu beschaffenden Maschinen/Fahrzeugen etc. bei der Angebotsbewertung
mit einfließen.
Sollte allerdings
bei der Angebotsbewertung die CO2 -Emission „des Lieferanten“ (wie
im Antrag gefordert) geprüft und bewertet, bzw. seine Neutralität gefordert
werden, besteht zum einen bei Vergabeverfahren die Gefahr eines Vergabefehlers.
Die Konsequenz wären gegebenenfalls stillstehende Vergabeverfahren und
Entschädigungsforderungen von Bietern.
Zum anderen kann
es schwierig sein, Firmen zu finden, die eine CO2-Bilanzierung
vorzeigen können. Z.B. im Bausektor ist das bei den meistens beauftragten kleinen
bis mittelständigen Firmen nicht der Fall. Diese sind schon von ihrer Struktur
her in der Regel nicht in der Lage, Angaben zur CO2-Situation des
Betriebs zu machen. Sie würden dann als Bieter wegfallen, was bei der
derzeitigen Baukonjunktur die wenigen Angebote noch ausdünnen würde.
Dieser kleine
Exkurs zeigt, dass die Möglichkeit einer umweltfreundlichen Beschaffung (siehe
Anlage 2) besteht, es allerdings einer genauen Betrachtung bedarf, in welchen
Bereichen sie sinnvoll ist.
Bei der
Materialbeschaffung wird bereits in einigen Bereichen die Umweltfreundlichkeit
von der Stadt HiIden berücksichtigt. Allerdings gibt es derzeit noch keine
verbindlichen Dienstanweisungen dazu. Die Zentrale Vergabestelle beschäftigt
sich bereits mit dem Thema Nachhaltigkeit im Vergabewesen insbes. wird im
Hinblick auf die Intensität der Vorgaben diskutiert. Kurzfristig wird eine
Formulierung aufgenommen, die die am Vergabeverfahren Beteiligten dazu anhält,
nachhaltige Aspekte bei ihrer Ausschreibung zu beachten. Die Umstellung des
gesamten Beschaffungs- und Vergabewesens auf nachhaltige Ziele, wird mehr Zeit
in Anspruch nehmen. Die explizite CO2-Neutralität als Ziel zu setzen,
ließe sich nur mit Hilfe eines offiziellen Zertifikats, wie z.B. des TÜV SÜD
nachvollziehen oder überprüfen.
Die Verwaltung
ist bestrebt, wo möglich und sinnvoll eine Beschaffung/ Beauftragung nachhaltig
oder möglichst umweltfreundlich durchzuführen. Für weitergehende Anforderungen
ist eine Prüfung in allen Ämtern, die Ausschreibungen vornehmen, notwendig.
Diese Prüfung umfasst auch die rechtlichen Möglichkeiten, da es hier enge
Regelungen im Vergaberecht gibt. Auch könnten zusätzliche Kosten entstehen, da
umweltfreundliche Produkte oft kostspieliger sind. Allerdings könnten auch
Kosten durch längere Lebenszyklen auf Dauer verringert werden.
Auf Grund der
oben genannten Unklarheiten wird empfohlen, den Antrag zur Festlegung der
CO2-Kriterien abzulehnen. Die Verwaltung wird weiterhin, wo möglich und
sinnvoll, eine Beschaffung/ Beauftragung nachhaltig oder möglichst
umweltfreundlich durchführen.
Maßnahme c):
Es wird die
Durchführung einer Nachhaltigkeitsmesse zur Verbesserung der Kommunikation
empfohlen.
Das Thema
Nachhaltigkeit stellt letztlich ein Zusammenspiel ökologischer, ökonomischer
und sozialer Aspekte dar, so dass es mit seinen Inhalten thematisch über die
Inhalte eines Klimanotstandes hinausgeht.
Daher wird davon
ausgegangen, dass der Antragsteller sich auf eine Messe mit Inhalten zum Thema
Klima bezieht.
In dieser Annahme
wird auf die Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/271 verwiesen, mit der der Antrag 2
(eine Messe mit dem Ziel, den CO2-Fußabdruck zu senken) des
Antragstellers in der gleichen Sitzung beraten wird. Hierin wird empfohlen, den
Antrag abzulehnen. Die Ausführungen in der Sitzungsvorlage würden allerdings
auch auf eine Messe/ Börse zutreffen, die sich mit dem Gesamtthema
„Nachhaltigkeit“ befasst.
Hinweis zum Verfahrenslauf
Gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung ist für Vergaben
im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die/der
Bürgermeister/in, d.h. die Stadtverwaltung zuständig. Laut § 5 Abs. 1 Ziffer 6
der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über
Unterlagen gemäß §13 KomHVO (ehemals § 14 GemHVO).
Nach den Regelungen der Hauptsatzung (§ 9) ist die Erledigung von Anregungen und Beschwerden grundsätzlich dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Hinzu kommt die Regelung in § 6 der Zuständigkeitsordnung, wonach Klimaschutzangelegenheiten grundsätzlich im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vorzuberaten sind.
Hieraus ergibt sich die auf dem Deckblatt der SV abgebildete Beratungsfolge.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Klimarelevanz:
- Antrag zu verschiedenen Maßnahmenvorschlägen im Rahmen des Klimanotstandes.
- Relevant für das Klima.
- a) Die Prüfung von Beschlüssen bzw. Investitionen bezüglich einer CO2-Neutralität würde das Bewusstsein für das Thema schärfen und gegebenenfalls Entscheidungen zugunsten einer CO2-Minimierung beeinflussen.
- b) Eine umweltfreundlichere Beschaffung bzw. Ausschreibung würde den CO2-Ausstoß mindern und auch weitere positive Aspekte beinhalten.
- c) Die Durchführung einer Klima-Messe würde bei Bürgern gegebenenfalls mehr Bewusstsein für den Klimaschutz bzw. die Klimaanpassung schaffen und zur Umsetzung von privaten Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes anregen.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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